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   BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14   

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BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14 (https://dejure.org/2017,47659)
BPatG, Entscheidung vom 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14 (https://dejure.org/2017,47659)
BPatG, Entscheidung vom 09. November 2017 - 25 W (pat) 114/14 (https://dejure.org/2017,47659)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF (Wort-Bild-Marke)" - keine bösgläubige Markenanmeldung - markenrechtliches Löschungsverfahren dient nicht dem Schutz von Urheberrechten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung der angemeldeten Wort-Bildgestaltung wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung "KÖ-Bogen"; Schutzfähigkeit der Bezeichnung "KÖ-Bogen"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF (Wort-Bild-Marke)" - keine bösgläubige Markenanmeldung - markenrechtliches Löschungsverfahren dient nicht dem Schutz von Urheberrechten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Eine bösgläubige Markenanmeldung kommt in Betracht, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis benutzen möchte, sondern nur die formale Rechtstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten, rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGH GRUR 2009, 780 - Ivadal; GRUR 2006, 850 Rn. 41 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 830, 840 m. w. N.).

    Daher ist die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 - Ivadal).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Hierbei ist allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke abzustellen (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 13 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 14 Liquidrom; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; EuGH GRUR 2009, 763, Tz. 35, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 50, Rn. 14), also vorliegend auf den 23. Dezember 2010.

    Daher ist die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 - Ivadal).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Eine bösgläubige Markenanmeldung kommt in Betracht, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis benutzen möchte, sondern nur die formale Rechtstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten, rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGH GRUR 2009, 780 - Ivadal; GRUR 2006, 850 Rn. 41 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 830, 840 m. w. N.).

    Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance, GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance, GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm).

    Hierbei muss die Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten nicht der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung sein; es reicht aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstellt (BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance, GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm).

    Hierbei muss die Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten nicht der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung sein; es reicht aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstellt (BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS).

  • BPatG, 26.04.2018 - 25 W (pat) 540/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "FREETIME" - Unterscheidungskraft - kein

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Darüber hinaus kann im Zusammenhang mit zahlreichen Produkten ohne Verkehrsdurchsetzung an einer (bloßen) Bezeichnung "Kö-Bogen" überhaupt kein rechtlich schutzwürdiger Besitzstand entstehen, weil es sich um eine ohne weiteres verständliche Angabe einer Lage bzw. eines Gebäudekomplexes, der in oder an der berühmten K...allee in D... gelegen ist, handelt, der für die allermeisten denkbaren Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf einen naheliegenden beschreibenden Zusammenhang jedenfalls die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt (vgl. hierzu die Ausführungen im Ladungszusatz des Senats vom 26. Juni 2017; ebenso BPatG 25 W (pat) 540/17 - Behren Palais, die Entscheidung ist öffentlich zugänglich über die Homepage des Bundespatentgerichts).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Hierbei muss die Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten nicht der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung sein; es reicht aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstellt (BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Eine bösgläubige Markenanmeldung kommt in Betracht, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis benutzen möchte, sondern nur die formale Rechtstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten, rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGH GRUR 2009, 780 - Ivadal; GRUR 2006, 850 Rn. 41 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 830, 840 m. w. N.).
  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Die Feststellungslast für das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses zum Eintragungszeitpunkt nach § 50 Abs. 1 MarkenG trifft den Antragsteller des Löschungsverfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Rn. 48 - Rocher-Kugel; GRUR 2009, 669, Rn. 31 - Post II).
  • BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14
    Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance, GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 27.10.2011 - I ZB 23/11

    Simca

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12

    LIQUIDROM - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" -

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14

    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger

  • BPatG, 23.02.2017 - 25 W (pat) 92/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Toxic twins (Wort-Bild-Marke)"

  • BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Dies setzt voraus, dass der Vorbenutzer das betreffende Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen benutzt und das Zeichen dadurch eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr erlangt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 - Kö-Bogen: Benutzung des Zeichens "als Marke" gefordert für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands; GRUR 2014, 780, 783 - LIQUIDROM).

    Eine derartige nicht markenmäßige, sondern rein dekorative Verwendung begründet jedoch keinen im vorliegenden Löschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstand (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 - Kö-Bogen; GRUR 2014, 780, 783 - LIQUIDROM; s. auch die Entscheidung EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 38, 46 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth, nach der im Rahmen der Prüfung, ob eine bösgläubige Markenanmeldung erfolgt ist, insbesondere auch der Grad des.

    Daher ist die Frage des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung den Verfahren vor den Verletzungsgerichten vorbehalten (so auch BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14, Rn. 29 - Kö-Bogen; Beschluss vom 23.02.2017, 25 W (pat) 92/14, Rn. 25 - Toxic Twins), ebenso wie die Frage, ob eine dekorative Verwendung der angegriffenen Marke als Motiv durch den Beschwerdegegner Ansprüche der Beschwerdeführerin aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach sich ziehen würde.

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