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   BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02   

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BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02 (https://dejure.org/2004,27707)
BPatG, Entscheidung vom 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02 (https://dejure.org/2004,27707)
BPatG, Entscheidung vom 09. November 2004 - 27 W (pat) 192/02 (https://dejure.org/2004,27707)
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  • BPatG, 08.07.2003 - 27 W (pat) 170/02
    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
    Nachdem die Anmelderin das Warenverzeichnis der nationalen Anmeldung beschränkt und der Senat daraufhin mit Beschluss vom 8. Juli 2003 (27 W (pat) 170/02) die Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle aufgehoben hatte, ist die Marke am 28. August 2003 mit dem Anmeldetag vom 1. April 1996 unter der Nr. 301 07 266 für die Waren "Bekleidungsstücke, nämlich Bademäntel, Badeanzüge, Badehosen, Strandkleidung, Boas, Mieder, Camisoles, Strickjacken, Büstenhalter, Korseletts, Korsetts, Kleider, Jacken, Morgenmäntel, Ohrenschützer, Kittel, Jacketts, Jerseykleidung, Trägerröcke, Wirkwaren, Leggings, Nachthemden, Mäntel, Schlafanzüge, Petticoats, Pullover, Saris, Schals, Hemden, Shorts, Röcke, Anzüge, T-Shirts, Hosen aus Stoff, Westen, Blusen, Hosen- und Kleidergürtel; keine der vorstehenden Waren speziell zur Verwendung beim Motorradfahren".

    Wie der Senat hinsichtlich der nationalen Marke 301 07 266 der Widersprechenden bereits ausgeführt hat, kann wegen des - auch in der Gemeinschaftsmarke enthaltenen - Disclaimers "keine der vorstehend genannten Waren speziell zur Verwendung mit Motorrädern" ein möglicher beschreibender Anklang des ansonsten für Motorräder und Motorradzubehör gebräuchlichen Markenwortes "MOTO" nicht mehr festgestellt werden (vgl. 27 W (pat) 170/02 - MOTO; veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind die miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243).

    Denn wegen der Neigung des Verkehrs, längere Kombinationszeichen bei ihrer klanglichen Benennung schon aus Gründen der Bequemlichkeit und Vereinfachung auf einen den Gesamteindruck prägenden Einzelbestandteil zu verkürzen (st. Rspr, vgl. etwa BGH GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger; BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions), wird der Verkehr die weiteren Bestandteile "JEANS & JEANS" nicht klanglich wiedergeben, weil sie hinsichtlich der mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der Klasse 25 einen rein beschreibenden Hinweis auf Jeanskleidung und Schuhe aus Jeansstoff darstellen.

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
    c) In ihrem Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Marken - wie auch die Widersprechende nicht verkennt - in schriftbildlicher Hinsicht allerdings schon wegen der in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen zusätzlichen Bestandteile "JEANS & JEANS" in der angegriffenen Marke und ihrer von der älteren Wortmarke abweichenden grafischen Ausgestaltung, die bei einer optischen Wahrnehmung der Marke durch den Verkehr nicht unbeachtet bleiben werden.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind die miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243).
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
    Denn wegen der Neigung des Verkehrs, längere Kombinationszeichen bei ihrer klanglichen Benennung schon aus Gründen der Bequemlichkeit und Vereinfachung auf einen den Gesamteindruck prägenden Einzelbestandteil zu verkürzen (st. Rspr, vgl. etwa BGH GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger; BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions), wird der Verkehr die weiteren Bestandteile "JEANS & JEANS" nicht klanglich wiedergeben, weil sie hinsichtlich der mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der Klasse 25 einen rein beschreibenden Hinweis auf Jeanskleidung und Schuhe aus Jeansstoff darstellen.
  • BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97

    MTS; Eintragung des Rechtsübergangs einer angemeldeten Marke

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
    Der Rechtsvorgänger kann das Verfahren - ungeachtet seiner fehlenden Sachbefugnis - in gesetzlicher Prozess- bzw Verfahrensstandschaft im eigenen Namen weiterführen (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rn. 39; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 265 Rn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 265 Rn. 12; Lüke in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 265 Rn. 69; vgl. für das Anmeldeverfahren bereits BGH GRUR 2000, 892, 893 - MTS).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind die miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
    Wird nach Widerspruchserhebung, die der Rechtshängigkeit nach § 265 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichsteht (vgl BGH GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm), das Recht an der Widerspruchsmarke übertragen, hat dies nach der gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG im patentamtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO (vgl BGH, aaO, S. 941 - Sanopharm) keinen Einfluss auf das Widerspruchs- und das nachfolgende Beschwerdeverfahren.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind die miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243).
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