Rechtsprechung
   BPatG, 08.11.2001 - 25 W (pat) 170/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,23068
BPatG, 08.11.2001 - 25 W (pat) 170/01 (https://dejure.org/2001,23068)
BPatG, Entscheidung vom 08.11.2001 - 25 W (pat) 170/01 (https://dejure.org/2001,23068)
BPatG, Entscheidung vom 08. November 2001 - 25 W (pat) 170/01 (https://dejure.org/2001,23068)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,23068) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 08.11.2001 - 25 W (pat) 170/01
    Weiter geht der Senat mit der Markenstelle davon aus, daß entgegen der von der Anmelderin vertretenen Auffassung nicht bereits die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Bezeichnung Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (zum Begriff und der st Rspr vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it - mwN) zu begründen vermag.

    Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die maßgeblichen Verkehrskreise dennoch in der Bezeichnung "fun communications" ausschließlich eine Sachangabe und keinen individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis sehen werden, zumal bei der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls in Bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen auch der Eindruck einer sonstigen sachbezogenen Information nicht im Vordergrund steht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 51 mwN) und es sich gleichfalls nicht um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung handelt, die stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden wird (st Rspr vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO - mwN).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 08.11.2001 - 25 W (pat) 170/01
    Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb die angemeldete Bezeichnung nicht bereits aufgrund ihrer graphischen Gestaltung als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen auffassen (vgl auch BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti KALK; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche -) sowie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Entscheidungen des BGH (nicht veröffentlichte Entscheidung vom 19. Juni 1997, Az I ZB 008/95 - Active Line) und des BPatG (GRUR 1996, 410 - Color COLLECTION).
  • BGH, 19.06.1997 - I ZB 8/95

    "Active Line"; Eintragungsfähigkeit einer Marke; Entscheidung durch eine Beamtin

    Auszug aus BPatG, 08.11.2001 - 25 W (pat) 170/01
    Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb die angemeldete Bezeichnung nicht bereits aufgrund ihrer graphischen Gestaltung als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen auffassen (vgl auch BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti KALK; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche -) sowie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Entscheidungen des BGH (nicht veröffentlichte Entscheidung vom 19. Juni 1997, Az I ZB 008/95 - Active Line) und des BPatG (GRUR 1996, 410 - Color COLLECTION).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 08.11.2001 - 25 W (pat) 170/01
    Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb die angemeldete Bezeichnung nicht bereits aufgrund ihrer graphischen Gestaltung als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen auffassen (vgl auch BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti KALK; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche -) sowie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Entscheidungen des BGH (nicht veröffentlichte Entscheidung vom 19. Juni 1997, Az I ZB 008/95 - Active Line) und des BPatG (GRUR 1996, 410 - Color COLLECTION).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

    Auszug aus BPatG, 08.11.2001 - 25 W (pat) 170/01
    Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb die angemeldete Bezeichnung nicht bereits aufgrund ihrer graphischen Gestaltung als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen auffassen (vgl auch BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti KALK; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche -) sowie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Entscheidungen des BGH (nicht veröffentlichte Entscheidung vom 19. Juni 1997, Az I ZB 008/95 - Active Line) und des BPatG (GRUR 1996, 410 - Color COLLECTION).
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus BPatG, 08.11.2001 - 25 W (pat) 170/01
    Da es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst c GMV EuG MarkenR 2001, 181, 184 Ziff 39 und Ziff 40 - EASYBANK), und bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, steht der Eintragung nunmehr auch kein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht