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   BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07   

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https://dejure.org/2011,7231
BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07 (https://dejure.org/2011,7231)
BPatG, Entscheidung vom 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07 (https://dejure.org/2011,7231)
BPatG, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 29 W (pat) 85/07 (https://dejure.org/2011,7231)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOOOR!" - Unterscheidungskraft - keine Freihaltungsbedürfnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOOOR!" - Unterscheidungskraft - keine Freihaltungsbedürfnis

  • kanzlei.biz

    Wortmarke "TOOOR!" ist im Bezug auf Sportbekleidung unterscheidungskräftig

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOOOR!" - Unterscheidungskraft - keine Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOOOR!" - Unterscheidungskraft - keine Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für Begriff "TOOOR" im Sportbekleidungsbereich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "TOOOR" als Marke für Sportbekleidung eintragungsfähig

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    "TOOOR!” als Marke für Sportbekleidung eintragungsfähig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2010 (- I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 ff. - TOOOR!) das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

    Es genügt vielmehr, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY; GRUR 2008, 193, Rdnr. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2010, 825, Rdnr. 21 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 28 - TOOOR!).

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    Denn eine Beschränkung des Zeichens auf eine bestimmte Position kann aus dem Umstand, dass eine markenmäßige Verwendung eines Zeichens jedenfalls bei einer praktisch naheliegenden Verwendung in Betracht kommt (z. B. wenn das Zeichen auf einem auf der Innenseite eingenähten Etikett angebracht wird) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hergeleitet werden (BGH GRUR 2010, 825, 827 Rdnr. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).

    Es genügt vielmehr, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY; GRUR 2008, 193, Rdnr. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2010, 825, Rdnr. 21 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 28 - TOOOR!).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 12.11.2008 - 29 W (pat) 85/07

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    Die dagegen gerichtete Beschwerde des Markeninhabers wurde vom Senat mit Beschluss vom 12. November 2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen (BPatG BeckRS 2008, 25384 - TOOOR!).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das geeignet ist, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2010, 138 Rdnr. 23 - Rocher-Kugel; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden (BGH GRUR 2008, 1093, Rdnr. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 29 W (pat) 85/07
    Dabei kommt es auf die mutmaßliche Wahrnehmung des Handels und/oder eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen an (EuGH GRUR 2008, 608 Rdnr. 67 - EUROHYPO; BGH GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BPatG, 13.05.2009 - 29 W (pat) 147/03

    Porträtfoto von Marlene-Dietrich nicht als Marke für Bekleidung schutzfähig

    Vielmehr ist das Zeichen wie angemeldet im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als solche, aber nicht hinsichtlich ihrer konkreten Anbringung auf der Ware zu prüfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2006, 229 - BioID; BPatG 29 W (pat) 85/07 - TOOR!; 29 W (pat) 72/06 - Link economy).

    Somit lässt sich im Registerverfahren bei einer Bildmarke, deren Schutz aus ihrer spezifischen Anbringung entspringen soll, dann eine Eintragung auch nur unter Einbeziehung der Position vornehmen (vgl. BPatG 29 W (pat) 85/07 - TOOR!).

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