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   BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17   

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https://dejure.org/2019,25074
BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17 (https://dejure.org/2019,25074)
BPatG, Entscheidung vom 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17 (https://dejure.org/2019,25074)
BPatG, Entscheidung vom 09. August 2019 - 30 W (pat) 702/17 (https://dejure.org/2019,25074)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.2013 - II ZB 23/12

    Fristenkontrolle und Postausgangskontrolle

    Auszug aus BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
    Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH NJW 2010, 1363 Rn. 11 m. w. N.) Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2013, 506 Rn. 10 m. w. N; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 m. w. N.), so dass eine hinreichende Überwachung der tatsächlichen Abfertigung fristwahrender Schriftsätze gewährleistet ist (vgl. dazu BPatG 29 W (pat) 511/15 v. 30. April 2015 - dtv junior, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG).

    Ferner gehört hierzu die Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH NJW 2000, 1957, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, a. a. O.).

  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einwurf eines fristwahrenden

    Auszug aus BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
    Denn es ist allgemein anerkannt, dass ein Beteiligter die Rechtzeitigkeit einer (Prozeß)Handlung behaupten und zugleich für den Fall, dass er zur Beweisführung nicht in der Lage ist - wovon die Designinhaberin selbst ausgeht - hilfsweise Wiedereinsetzung beantragen kann (vgl. BGH NJW 2007, 603 Tz. 6 m. w. N.).
  • BGH, 06.05.2015 - VII ZB 19/14

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Verlust des

    Auszug aus BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
    in ihrem Verantwortungsbereich oder demjenigen ihres Bevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH NJW 2015, 2266 Tz. 11) und somit auch nicht auf einem Organisationsmangel in der Kanzlei ihres Bevollmächtigten beruht.
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der

    Auszug aus BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
    Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2011, 2051 Tz. m. w. N.).
  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 78/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
    Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH NJW 2010, 1363 Rn. 11 m. w. N.) Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2013, 506 Rn. 10 m. w. N; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 m. w. N.), so dass eine hinreichende Überwachung der tatsächlichen Abfertigung fristwahrender Schriftsätze gewährleistet ist (vgl. dazu BPatG 29 W (pat) 511/15 v. 30. April 2015 - dtv junior, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG).
  • BPatG, 30.04.2015 - 29 W (pat) 511/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "dtv junior" - Wiedereinsetzung in die Frist zur

    Auszug aus BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
    Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH NJW 2010, 1363 Rn. 11 m. w. N.) Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2013, 506 Rn. 10 m. w. N; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 m. w. N.), so dass eine hinreichende Überwachung der tatsächlichen Abfertigung fristwahrender Schriftsätze gewährleistet ist (vgl. dazu BPatG 29 W (pat) 511/15 v. 30. April 2015 - dtv junior, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG).
  • BGH, 23.04.2020 - I ZB 77/19

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts (Marken- und

    Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 9. August 2019 - 30 W [pat] 702/17, juris).
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