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   BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15   

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BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15 (https://dejure.org/2017,430)
BPatG, Entscheidung vom 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15 (https://dejure.org/2017,430)
BPatG, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 25 W (pat) 19/15 (https://dejure.org/2017,430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren

    § 2 Abs 1 PatKostG, § 3 Abs 1 Nr 1 PatKostG, § 6 Abs 1 S 1 PatKostG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 2 Nr 2 PatKostZV
    Markenbeschwerdeverfahren - "Cevita/CêlaVita (IR-Marke)/CÊLAVITA (IR-Marke)" - gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren - Behandlung als ein ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. patentgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und Rechtsmittelverfahren; Zahlung einer Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist bei Beschwerden gegen ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cevita/CêlaVita (IR-Marke)/CÊLAVITA (IR-Marke)" - gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren - Behandlung als ein ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cevita/CêlaVita (IR-Marke)/CÊLAVITA (IR-Marke)" - gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren - Behandlung als ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1172
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15
    Für diese Auffassung sprechen sowohl die systematisch-historische Auslegung unter Hinzuziehung der Begründung im Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 21. Juni 2006 (BlPMZ 2006, 228, 234 re.Sp. Mitte bzw. 235 li.Sp. Mitte) als auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte (a.A. BPatG GRUR-RR 2014, 227 = Mitt 2014, 169 und BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz und auch Deichfuß, GRUR 2015, 1170 "Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen" dort unter III 2. a) dd)).

    Mit den Verfügungen vom 7./9. April 2015 und vom 2./5. Februar 2016 (nach der Veröffentlichung des Entscheidung des X. Senats des BGH vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 in GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz) hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Markeninhabern und Beschwerdeführern hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung zu gewähren gemäß § 91 Abs. 4 MarkenG.

    Die hier vertretene Sichtweise entspricht im Ergebnis der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 (= GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz).

    Offensichtlich unzutreffend ist die in der Mauersteinsatz-Entscheidung getroffene Eingangsfeststellung (vgl. GRUR 2015, 1255 Rn. 3), dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Zulassung statthaft ist (vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 100 Rn. 30; Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 100 Rn. 20; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 100 Rn. 27; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 83 MarkenG Rn. 8; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 83 Rn. 39; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 83 Rn. 30; jeweils m. w. N.; vgl. auch Beschlüsse des X. Senats in anderen Verfahren, vgl. z. B. vom 30. Juli 2009 - Xa ZB 28/08 = GRUR 2009, 1098 Rn. 6 - Leistungshalbleiterelement und vom 10. August 2011 - X ZB 2/11 = GRUR 2011, 1053 Rn. 5 - Ethylengerüst).

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsprüfers im vorliegenden Verfahren und entgegen der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundespatentgerichts gemäß Beschluss vom 3. Dezember 2013 im Verfahren 10 W (pat) 17/14 und letztlich auch entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 (= GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; im Sinne dieser Entscheidung argumentiert auch Deichfuß in GRUR 2015, 1170 "Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen") sind die beiden Inhaber der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke nicht als zwei "Antragsteller" i. S. v. Absatz 2 der Vorbemerkung in Teil A des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses mit der entsprechenden zweifachen Zahlungsverpflichtung zu behandeln, sondern lediglich als ein "Antragsteller".

  • BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Satz aus Mauersteinen" - zur Gebührenzahlung bei

    Auszug aus BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15
    Für diese Auffassung sprechen sowohl die systematisch-historische Auslegung unter Hinzuziehung der Begründung im Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 21. Juni 2006 (BlPMZ 2006, 228, 234 re.Sp. Mitte bzw. 235 li.Sp. Mitte) als auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte (a.A. BPatG GRUR-RR 2014, 227 = Mitt 2014, 169 und BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz und auch Deichfuß, GRUR 2015, 1170 "Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen" dort unter III 2. a) dd)).

    Die angefochtene Ausgangsentscheidung vom 3. Dezember 2013 - 10 W (pat) 17/14 (GRUR-RR 2014, 227 = Mitt 2014, 169), hätte nämlich nicht vom Beschwerdesenat, sondern gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vom Rechtspfleger getroffen werden müssen.

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsprüfers im vorliegenden Verfahren und entgegen der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundespatentgerichts gemäß Beschluss vom 3. Dezember 2013 im Verfahren 10 W (pat) 17/14 und letztlich auch entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 (= GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; im Sinne dieser Entscheidung argumentiert auch Deichfuß in GRUR 2015, 1170 "Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen") sind die beiden Inhaber der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke nicht als zwei "Antragsteller" i. S. v. Absatz 2 der Vorbemerkung in Teil A des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses mit der entsprechenden zweifachen Zahlungsverpflichtung zu behandeln, sondern lediglich als ein "Antragsteller".

    Ferner kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer als gemeinschaftliche Rechteinhaber in Bezug auf die angegriffene Marke eine solche Erinnerungsgebühr (so die Auffassung des Senats) oder zwei solche Gebühren zu bezahlen gehabt hätten (so die Auffassung in den genannten Entscheidungen des BPatG vom 3. Dezember 2013, - 10 W (pat) 017/14 und des BGH - Mauersteinsatz).

  • BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01
    Auszug aus BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15
    Nach allgemeiner Auffassung soll es dabei maßgeblich darauf ankommen, ob die Rechtsfolge unmittelbar von Gesetzes wegen und ohne weiteres Zutun des Patentamts eintritt - dann soll die Beschwerde unstatthaft sein - oder ob eine zusätzliche zielgerichtete behördliche Handlung erforderlich ist - dann soll die Beschwerde statthaft sein (so die Differenzierung im Beschluss des BPatG vom 2. Dezember 2003 - 33 W (pat) 273/01 = BPatGE 48, 33, 36 ff. -Rena-Ware, die in der einschlägigen Kommentarliteratur teilweise übernommen worden ist, vgl. z. B. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 73 Rn. 42; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 66 Rn. 7).

    Die vorgenannte Entscheidung des 33. Senats benennt für eine "ipso jure" eintretende Wirkung und demzufolge nicht anfechtbare Entscheidung ausdrücklich den Fall fehlender Gebührenzahlung (BPatGE 48, 33, 37, 2. Absatz - Rena-Ware).

  • BPatG, 14.05.2013 - 25 W (pat) 89/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Auszug aus BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15
    Für die zu treffende Entscheidung in Bezug auf die Frage der Wiedereinsetzung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 6 MarkenG funktionell der Senat und nicht der Rechtspfleger zuständig (vgl. dazu im Einzelnen BPatG, BlPMZ 2013, 355).

    Mit dem Beschluss über die "nachgeholte Handlung" in diesem Sinne ist die nach gewährter Wiedereinsetzung zu treffende Sachentscheidung gemeint, aus der eine Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag abgeleitet wird (vgl. dazu im Einzelnen die Senatsentscheidung vom 14. Mai 2013 - 25 W(pat) 89/12 = BlPMZ 2013, 355 -Funktionelle Zuständigkeit Senat/Rechtspfleger).

  • BGH, 10.08.2011 - X ZB 2/11

    Ethylengerüst

    Auszug aus BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15
    Offensichtlich unzutreffend ist die in der Mauersteinsatz-Entscheidung getroffene Eingangsfeststellung (vgl. GRUR 2015, 1255 Rn. 3), dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Zulassung statthaft ist (vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 100 Rn. 30; Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 100 Rn. 20; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 100 Rn. 27; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 83 MarkenG Rn. 8; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 83 Rn. 39; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 83 Rn. 30; jeweils m. w. N.; vgl. auch Beschlüsse des X. Senats in anderen Verfahren, vgl. z. B. vom 30. Juli 2009 - Xa ZB 28/08 = GRUR 2009, 1098 Rn. 6 - Leistungshalbleiterelement und vom 10. August 2011 - X ZB 2/11 = GRUR 2011, 1053 Rn. 5 - Ethylengerüst).
  • BGH, 30.07.2009 - Xa ZB 28/08

    Leistungshalbleiterbauelement

    Auszug aus BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15
    Offensichtlich unzutreffend ist die in der Mauersteinsatz-Entscheidung getroffene Eingangsfeststellung (vgl. GRUR 2015, 1255 Rn. 3), dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Zulassung statthaft ist (vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 100 Rn. 30; Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 100 Rn. 20; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 100 Rn. 27; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 83 MarkenG Rn. 8; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 83 Rn. 39; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 83 Rn. 30; jeweils m. w. N.; vgl. auch Beschlüsse des X. Senats in anderen Verfahren, vgl. z. B. vom 30. Juli 2009 - Xa ZB 28/08 = GRUR 2009, 1098 Rn. 6 - Leistungshalbleiterelement und vom 10. August 2011 - X ZB 2/11 = GRUR 2011, 1053 Rn. 5 - Ethylengerüst).
  • BPatG, 09.10.2017 - 29 W (pat) 517/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "elAMARA (Wort-Bild-Marke/Esmara" - Zahlung der

    Das bedeutet, dass bei Einlegung einer Beschwerde durch mehrere Beschwerdeführer jeder der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr gesondert zu entrichten hat (zum patentrechtlichen Einspruchs(beschwerde)verfahren BGH GRUR 2015, 1255 Rn. 14 - Mauersteinsatz; zum patentrechtlichen Anmelderbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 28. März 2017, X ZB 19/16; BPatG, Beschluss vom 11. Februar 2016, 29 W (pat) 118/12; a. A. BPatG, BlPMZ 2017, 211, 25 W (pat) 19/15).
  • BPatG, 24.10.2019 - 27 W (pat) 15/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "RICCO EGOISTA/EGO-IST-IN/EGO-IST/EGO_IST" - zur

    Diese Rechtsansicht der bisherigen Praxis trifft jedoch nicht zu (zu Recht ablehnend auch bereits BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az. 25 W (pat) 19/15, GRUR 2017, 1172 Rn. 28).
  • BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "RECHT§PRACHE (Wort-Bild-Marke)" - Einreichung einer

    Mehrere Anmelder einer Marke sind mehrere Antragsteller im Sinne dieser Regelung (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 13 - Mehrschichtlager zu mehreren Einsprechenden und mehreren Patentinhabern; a. A. BPatG, 25 W (pat) 19/15 - Cevita), so dass die Anmelderinnen zwei Beschwerdegebühren innerhalb der Beschwerdefrist hätten einzahlen müssen, und nicht lediglich eine Beschwerdegebühr.
  • BPatG, 17.02.2020 - 28 W (pat) 520/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Endo / Exo Implantationssystem" - keine

    Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei verschiedenen Anmeldern (respektive Inhabern einer Marke) auch um mehrere Beschwerdeführer im gebührenrechtlichen Sinne handelt (vgl. hierzu BPatG GRUR 2017, 1172 - Cevita).
  • BPatG, 15.11.2018 - 29 W (pat) 29/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Quinaquanone" - gemeinsame Einreichung einer

    Mehrere Anmelder einer Marke sind mehrere Antragsteller im Sinne dieser Regelung (BGH a. a. O. Rn. 13 - Mehrschichtlager zu mehreren Einsprechenden und mehreren Patentinhabern; a. A. BPatG, Beschluss vom 10.01.2017, 25 W (pat) 19/15 - Cevita), so dass die Anmelder zwei Beschwerdegebühren innerhalb der Beschwerdefrist - und auch schon zwei Erinnerungsgebühren, vgl. Abs. 2 der Vorbemerkung zu Teil A des Gebührenverzeichnisses zum PatKostG - hätten einzahlen müssen, und nicht lediglich eine Rechtsmittel- bzw. eine Rechtsbehelfsgebühr.
  • BPatG, 24.04.2018 - 25 W (pat) 581/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cookix/Coolix" - verspätete Zahlung der

    Ausgehend davon ist gegen die Entscheidung des Senats grundsätzlich die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie zugelassen ist (siehe dazu auch die Senatsentscheidung 25 W (pat) 19/15 vom 20. Januar 2017 = GRUR 2017, 1172 Rn. 20 - Cevita).
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