Rechtsprechung
BPatG, 09.02.2012 - 27 W (pat) 116/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Weilands Wellfood/WellFood" - Dienstleitungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kriterien zum Vorliegen einer möglichen Verwechselungsgefahr der eingetragenen Wortmarken "Weilands Wellfood" und "Well Food" für Dienstleistungen aus dem Bereich des Beherbergungsgewerbes gegenüber solchen aus dem Bereich Datenträger und Papiermaterial
- online-und-recht.de
Markenbeschwerdeverfahren - "Weilands Wellfood/WellFood" - Dienstleitungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Weilands Wellfood/WellFood" - Dienstleitungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …
Auszug aus BPatG, 09.02.2012 - 27 W (pat) 116/10
Im Übrigen bestehe auch deshalb Verwechslungsgefahr, weil die ältere Widerspruchsmarke in die jüngere Marke übernommen worden sei (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson Life).So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326 - IL PATRONE/PORTONE).
Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).
- BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02
il Padrone/Il Portone
Auszug aus BPatG, 09.02.2012 - 27 W (pat) 116/10
So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326 - IL PATRONE/PORTONE). - BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
Malteserkreuz
Auszug aus BPatG, 09.02.2012 - 27 W (pat) 116/10
Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).
- BPatG, 06.06.2016 - 28 W (pat) 109/12
Markenbeschwerdeverfahren - "K&K (Wort-Bild-Marke)/K+K (Unionswortmarke)" - zur …
Die Marke der Beschwerdeführerin beansprucht u. a. Schutz für die Dienstleistung "Restaurants" in Klasse 42. Die darunter fallende benutzte Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" weist eine hochgradige Ähnlichkeit zu der Dienstleistung "Catering" auf, für welche die angegriffene Marke in der Klasse 43 Schutz beansprucht (BPatG 27 W (pat) 116/10). - BPatG, 28.06.2016 - 28 W (pat) 111/12
Markenbeschwerdeverfahren - "K&K/K + K (Unionswortmarke)" - zur rechtserhaltenden …
Die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" ist wiederum hochgradig ähnlich zu der Dienstleistung "Catering", für welche die angegriffene Marke in der Klasse 43 Schutz beansprucht (BPatG 27 W (pat) 116/10).