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   BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04   

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BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04 (https://dejure.org/2007,5590)
BPatG, Entscheidung vom 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04 (https://dejure.org/2007,5590)
BPatG, Entscheidung vom 09. Mai 2007 - 32 W (pat) 156/04 (https://dejure.org/2007,5590)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 420
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird - jedenfalls in den sogenannten Monopolfällen - seit langem gefordert, dass bei der Befragung der beteiligten Verkehrskreise eindeutig geklärt werden müsse, ob der Verkehr das betreffende Zeichen dem Unternehmen nur aufgrund der rechtlich gesicherten oder auch nur faktischen - Monopolsituation zurechne oder ob er davon ausgehe, das Unternehmen bediene sich des Zeichens zur Unterscheidung von möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1960, 83, 86 - Nährbier; GRUR 1964, 621, 623 - Klemmbausteine I; GRUR 1968, 419, 423 feuerfest I; GRUR 1965, 146, 147 f. - Rippenstreckmetall II; aus neuerer Zeit BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 18] - LOTTO).

    Als maßgeblicher Verkehrskreis ist bei den hier in Rede stehenden Pralinen grundsätzlich die Gesamtbevölkerung anzusehen (vgl. BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 22] - LOTTO).

    Außer Betracht zu bleiben haben nur diejenigen Personen, die keinerlei Bezug zu Pralinen haben, diesen Waren also gänzlich desinteressiert gegenüberstehen (vgl. BGH GRUR 2006, 760, 763 [Nr. 23] - LOTTO).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs darf für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht von generellen und abstrakten Angaben, wie bestimmten Prozentsätzen, ausgegangen werden (EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 52] - Chiemsee; BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 20] - LOTTO).

    Allerdings kann - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung regelmäßig nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden (BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 20] - LOTTO; BPatG GRUR 2007, 593, 596 - Ristorante).

    Ebenso hat er bei dem Begriff "LOTTO" als glatt beschreibende Angabe einen Durchsetzungsgrad von "weit" bzw. "erheblich über 50%" verlangt (BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 21, 24] - LOTTO).

    Dabei können neben dem Charakter des Zeichens auch der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität und die Dauer der Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke berücksichtigt werden (EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 49 - 51] - Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 [Nr. 60] - Philips; BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 20] - LOTTO).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass an die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die lediglich die Form der beanspruchten Ware(n) selbst darstellen, keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei anderen, insbesondere auch den herkömmlichen Markenformen wie Wort- oder Bildmarken (EuGH GRUR 2003, 514, 517 [Nr. 49] - Linde, Winward u. Rado; EuGH GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 24] - Form eines Bonbons II).

    Denn gewöhnlich schließen die Durchschnittsverbraucher nicht aus der Form der Ware auf deren Herkunft (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631, 633 [Nr. 38] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 30] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 28] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 25] - Form eines Bonbons II).

    - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Nr. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Nr. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II).

    Damit aber fehlt ihr jeder (auch noch so geringe) herkunftsindividualisierende Gehalt (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 29] - Form eines Bonbons II).

    Er verlangt die Erfüllung dieses Kriteriums aber mittlerweile ganz generell in Verkehrsdurchsetzungsfällen (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, 764 [Nr. 26] - Nestlé/Mars; GRUR Int. 2006, 842, 845 [Nr. 61] - Form eines Bonbons II).

    Der Europäische Gerichtshof steht - anders als die deutsche Tradition - demoskopischen Erhebungen eher reserviert gegenüber (vgl. etwa EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 53] - Chiemsee - und insbesondere EuGH GRUR Int. 2006, 842, 846 [Nr. 75] - Form eines Bonbons II).

    Soweit sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinschaftsmarkenrecht Gegenteiliges entnehmen lassen sollte (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842, 846 [Nr. 75] - Form eines Bonbons II), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei, sofern - wie hier - eine nationale Marke betroffen ist, im Wesentlichen um eine Frage des - nicht harmonisierten - Markenverfahrensrechts handelt (Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 334; EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 53] - Chiemsee).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    Der Europäische Gerichtshof steht - anders als die deutsche Tradition - demoskopischen Erhebungen eher reserviert gegenüber (vgl. etwa EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 53] - Chiemsee - und insbesondere EuGH GRUR Int. 2006, 842, 846 [Nr. 75] - Form eines Bonbons II).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs darf für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht von generellen und abstrakten Angaben, wie bestimmten Prozentsätzen, ausgegangen werden (EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 52] - Chiemsee; BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 20] - LOTTO).

    So ist der Bundesgerichtshof für die Durchsetzung des Wortzeichens "Kinder", das die Abnehmerkreise der mit dieser Marke beanspruchten Süßwaren glatt beschreibt, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs, wonach nach der Art der fraglichen Bezeichnung zu unterscheiden sei (EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 50] - Chiemsee) von der Notwendigkeit einer "nahezu einhelligen" Verkehrsbekanntheit ausgegangen (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder).

    Dabei können neben dem Charakter des Zeichens auch der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität und die Dauer der Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke berücksichtigt werden (EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 49 - 51] - Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 [Nr. 60] - Philips; BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 20] - LOTTO).

    Soweit sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinschaftsmarkenrecht Gegenteiliges entnehmen lassen sollte (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842, 846 [Nr. 75] - Form eines Bonbons II), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei, sofern - wie hier - eine nationale Marke betroffen ist, im Wesentlichen um eine Frage des - nicht harmonisierten - Markenverfahrensrechts handelt (Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 334; EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 53] - Chiemsee).

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    Dadurch soll verhindert werden, dass am Patentrecht mit seinen besonderen Schutzanforderungen und (insbesondere auch zeitlichen) Schutzgrenzen vorbei technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware im Wege des Markenrechts monopolisiert und damit Mitbewerber daran gehindert werden, ihre Waren mit ebendiesen technischen Lösungen oder Eigenschaften zu versehen (vgl. BGH GRUR 2006, 679, 681 - Porsche Boxter; GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 506 - Stabtaschenlampen II; 507, 508 f. - Transformatorengehäuse).

    Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2006, 679, 681 [Nr. 16] - Porsche Boxter).

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen werde, wenn er diese Form nicht einer konkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibe, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2001, 418, 419 f. - Montre; GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform, GRUR 2006, 679, 681 [Nr. 17] - Porsche Boxter).

    Dabei lässt sich nicht feststellen, dass der Verkehr auf dem vorliegenden Warengebiet daran gewöhnt ist, mit der Form der Ware eine bestimmte Herkunftsvorstellung zu verbinden, wie dies z. B. für den Bereich der Kraftfahrzeuge angenommen worden ist (vgl. BGH GRUR 2006, 679, 681 [Nr. 18] - Porsche Boxster).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass eine Marke, die lediglich die äußere Form der von ihr erfassten Ware(n) wiedergibt, einen merkmalsbeschreibenden Charakter aufweist, nämlich die äußere Gestaltung der Ware beschreibt (BGH GRUR 2006, 679, 682 [Nr. 21] - Porsche Boxter).

  • BPatG, 17.05.2006 - 32 W (pat) 39/03

    Kinder (schwarz-rot)

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    GRUR 2007, 324, 327 f. - Kinder (schwarz-rot)).

    (1) Frage 1 lautete: "Befassen Sie sich öfters oder gelegentlich als Käufer oder Interessent oder sonst irgendwie mit Pralinen?" Diese Fragestellung ist zwar vom erkennenden Senat als an sich geeignet angesehen worden, den maßgeblichen Personenkreis zutreffend abzugrenzen (vgl. BPatG GRUR 2007, 324, 328 - Kinder (schwarz-rot)).

    Denn Voraussetzung für die Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung zugunsten der Markeninhaberin ist nicht, dass der Verkehr die Markeninhaberin im Rahmen der Zuordnungsfrage positiv individualisieren kann; er darf die Marke nur nicht positiv einem anderen Unternehmen zuordnen (vgl. BGH GRUR 1965, 146, 149 - Rippenstreckmetall II; BPatG GRUR 2007, 324, 328 - Kinder (schwarz-rot); GRUR 1997, 833, 835 - digital; BPatGE 17, 127, 133 - CFC).

    ee) Dieser Wert ist noch um die Fehlertoleranz zu kürzen (vgl. BPatG GRUR 2007, 324, 329 - Kinder (schwarz-rot)), die sich aus der diesem Beschluss beigefügten Fehlertoleranztabelle ergibt (die Tabelle war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und den Beteiligten bekannt).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    Um dem Bedürfnis der Mitbewerber, sich im schutzrechtsfreien Stand der Technik ungehindert betätigen zu können, gerecht zu werden, sind nach der Auslegung, die die Bestimmung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfahren hat, nicht nur Warenformen, die ausschließlich aus technisch notwendigen Merkmalen bestehen, vom Markenschutz ausgeschlossen, sondern alle Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die gleiche technische Wirkung auch unter Verwendung anderer Formen erreichen lässt (EuGH GRUR 2002, 804, 809 [Nr. 81 ff.] - Philips; BGH GRUR 2006, 588, 591 [Nr. 18].

    Der Europäische Gerichtshof hat dieses Erfordernis zunächst in einem Fall herausgearbeitet, in dem die vermeintliche Verkehrsdurchsetzung während der Zeit eines immaterialgüterrechtlich geschützten Produktmonopols erlangt worden war (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 808 [Nr. 64] - Philips).

    Dabei können neben dem Charakter des Zeichens auch der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität und die Dauer der Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke berücksichtigt werden (EuGH GRUR 1999, 723, 727 [Nr. 49 - 51] - Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 [Nr. 60] - Philips; BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 20] - LOTTO).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    Denn gewöhnlich schließen die Durchschnittsverbraucher nicht aus der Form der Ware auf deren Herkunft (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631, 633 [Nr. 38] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 30] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 28] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 25] - Form eines Bonbons II).

    - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Nr. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Nr. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II).

    Sie finden sich z. B. häufig und seit jeher bei Kokosplätzchen, aber auch - wenngleich etwas gröber - auf dem ebenfalls allgemein bekannten "Bienenstich", bei Streuselkuchen und dergleichen mehr (vgl. zur Berücksichtigung nahestehender Warengebiete bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Formmarken EuGH GRUR 2006, 233, 234 [Nr. 32, 33] - Standbeutel).

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    Die dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses sei häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen werde, wenn er diese Form nicht einer konkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibe, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2001, 418, 419 f. - Montre; GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform, GRUR 2006, 679, 681 [Nr. 17] - Porsche Boxter).

    Auch wenn für den Verkehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Lebensmitteln in einer bestimmten Formgebung ein Herkunftshinweis eher nahe liegen mag (BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform), so kann im vorliegenden Fall eine ausreichende Unterscheidungskraft nicht festgestellt werden.

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    Dadurch soll verhindert werden, dass am Patentrecht mit seinen besonderen Schutzanforderungen und (insbesondere auch zeitlichen) Schutzgrenzen vorbei technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware im Wege des Markenrechts monopolisiert und damit Mitbewerber daran gehindert werden, ihre Waren mit ebendiesen technischen Lösungen oder Eigenschaften zu versehen (vgl. BGH GRUR 2006, 679, 681 - Porsche Boxter; GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 506 - Stabtaschenlampen II; 507, 508 f. - Transformatorengehäuse).

    Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2006, 679, 681 [Nr. 16] - Porsche Boxter).

    Dies darf zwar nicht dazu führen, dass für Warenformmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgestellt wird (vgl. BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II).

  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZB 7/63

    Löschung nicht eintragbarer Warenzeichen

    Auszug aus BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird - jedenfalls in den sogenannten Monopolfällen - seit langem gefordert, dass bei der Befragung der beteiligten Verkehrskreise eindeutig geklärt werden müsse, ob der Verkehr das betreffende Zeichen dem Unternehmen nur aufgrund der rechtlich gesicherten oder auch nur faktischen - Monopolsituation zurechne oder ob er davon ausgehe, das Unternehmen bediene sich des Zeichens zur Unterscheidung von möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1960, 83, 86 - Nährbier; GRUR 1964, 621, 623 - Klemmbausteine I; GRUR 1968, 419, 423 feuerfest I; GRUR 1965, 146, 147 f. - Rippenstreckmetall II; aus neuerer Zeit BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 18] - LOTTO).

    Denn Voraussetzung für die Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung zugunsten der Markeninhaberin ist nicht, dass der Verkehr die Markeninhaberin im Rahmen der Zuordnungsfrage positiv individualisieren kann; er darf die Marke nur nicht positiv einem anderen Unternehmen zuordnen (vgl. BGH GRUR 1965, 146, 149 - Rippenstreckmetall II; BPatG GRUR 2007, 324, 328 - Kinder (schwarz-rot); GRUR 1997, 833, 835 - digital; BPatGE 17, 127, 133 - CFC).

  • BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95

    Unterbrechung des Löschungs-Beschwerdeverfahrens durch Konkurs des

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • BPatG, 24.01.2007 - 32 W (pat) 134/04

    Ristorante

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 98/02

    Verwarnung aus Kennzeichenrecht II

  • OLG Dresden, 27.03.2001 - 14 U 3542/97

    Verkehrsgeltung

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

  • BGH, 27.11.1968 - I ZR 138/66

    Herstellung und Vertrieb von Spirituosen - Benutzung von grünen Vierkantflaschen

  • BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 24/06

    Anspruch auf Löschung der Eintragung des Wortes "Post" als im Verkehr

  • BPatG, 15.02.2006 - 32 W (pat) 308/03
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

  • BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65

    Klageanträge auf Löschung des Teekannenzeichens Nr. 711 013 und auf Unterlassung

  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 18/98

    "Stabtaschenlampen II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 9/04

    Scherkopf

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

  • BGH, 23.11.1965 - Ia ZB 210/63

    Dem Patentschutz zugängliches "bestimmtes" Verfahren zur Herstellung von

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die Löschung der Marke angeordnet (BPatG GRUR 2008, 420).
  • BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14

    Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot)

     (5) Von dieser an der Normstruktur und den (Einfluss-)Sphären orientierten Feststellungs- und Beweislastverteilung ist das Bundespatentgericht in jüngerer Zeit auch mehrfach in den Fällen ausgegangen, in denen die Löschungsanträge gegen Marken gerichtet waren, die als verkehrsdurchgesetzt eingetragen worden waren (vgl. GRUR 2007, 714, 717 -  POST ; GRUR 2008, 420, 425 - ROCHER-Kugel; GRUR 2011, 232, 234 unter II. 1. c) - Gelbe Seiten).

    Auf den Teilaspekt der Mitwirkungspflicht des Markeninhabers im Eintragungsverfahren ist in der Rechtsprechung bereits zutreffend hingewiesen worden (vgl. BPatG, GRUR 2008, 420, 425, li.Sp. - ROCHER-Kugel).

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II; GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter; GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

    Dabei dürfen allerdings dem Antragsteller im Hinblick auf die Schwierigkeiten, im Nachhinein das Fehlen einer Verkehrsdurchsetzung im Eintragungszeitpunkt nachzuweisen (vgl. BPatG GRUR 2008, 420, 425), keine nahezu unüberwindbaren Beweisanforderungen auferlegt werden.
  • OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04

    Verwechslungsgefahr zweier Marken; Anforderungen an die markenmäßige Verwendung

    Die Feststellung, dass die Beklagte die dreidimensionale Gestaltung ihres Salzcrackers markenmäßig benutzt, vermag der Senat - unabhängig von den prinzipiellen Bedenken des Bundespatentgerichts (GRUR 2008, 420 [424] - Rocher-Kugel) gegen das Erfordernis und die Möglichkeit, die markenmäßige Benutzung einer Form demoskopisch zu ermitteln - allerdings nicht auf Grund der in erster Instanz durchgeführten Verkehrsbefragung zu treffen, denn für eine Übertragung der Befragungsergebnisse fehlt es an den dafür im Revisionsurteil (Rn. 16) geforderten Übereinstimmungen oder hinreichenden Ähnlichkeiten in herkunftshinweisenden Merkmalen zwischen der angegriffenen und der der Verkehrsbefragung zu Grunde gelegten Form.

    Denn abgesehen davon, dass die Beantwortung dieser Frage mit "Nein, nie" durch fast ein Drittel (32,8 %) der Befragten (Tabelle BG-11) im Vergleich zur Beantwortung der Fragen 1, 8 und 9 (bei Frage 1 gaben nur 17, 1 % an, den präsentierten Cracker noch nicht gesehen zu haben, worin 5, 4 % enthalten sind, die bei den Fragen 8 und 9 die Salzgebäck-Marke U. zu kennen meinten: Tabelle BG-1) hoch erscheint und Anlass zu Rückfragen hätte geben können (vgl. BPatG, GRUR 2008, 420 [424] - Rocher-Kugel), spricht die Registrierung der Klagemarke nicht allein für Salzgebäck, sondern für Back- und Süßwaren aller Art gegen eine Begrenzung des maßgeblichen Verkehrskreises auf die erklärten Salzgebäck-Konsumenten.

    (2) Angesichts dieses unterdurchschnittlichen Kennzeichnungsgrades der abgefragten Warenform, der hinter dem für die Eintragungsfähigkeit an sich nicht unterscheidungskräftiger Zeichen erforderlichen Durchsetzungsgrad von 50 % oder mehr (vgl. BGH, GRUR 2006, 760 [Rn. 20] = WRP 2006, 1130 - LOTTO; GRUR 2008, 510 [Rn. 23] = WRP 2008, 791 - Milchschnitte; Revisionsurteil Rn. 28; BPatG, GRUR 2008, 420 [426] - Rocher-Kugel, jeweils m.w.N.) deutlich zurückbleibt, sieht der Senat keinen Anlass, die Kennzeichnungskraft der gesamten Klagemarke - bestehend aus der Warenform und der aus Einstanzungen gebildeten Buchstabenfolge U. - abweichend von den Erwägungen zu oben lit. aa und bb bereits als überdurchschnittlich einzuordnen.

  • BPatG, 27.12.2016 - 25 W (pat) 59/14

    Traubenzuckertäfelchen - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Insoweit kann sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht auf die Entscheidung BGH GRUR 2008, 420 - ROCHER-Kugel berufen.
  • BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10

    Farbmarke Blau - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "konturlose

    Die Auswertung der I...-Umfrage von März/April 2006 (Bericht vom 3. August 2007 i. d. F. v. 24. Juli 2008 an dem auf S. 3 angegebenen Ort) hat einen dementsprechend nicht ausreichenden Zuordnungsgrad von unter 55 % ergeben: Berechnet anhand einer Grundgesamtheit von 2.000 Befragten im Verhältnis zu jenen Personen, die bei der Frage MB5 die Farbe zutreffend der Marke "NIVEA" (1.076 Personen) oder zutreffend der Antragsgegnerin ... (weitere 12 Personen) zugeordnet haben, zuzüglich 71 Personen, welche den bestimmten Hersteller oder die bestimmte Marke nicht namentlich nennen konnten; dies ergibt eine Summe von 1.159 Personen oder 57, 95 %,die die Frage MB5 positiv im Sinne der Antragsgegnerin beantwortet haben; unter Abzug der Fehlertoleranz von 3, 1 % (vgl. BPatG, GRUR 2008, 420, 427, (Rn. 66) - ROCHER-Kugel, BPatG GRUR 2007, 324, 329 (Rn. 50) - Kinder (schwarz-rot)) ergibt sich der Zuordnungsgrad von 54, 85 %.
  • BPatG, 27.12.2016 - 25 W (pat) 60/14

    Traubenzuckertäfelchen - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Insoweit kann sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht auf die Entscheidung BGH GRUR 2008, 420 - ROCHER-Kugel berufen.
  • OLG Köln, 09.11.2012 - 6 U 38/12

    Schutzfähigkeit der zweisprachige Wörterbücher in Printform geschützten Farbmarke

    Denn aus den dargestellten Gründen kann - anders als in dem der Entscheidung "ROCHER-Kugel" des Bundespatentgerichts (GRUR 2008, 420, 424 f.) zu Grunde liegenden, einen "klassischen" Geschenkartikel betreffenden Fall - nicht auf die Gesamtbevölkerung und damit nicht auf die Gesamtheit aller Befragten abgestellt werden.
  • BGH, 22.05.2014 - I ZB 34/12

    S-Bahn - Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren:

    Das Bundespatentgericht hat unter Berufung auf seine neue Entscheidungspraxis (BPatG, GRUR 2007, 324, 329 - Kinder; BPatG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 32 W (pat) 217/04, juris Rn. 24 - SCHÜLERHILFE; BPatG, GRUR 2007, 593, 596 - Ristorante; GRUR 2008, 420, 428 - ROCHER-Kugel) von dem sich aus dem Meinungsforschungsgutachten ergebenden Durchsetzungsgrad die Fehlertoleranz abgezogen.
  • OLG Köln, 28.11.2003 - 6 U 86/03

    Verwechslungsgefahr zweier Marken; Vertrieb von Pralinen in Kugelform

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 38/07

    Markenfähigkeit und Verkehrsdurchsetzung des Begriffs "Post)

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 79/14

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 45/07

    Markenfähigkeit und Verkehrsdurchsetzung des Begriffs "Post)

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 37/07

    Markenrechtliche Schutzfähigkeit des Begriffs "POST"

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 49/07

    Löschung der Marke "POST"; Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung einer Marke

  • BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03

    Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar

  • BPatG, 19.11.2013 - 27 W (pat) 91/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "rapsgelb (Farbmarke)" - zur

  • BPatG, 02.10.2019 - 29 W (pat) 17/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHECK24" - fehlende Unterscheidungskraft -

  • BPatG, 14.07.2009 - 33 W (pat) 121/07

    Schutzfähigkeit eines Slogans als Marke - "Keiner bringt mehr Menschen in die

  • BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07

    Farbe Lila

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