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   BPatG, 09.06.2016 - 30 W (pat) 704/15   

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BPatG, 09.06.2016 - 30 W (pat) 704/15 (https://dejure.org/2016,22006)
BPatG, Entscheidung vom 09.06.2016 - 30 W (pat) 704/15 (https://dejure.org/2016,22006)
BPatG, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - 30 W (pat) 704/15 (https://dejure.org/2016,22006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 4 GeschmMG 2004, § 12 Abs 1 GeschmMG 2004, § 16 GeschmMG 2004, § 7 Abs 3 DesignV, § 9 Abs 2 DesignV
    Designbeschwerdeverfahren - "Möbel für Unterhaltungselektronik" - zur Sammelanmeldung: einzelne Designs bleiben gesonderte Schutzgegenstände - Beschränkung einer Beanstandung auf einzelnes Design - Mangel muss durch Korrektur bei dem betreffenden Design geheilt werden - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Sammelanmeldung von Designs wegen formaler Fehler; Grundsätze zur Bestimmung des Rechtscharakters einer Sammelanmeldung i.S.d. § 12 Abs. 1 DesignG

  • rewis.io

    Designbeschwerdeverfahren - "Möbel für Unterhaltungselektronik" - zur Sammelanmeldung: einzelne Designs bleiben gesonderte Schutzgegenstände - Beschränkung einer Beanstandung auf einzelnes Design - Mangel muss durch Korrektur bei dem betreffenden Design geheilt werden - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Designbeschwerdeverfahren - "Möbel für Unterhaltungselektronik" - zur Sammelanmeldung: einzelne Designs bleiben gesonderte Schutzgegenstände - Beschränkung einer Beanstandung auf einzelnes Design - Mangel muss durch Korrektur bei dem betreffenden Design geheilt werden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13

    DE-Flagge - Designbeschwerdeverfahren - "DE-Flagge" - zur missbräuchlichen

    Auszug aus BPatG, 09.06.2016 - 30 W (pat) 704/15
    Übergangsvorschriften für anzuwendendes Recht auf angemeldete Designs fehlen (vgl. § 72 DesignG), so dass für das weitere Verfahren das Designgesetz in der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet, ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - DesignV) vom 2. Januar 2014 (zuvor Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes; vgl. zum Ganzen BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2015, 30 W (pat) 703/13 - "DE-Flagge", juris Rn. 9).
  • BPatG, 24.03.2022 - 30 W (pat) 701/20
    Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die technische Bedingtheit für jedes in der in der Sammelanmeldung enthaltene Design einzeln zu prüfen ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 704/15 - Sammelanmeldung).
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