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BPatG, 08.05.2012 - 24 W (pat) 518/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 6 Abs 1 S 1 PatKostG, § 6 Abs 2 PatKostG
Markenbeschwerdeverfahren - "WAXLITE" - per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift: eine Seite ist nicht zur Akte gelangt - für ausschließlich im behördeninternen Bereich abgespielte Vorgänge trägt der Rechtsmittelführer keine Beweislast - eine fristgerechte Übermittlung ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterscheidungskraft des Markenwortes "WAXLITE" bei Verwendung in den Klassen 4, 11 (u.a. Beleutungsgeräte) und 21
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "WAXLITE" - per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift: eine Seite ist nicht zur Akte gelangt - für ausschließlich im behördeninternen Bereich abgespielte Vorgänge trägt der Rechtsmittelführer keine Beweislast - eine fristgerechte Übermittlung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BPatG, 08.05.2012 - 24 W (pat) 517/11
Markenbeschwerdeverfahren - "WAXLIGHT" - per Telefax übermittelte …
Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hat der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin darauf hingewiesen, dass er am 17. Februar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax zugleich eine weitere Beschwerdeschrift zum Az. 30 2010 019 910.5 - "WAXLITE" (Az. 24 W (pat) 518/11) eingereicht habe.Die Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin im Parallelverfahren Az. 30 2010 019 910.5 - "WAXLITE" (Az. 24 W (pat) 518/11) am 17. Februar 2011 eine Einzugsermächtigung zur Akte gereicht hat, die zugleich die Beschwerdegebühr für dieses Verfahren mitumfasst, hat sich im Nachhinein nicht klären lassen.
Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin in der Sache 24 W (pat) 518/11 beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Februar 2011 per Telefax ebenfalls eine Beschwerdeschrift eingereicht.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten einschließlich der Akten des Parallelverfahren 24 W (pat) 518/11 Bezug genommen.
Beide Umstände, die einer im Wege des Freibeweises von Amts wegen gebotenen Rekonstruktion des vollständigen Inhalts der am 17. Februar 2011 fristwahrend übermittelten Telefaxe des Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin entgegenstehen, fallen in den Verantwortungsbereich des Deutschen Patent- und Markenamts: Dies gilt für die Tatsache, dass jeweils eine möglicherweise vollständig übermittelte Seite in diesem Verfahren und im Parallelverfahren 24 W (pat) 518/11 nicht zur Akte gelangt ist, ebenso wie für den Umstand, dass sich beide Telefaxe wegen eines technischen Defekts beim Fax-Server des Deutschen Patent- und Markenamts nachträglich nicht mehr rekonstruieren lassen.
- BPatG, 21.05.2014 - 24 W (pat) 34/13
Markenbeschwerdeverfahren - "AKLIGHT (Wort-Bild-Marke)/ARCLITE" - zur …
v. 24. Juli 1996 - LITE; 24 W (pat) 518/11, Entsch.