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   BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 810/17   

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https://dejure.org/2019,4803
BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 810/17 (https://dejure.org/2019,4803)
BPatG, Entscheidung vom 10.01.2019 - 30 W (pat) 810/17 (https://dejure.org/2019,4803)
BPatG, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 30 W (pat) 810/17 (https://dejure.org/2019,4803)
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  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 810/17
    Maßstab ist dabei im Hinblick auf den Popularcharakter des Nichtigkeitsantrages wie in Patentnichtigkeits- und Markenlöschungsverfahren grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigkeitsfeststellung bzw. der Löschung, welches in der Regel dem gemeinen Wert des angegriffenen Designs entspricht (vgl. für die Nichtigkeitswiderklage BGH GRUR 1957, 79, 80; Eichmann/ v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl. 2015, § 54 Rdnr. 7).
  • BPatG, 15.02.2006 - 32 W (pat) 308/03
    Auszug aus BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 810/17
    Für die Löschung insoweit vergleichbarer dreidimensionaler Warenformmarken ist im Falle ihrer Benutzung ein Gegenstandswert von 150.000.- Euro angenommen worden (BPatG, 32 W (pat) 308/03 - kuppelförmige Praline).
  • BPatG, 06.02.1998 - 33 W (pat) 124/97

    Cotto

    Auszug aus BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 810/17
    Für die Bemessung des Interesses der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens ist aber neben Art und Umfang der Benutzung auch die Verteidigung des angegriffenen Schutzrechts von Bedeutung (vgl. für das markenrechtliche Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse BPatGE 41, 100, 101 - COTTO), so dass auch vor diesem Hintergrund eine Bemessung des Gegenstandswerts unterhalb des für das markenrechtliche Löschungsverfahren geltenden Regelwerts von 50.000,- Euro nicht angezeigt ist, erst recht nicht in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Umfang.
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 801/16

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - zur Festsetzung des

    Auszug aus BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 810/17
    Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Design-Nichtigkeitsverfahren bei einem Design, das entweder unbenutzt oder wenig benutzt ist oder bei dem sich Feststellungen zu Art und Umfang einer Benutzung nicht treffen lassen, einen Mittelwert von 100.000.- Euro als angemessen betrachtet (vgl. Beschl. v. 7.12.2017, 30 W (pat) 801/16 - Tabaktopf).
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