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   BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20   

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BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20 (https://dejure.org/2020,34648)
BPatG, Entscheidung vom 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20 (https://dejure.org/2020,34648)
BPatG, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 29 W (pat) 14/20 (https://dejure.org/2020,34648)
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  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf diesen Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12 - GLÜCKSPILZ).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal; GRUR 2004, 510 - S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG zum 1. Juni 2004 und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. - bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. - weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Denn ein Verhalten ist als böswillig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ m. w. N.).

    Selbst wenn der Beschwerdegegner ein Vorgehen aus diesen Marken gegen rein dekorative Verwendungsformen geplant haben sollte, begründet dies aber ohne weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 29 - GLÜCKSPILZ).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal; GRUR 2004, 510 - S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG zum 1. Juni 2004 und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. - bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. - weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899).

    Die Feststellung, ob der Anmelder die Eintragung der Marke bösgläubig beantragt hat, erfordert eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller sich aus den relevanten Umständen des Einzelfalls ergebenden Anhaltspunkte (EuGH a. a. O. Rn. 37, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 - Ivadal).

    Dabei kann aus den relevanten objektiven Umständen auf die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmeldung relevante subjektive Einstellung des Anmelders im Sinne einer Behinderungsabsicht oder eines sonstigen unlauteren Motivs geschlossen werden (vgl. EuGH GRUR Int 2013, 792 Rn. 36 - Malaysia Dairy Industries; EuGH a. a. O. Rn. 42 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 908).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14

    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG n. F. auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist, wobei für die im Eintragungsverfahren (§§ 37 Abs. 1, 41 S. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal; GRUR 2004, 510 - S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG zum 1. Juni 2004 und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. - bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. - weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899).

    Es bedarf auch nicht der Entscheidung, ob eine eventuelle regionale Bekanntheit des Logos in Hessen als ausreichend anzusehen wäre für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes (vgl. insoweit die Entscheidung BGH GRUR 2016, 378 - LIQUIDROM, nach der ein böswilliger Eingriff in einen Besitzstand, dem nur ein räumlich begrenzter Schutz zukommt, keine Löschung einer bundesweit geschützten Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung rechtfertigt; a.A. Schoene in: BeckOK Markenrecht, a. a. O., § 8 Rn. 920).

  • BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Dies setzt voraus, dass der Vorbenutzer das betreffende Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen benutzt und das Zeichen dadurch eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr erlangt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 - Kö-Bogen: Benutzung des Zeichens "als Marke" gefordert für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands; GRUR 2014, 780, 783 - LIQUIDROM).

    Eine derartige nicht markenmäßige, sondern rein dekorative Verwendung begründet jedoch keinen im vorliegenden Löschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstand (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 - Kö-Bogen; GRUR 2014, 780, 783 - LIQUIDROM; s. auch die Entscheidung EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 38, 46 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth, nach der im Rahmen der Prüfung, ob eine bösgläubige Markenanmeldung erfolgt ist, insbesondere auch der Grad des.

    Daher ist die Frage des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung den Verfahren vor den Verletzungsgerichten vorbehalten (so auch BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14, Rn. 29 - Kö-Bogen; Beschluss vom 23.02.2017, 25 W (pat) 92/14, Rn. 25 - Toxic Twins), ebenso wie die Frage, ob eine dekorative Verwendung der angegriffenen Marke als Motiv durch den Beschwerdegegner Ansprüche der Beschwerdeführerin aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach sich ziehen würde.

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Maßgeblich für einen schutzwürdigen fremden Besitzstand ist eine hinreichende Bekanntheit der Kennzeichnung (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 22 - AKADEMIKS; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 942).

    Die Bewertung einer Anmeldung als bösgläubig erfordert eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles, wobei die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn.23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14

    10 AZR 63/14

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der erforderlichen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 912).

    - Rocher-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; GRUR 2006, 155 - Salatfix; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 54 Rn. 22).

    Neben diesen beiden Fallgruppen der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes und des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist in der nationalen Rechtsprechung als dritte Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldungen diejenige der Anmeldung sogenannter "Spekulationsmarken" herausgearbeitet worden, d. h. von Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 - Classe E; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 928; s. auch EuGH a. a. O. Rn.44 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48.

    Eine böswillige Markenanmeldung kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin angenommen werden, da auf der Grundlage der Feststellungen des Senats und des Vortrags der Beschwerdeführerin, die insoweit eine Mitwirkungspflicht und letztendlich die Feststellungslast trifft (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - Rocher- Kugel), weder ein schutzwürdiger Besitzstand der Beschwerdeführerin noch die.

    Bewenden haben (BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 - Rocher-Kugel; BPatG, GRUR 2006, 155 - Salatfix).

  • BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12

    LIQUIDROM - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" -

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Dies setzt voraus, dass der Vorbenutzer das betreffende Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen benutzt und das Zeichen dadurch eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr erlangt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 - Kö-Bogen: Benutzung des Zeichens "als Marke" gefordert für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands; GRUR 2014, 780, 783 - LIQUIDROM).

    Eine derartige nicht markenmäßige, sondern rein dekorative Verwendung begründet jedoch keinen im vorliegenden Löschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstand (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 - Kö-Bogen; GRUR 2014, 780, 783 - LIQUIDROM; s. auch die Entscheidung EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 38, 46 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth, nach der im Rahmen der Prüfung, ob eine bösgläubige Markenanmeldung erfolgt ist, insbesondere auch der Grad des.

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Die Bewertung einer Anmeldung als bösgläubig erfordert eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles, wobei die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn.23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf diesen Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12 - GLÜCKSPILZ).

    Eine derartige nicht markenmäßige, sondern rein dekorative Verwendung begründet jedoch keinen im vorliegenden Löschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstand (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 - Kö-Bogen; GRUR 2014, 780, 783 - LIQUIDROM; s. auch die Entscheidung EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 38, 46 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth, nach der im Rahmen der Prüfung, ob eine bösgläubige Markenanmeldung erfolgt ist, insbesondere auch der Grad des.

  • BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
  • BPatG, 23.02.2017 - 25 W (pat) 92/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Toxic twins (Wort-Bild-Marke)"

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

  • BPatG, 01.02.2010 - 27 W (pat) 87/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KRYSTALLPALAST VARIETÉ

  • BPatG, 08.05.2017 - 28 W (pat) 39/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "FRASSFOOD" - kein

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

  • BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 8/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "DPV (Wort-Bild-Marke)" - keine

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

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