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BPatG, 09.12.2011 - 23 W (pat) 351/05 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 59 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 4 PatG, § 265 Abs 2 ZPO
Einspruchsverfahren - Eintritt des neuen Patentinhabers - keine erfinderische Tätigkeit - rewis.io
Einspruchsverfahren - Eintritt des neuen Patentinhabers - keine erfinderische Tätigkeit -
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Frankfurt, 28.09.1989 - 3 U 30/89
Auszug aus BPatG, 09.12.2011 - 23 W (pat) 351/05
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt aber voraus, dass der Veräußerer des Streitpatent noch fortexistiert (…vgl. Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 265, Rdn. 3), zumal die Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO gleichsam ins Leere geht, wenn der ursprüngliche Patentinhaber, der das Streitpatent veräußert hat, erlischt, so dass auf Seiten des Patentinhabers andernfalls gar kein partei- und prozessfähiger Beteiligter stünde (vgl. zum Eintritt des Rechtsnachfolgers des - erloschenen - Klägers in einen Zivilprozess ohne Zustimmung des Beklagten: OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 318). - BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92
"Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts; …
Auszug aus BPatG, 09.12.2011 - 23 W (pat) 351/05
Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 333 - "Aluminium-Trihydroxid") . - BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03
Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren
Auszug aus BPatG, 09.12.2011 - 23 W (pat) 351/05
Zwar ist im patentrechtlichen Einspruchsverfahren im Falle der Übertragung des Streitpatents auf einen neuen Inhaber nach Einspruchserhebung § 265 Abs. 2 ZPO grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH GRUR 2008, 87, Tz. 25 ff.). - BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86
Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig …
Auszug aus BPatG, 09.12.2011 - 23 W (pat) 351/05
Die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig, weil in ihnen der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 3) angegeben ist und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 11 Satz 4 PatG), da in den zugehörigen Begründungen ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 zum in den Einspruchsschriftsätzen jeweils angeführten Stand der Technik hergestellt wird, um fehlende Neuheit zu belegen, vgl. BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. - BGH, 09.12.2008 - X ZB 6/08
Ventilsteuerung
Auszug aus BPatG, 09.12.2011 - 23 W (pat) 351/05
Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt, vgl. BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung m. w. N. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.