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   BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18   

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BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18 (https://dejure.org/2020,40956)
BPatG, Entscheidung vom 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18 (https://dejure.org/2020,40956)
BPatG, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 30 W (pat) 27/18 (https://dejure.org/2020,40956)
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  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

    Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance).

    Die objektive Würdigung aller Umstände des Einzelfalls - wobei sich durchaus belastende (hierzu im Folgenden Ziffer 2.1.), andererseits aber auch erheblich entlastende Indizien (Ziffer 2.2.) gegenüberstehen -, führt nicht zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Markenanmelders in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet war (BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance).

    Auch die Fortschreibung einer eigenen Markenfamilie (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance) bzw. eine Markenfortentwicklung (vgl. BPatG, Beschluss vom 13. März 2014, 30 W (pat) 16/12 - VCV) können für ein solches berechtigtes Eigeninteresse und damit gegen die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung sprechen (Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 961).

    die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet war (BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Bösgläubigkeit eines Anmelders i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (BGH GRUR 2004, 510, 511 - S 100; BPatG 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 891, 900 ff.).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100).

    Denn ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz kann sich auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100), wobei vorliegend hinzutritt, dass der Antragsgegner zunächst den Ausgang der Verfahren zwischen den Beteiligten vor den ordentlichen Gerichten abgewartet hat, bevor er seine Schadensersatzforderung formulierte.

  • BGH, 20.05.2009 - I ZB 53/08

    Schuhverzierung

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung kommt von vornherein nur in Betracht, wenn eine mit der vorbenutzten Kennzeichnung identische oder zum Verwechseln ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet wird (vgl. BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

    Dieser pauschale Einwand verkennt schon im Ausgangspunkt, dass die Feststellung der Bösgläubigkeit immer eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert, wobei der Umstand einer eine unzweifelhafte Verwechslungsgefahr bewirkenden Ähnlichkeit der Marken ein in der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Kriterium darstellt (vgl. erneut BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

    Dies gilt insbesondere für die Fallgruppe der bösgläubigen Störung eines fremden Besitzstandes, die ebenso nur unter Vornahme einer Gesamtabwägung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 937) und von vorneherein nur dann in Betracht kommt, wenn eine mit der vorbenutzten Kennzeichnung identische oder unzweifelhaft zum Verwechseln ähnliche Marke angemeldet wird (vgl. BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

  • BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07

    Käse in Blütenform

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung kommt von vornherein nur in Betracht, wenn eine mit der vorbenutzten Kennzeichnung identische oder zum Verwechseln ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet wird (vgl. BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

    Dieser pauschale Einwand verkennt schon im Ausgangspunkt, dass die Feststellung der Bösgläubigkeit immer eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert, wobei der Umstand einer eine unzweifelhafte Verwechslungsgefahr bewirkenden Ähnlichkeit der Marken ein in der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Kriterium darstellt (vgl. erneut BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

    Dies gilt insbesondere für die Fallgruppe der bösgläubigen Störung eines fremden Besitzstandes, die ebenso nur unter Vornahme einer Gesamtabwägung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 937) und von vorneherein nur dann in Betracht kommt, wenn eine mit der vorbenutzten Kennzeichnung identische oder unzweifelhaft zum Verwechseln ähnliche Marke angemeldet wird (vgl. BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

  • OLG Köln, 27.01.2017 - 6 U 73/16
    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27. Januar 2017 (6 U 73/16) zurück.

    Diesen - auch vom Oberlandesgericht Köln (mit Urteil vom 27. Januar 2017, Az.: 6 U 73/16, juris) hervorgehobenen - Aspekt einer logisch nachvollziehbaren Markenfortentwicklung habe die Markenabteilung zu Unrecht nicht berücksichtigt.

    Dies gilt auch für die weitere Entscheidung des OLG Köln vom 27. Januar 2017 (6 U 73/16), wobei das Oberlandesgericht im Übrigen hier, im Rahmen der Entscheidung über den hilfsweisen Aussetzungsantrag, die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ebenso für fernliegend erachtet hat.

  • BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98

    Voraussetzungen für die Annahme eines bösgläubigen Markenanmeldung -

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100).

    Denn ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz kann sich auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100), wobei vorliegend hinzutritt, dass der Antragsgegner zunächst den Ausgang der Verfahren zwischen den Beteiligten vor den ordentlichen Gerichten abgewartet hat, bevor er seine Schadensersatzforderung formulierte.

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 - AKADEMIKS).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

  • OLG Frankfurt, 23.02.2017 - 6 U 37/16

    Bedingungen des Zugangsgewährungsverhältnisses zu Kfz-Daten für unabhängige

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    nachvollziehbar als Weiterentwicklung des eigenen Wort-/Bildzeichens DE 30 2008 044 540 des Antragstellers dar (so auch schon OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2017, Az.: 6 U 37/16, juris), während zu dem von der Antragstellerin verwendeten Emblem "pg - Herz in Flammen" eine - nach Auffassung des Senats auch deutliche - Zeichenferne besteht.

    Zugleich können die Änderungen des Bildelements, wobei die Flügel nicht mehr stilisiert ("Flügelchen" bzw. "Engelsflügel"), sondern schwarz ausgefüllt und an den Rändern "gefiedert" dargestellt sind, unter Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamteindrucks ohne Weiteres als Weiterentwicklung verstanden werden (so im Ergebnis auch schon OLG Köln, a. a. O., Az.: 6 U 37/16, juris).

  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 - AKADEMIKS).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 - AKADEMIKS).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

  • BPatG, 06.12.2016 - 27 W (pat) 67/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Vogelsilhouette nach links ausgerichtet

  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 125/75

    Torch

  • BGH, 30.01.2020 - I ZB 61/17

    Markenrecht: Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft bei mehreren

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • EuG, 14.02.2012 - T-33/11

    Peeters Landbouwmachines / OHMI - Fors MW (BIGAB) - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

  • BPatG, 10.09.2009 - 26 W (pat) 72/07

    Yoghurt-Gums nicht als Marke für Gummibonbons schutzfähig

  • BGH, 18.10.2016 - I ZR 166/15

    Europarechtliche Anerkennbarkeit eines Vorbenutzungsrechts des Markenverletzers

  • BPatG, 10.12.2009 - 30 W (pat) 77/09
  • BPatG, 30.08.2010 - 30 W (pat) 61/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Cali Nails (Wort-Bildmarke)" -

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • BPatG, 13.03.2014 - 30 W (pat) 16/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "VCV" - keine bösgläubige

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

  • LG Köln, 29.03.2016 - 33 O 206/15
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