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   BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18   

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BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18 (https://dejure.org/2019,38691)
BPatG, Entscheidung vom 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18 (https://dejure.org/2019,38691)
BPatG, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 29 W (pat) 519/18 (https://dejure.org/2019,38691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 203
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Ob ein Zeichen zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) Unterscheidungskraft hat, ist anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen bestehen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18, juris Rn. 20 - #darferdas?; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung nicht nur umfassend, sondern auch streng sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18, juris Rn. 28 - #darferdas?).

    aa) Nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18, juris Rn. 25 - #darferdas?) ist die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, zu prüfen.

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI).

    Wenngleich es beispielsweise in der Bekleidungsbranche üblich ist, Marken sowohl auf der Außenseite der Ware anzubringen als auch auf dem eingenähten Etikett auf der Innenseite (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2018, 932 Rn. 21 - #darferdas? m. w. N.; GRUR 2017, 730 Rn. 22 - Sierpinsky-Dreieck; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein), so liegen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte vor, die die letztgenannte Art der Verwendung im vorliegenden Fall als praktisch nicht bedeutsam erscheinen lassen.

  • BPatG, 04.04.2019 - 30 W (pat) 511/17
    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Tragen typische Merchandisingartikel den angemeldeten Schriftzug - egal an welcher Stelle -, werden regelmäßig weder der Fachverkehr, noch der allgemeine durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher dieser Waren annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam sowie Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 287 m. w. N.).

    Ungeachtet dessen, würde aber selbst bei dieser Art der Anbringung der Verkehr der Wortfolge nur einen Ausdruck der Verbundenheit, jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis beimessen (vgl. zur Wahrnehmung nach Art der Anbringung auch BPatG, Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Ob ein Zeichen zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) Unterscheidungskraft hat, ist anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen bestehen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18, juris Rn. 20 - #darferdas?; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).

    Ist bzw. war für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu stellen als sonst (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Keine Unterscheidungskraft haben ferner Zeichen, die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen und die vom angesprochenen Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT).

    Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 - HOT).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Ist bzw. war für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu stellen als sonst (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).
  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Wenngleich es beispielsweise in der Bekleidungsbranche üblich ist, Marken sowohl auf der Außenseite der Ware anzubringen als auch auf dem eingenähten Etikett auf der Innenseite (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2018, 932 Rn. 21 - #darferdas? m. w. N.; GRUR 2017, 730 Rn. 22 - Sierpinsky-Dreieck; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein), so liegen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte vor, die die letztgenannte Art der Verwendung im vorliegenden Fall als praktisch nicht bedeutsam erscheinen lassen.
  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Der EuGH hat damit seine bisherige Linie (auf die sich die Markenstelle gestützt hat), wonach die prüfenden Stellen nur die nach ihrer Sachkunde auf diesem Gebiet wahrscheinlichste Verwendung der Prüfung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft zugrunde zu legen haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 519 Rn. 54-56 - Deichmann/HABM [umsäumter Winkel]), dahingehend klargestellt, dass dieser Ansatz allein in Fällen relevant ist, in denen in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam ist.
  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 191/15

    Markenzeichenschutz: Markenmäßige Verwendung einer dem Verkehr nicht als

    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Wenngleich es beispielsweise in der Bekleidungsbranche üblich ist, Marken sowohl auf der Außenseite der Ware anzubringen als auch auf dem eingenähten Etikett auf der Innenseite (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2018, 932 Rn. 21 - #darferdas? m. w. N.; GRUR 2017, 730 Rn. 22 - Sierpinsky-Dreieck; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein), so liegen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte vor, die die letztgenannte Art der Verwendung im vorliegenden Fall als praktisch nicht bedeutsam erscheinen lassen.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18
    Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 - HOT).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

  • BPatG, 06.03.2024 - 29 W (pat) 10/21
    Werden die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem angemeldeten Zeichen - egal an welcher Stelle - versehen, werden regelmäßig weder das unternehmerische Publikum noch der allgemeine durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2024, 216 Rn. 32 - KÖLNER DOM; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 - MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam sowie Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 307).
  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 526/19
    Da das Anmeldezeichen somit nur als eine nach außen gerichtete Botschaft eines Abiturjahrgangs verstanden wird und keine Verbindung zu den beanspruchten Waren, wie z. B. der Milka-Slogan: "Die zarteste Versuchung, seit es Schokolade gibt", zu einem bestimmten Unternehmen, wie z. B. der Opel-Slogan: "Wir haben verstanden" oder zum Konsumenten, wie z. B. "Jung, Schwung, Spannung - Yogurette", herstellt, ist es nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken (vgl. BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols.; 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus).

    bb) In der Bekleidungsbranche werden Marken aber auch auf der Vorderseite des Bekleidungsstücks als dezenter Aufdruck oder mittels kleinen Etiketts oder in der Innenseite auf eingenähten Etiketten angebracht; manchmal befinden sie sich auch auf einem Seitenetikett (BGH a. a. O. - #darferdas? II; a. a. O. - #darferdas? I, m. w. N.; BPatG 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle).

    Es handelt sich daher um eine produktunabhängige unterscheidungsungeeignete Aussage als solche (BPatG 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus; vgl. auch KG GRUR-RR 2016, 118 - Tussi ATTACK; OLG Hamburg, Beschl. v. 7. April 2008 - 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht).

    a) Zunächst stammt dieser Beschluss vom 24. Oktober 2012, 1iegt also schon mehr als acht Jahre zurück und konnte daher die Entscheidungen des BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols., 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle, 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern, 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN, 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus sowie das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH zum Wortzeichen "#darferdas?" nicht berücksichtigen.

  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 525/19
    Da das Anmeldezeichen somit nur als eine nach außen gerichtete Botschaft eines Abiturjahrgangs verstanden wird und keine Verbindung zu den beanspruchten Waren, wie z. B. der Milka-Slogan: "Die zarteste Versuchung, seit es Schokolade gibt", zu einem bestimmten Unternehmen, wie z. B. der Opel-Slogan: "Wir haben verstanden" oder zum Konsumenten, wie z. B. "Jung, Schwung, Spannung - Yogurette", herstellt, ist es nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken (vgl. BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols.; 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus).

    bb) In der Bekleidungsbranche werden Marken aber auch auf der Vorderseite des Bekleidungsstücks als dezenter Aufdruck oder mittels kleinen Etiketts oder in der Innenseite auf eingenähten Etiketten angebracht; manchmal befinden sie sich auch auf einem Seitenetikett (BGH a. a. O. - #darferdas? II; a. a. O. - #darferdas? I, m. w. N.; BPatG 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle).

    Es handelt sich daher um eine produktunabhängige unterscheidungsungeeignete Aussage als solche (BPatG 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus; vgl. auch KG GRUR-RR 2016, 118 - Tussi ATTACK; OLG Hamburg, Beschl. v. 7. April 2008 - 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht).

    a) Zunächst stammt dieser Beschluss vom 24. Oktober 2012, 1iegt also schon mehr als acht Jahre zurück und konnte daher die Entscheidungen des BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols., 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle, 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern, 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN, 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus sowie das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH zum Wortzeichen "#darferdas?" nicht berücksichtigen.

  • BPatG, 15.12.2020 - 29 W (pat) 537/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "#darferdas?" - Unterscheidungskraft- kein

    Für die Annahme, dass es sich bei der Anbringung des Zeichens "#darferdas?" am Etikett um eine praktisch nicht bedeutsame oder wenig wahrscheinliche und daher nicht zu berücksichtigende Verwendungsart handelt, gibt es vorliegend - anders als es beispielsweise bei bestimmten bekenntnishaften Aussagen oder Toleranzbekundungen sein mag (vgl. BPatG, Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 22.07.2020, 28 W (pat) 517/20 - Schalker Meile) - keine hinreichenden Anhaltspunkte.

    (3) Sofern es sich - wie im vorliegenden Fall - nicht um eine beschreibende Angabe über Art, Eigenschaften oder Bestimmung der Ware handelt (Beschluss vom 12.03.2020, 25 W (pat) 29/19 - Mädelsabend; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rn. 144), dürfte der Verkehr bei Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten von Bekleidungsstücken an der Stelle befinden, an der branchenüblich die Marke angebracht ist, vermuten, dass es sich um einen betrieblichen Herkunftshinweis handelt.

  • BPatG, 26.09.2022 - 26 W (pat) 572/20
    bb) In der Bekleidungsbranche werden Marken aber auch auf der Vorderseite des Bekleidungsstücks als dezenter Aufdruck oder mittels kleinen Etiketts oder in der Innenseite auf eingenähten Etiketten angebracht; manchmal befinden sie sich auch auf einem Seitenetikett (BGH a. a. O. - #darferdas? II; a. a. O. - #darferdas? I, m. w. N.; BPatG 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle).

    Es handelt sich daher um eine produktunabhängige unterscheidungsungeeignete Aussage als solche (BPatG 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus; 26 W (pat) 525/19 - ABI auch ohne Kurs am Ziel; 26 W (pat) 526/19 - ABI wir sind inselreif; vgl. auch KG GRUR-RR 2016, 118 - Tussi ATTACK; OLG Hamburg, Beschl. v. 7. April 2008 - 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht).

  • BPatG, 09.03.2022 - 29 W (pat) 20/18
    Ein Großteil der beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16, wie zum Beispiel Aufbewahrungsboxen, Schreib- und Papierwaren, wie Bleistifte, Lineale oder Schreibblöcke, Verpackungen, wie Papier- und Kunststoffbeutel etc., dient regelmäßig auch als Kommunikationsmittel und ist oftmals mit Meinungsäußerungen oder sonstigen bekenntnishaften Aussagen großflächig versehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle).

    In der Kennzeichnung von Bekleidungsstücken mit dem Namen (irgend)einer politischen Partei sehen die angesprochenen Verkehrskreise daher immer nur eine bekenntnishafte Aussage, eine Solidaritätsbekundung mit der Partei oder eine sprachliche Geste der Identifikation, da ihnen bekannt ist, dass Bekleidungsstücke regelmäßig als Träger von bekenntnishaften Botschaften bzw. als Werbeträger dienen; sei es großflächig auf der Vorderseite von T-Shirts, auf der Rückseite von Jacken, auf der Vorderseite von Hüten oder als Schriftzug auf Schals und Tüchern, aber auch an üblicherweise mit Marken gekennzeichneten Stellen, sofern das Anmeldezeichen sich in einer bestimmten, gesellschaftlich relevanten Botschaft nach außen erschöpft (vgl. BPatG, Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 288).

  • BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17

    (Markenbeschwerdeverfahren - "PITZTAL Das Dach Tirols.

    Dabei ist es üblich, diese mit einem Hinweis auf die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu versehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 9. Oktober 2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle).

    Doch auch bei einer eher "versteckten" Art der Verwendung, wie zum Beispiel auf einem Etikett an der Innenseite eines Bekleidungsstückes, auf der Innenseite eines Ledergürtels, am Handgriff eines Regenschirms, an der gefalzten Unterseite einer Papiertüte oder an sonstigen nicht nach außen ins Auge fallenden Stellen würde der Verkehr der international registrierten Marke immer nur einen Ausdruck der werblichen Anpreisung der geografischen Region und der Herkunft der Ware aus derselben beimessen (vgl. BPatG, Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle).

  • BPatG, 25.01.2022 - 28 W (pat) 548/19
    Insoweit hat das Zeichen nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BPatG GRUR-RR 2020, 203 Rdnr. 25 - Mir all sin Kölle; 32W (pat) 17/07 - Großeltern; 29W (pat) 544/12 - WoMenPower).

    Tragen typische Merchandisingartikel den angemeldeten Schriftzug - egal an welcher Stelle -, werden regelmäßig weder der Fachverkehr, noch der allgemeine durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher dieser Waren annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren (vgl. BPatG 30 W (pat) 511/17 - reggae jam; GRUR-RR 2020, 203 Rn. 27 - Mir all sin Kölle; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 287 mwN).

  • BPatG, 26.10.2022 - 29 W (pat) 586/20
    Es muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob der Verkehr das Zeichen auch auf dem Etikett eines Kleidungsstücks als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren wahrnehmen kann (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 17 - #darferdas? II; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 - MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam).

    Vielmehr steht die in der angemeldeten Wortfolge zum Ausdruck kommende "Botschaft nach außen" und damit das Gestaltungsmittel dergestalt im Vordergrund, dass das Zeichen im Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 - MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam).

  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
    Denn wenn es sich, wie bei der Darstellung eines Musters, um eine beschreibende Angabe handelt, ändert auch das Anbringen an einer Stelle, an der sich (branchen)üblicherweise die Marke befindet, nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.03.2020, 25 W (pat) 29/19 - Mädelsabend; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam).
  • BPatG, 24.07.2023 - 29 W (pat) 574/20
  • BPatG, 20.09.2023 - 29 W (pat) 506/20
  • BPatG, 12.01.2022 - 29 W (pat) 570/19
  • BPatG, 30.06.2021 - 29 W (pat) 515/19
  • BPatG, 22.07.2020 - 28 W (pat) 517/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schalker Meile (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

  • BPatG, 21.09.2022 - 29 W (pat) 508/21
  • BPatG, 10.08.2022 - 29 W (pat) 41/19
  • BPatG, 14.09.2022 - 29 W (pat) 40/19
  • BPatG, 14.09.2022 - 29 W (pat) 39/19
  • BPatG, 09.02.2022 - 29 W (pat) 9/20
  • BPatG, 04.08.2020 - 28 W (pat) 543/19
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