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   BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03   

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BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03 (https://dejure.org/2005,32151)
BPatG, Entscheidung vom 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03 (https://dejure.org/2005,32151)
BPatG, Entscheidung vom 10. März 2005 - 25 W (pat) 115/03 (https://dejure.org/2005,32151)
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  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben, jedoch kann sich bei der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jeder dieser Kategorien von denselben Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (EuGH MarkenR 2005, 22, Rn. 34 - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Darüber hinaus setzt eine Zurückweisung der Anmeldung nicht voraus, dass die fragliche Bezeichnung bereits verwendet wird (EuGH MarkenR 2005, 22 Rn. 46 - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Bezeichnung auch von der Wortfolge "Das Prinzip der Bequemlichkeit", so dass die dazu ergangene EuGH-Entscheidung (MarkenR 2005, 22) bereits deshalb nicht der Zurückweisung der vorliegenden Bezeichnung entgegensteht.

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    So können eine Reihe der angemeldeten Dienstleistungen dieses Prinzip zum Inhalt und Gegenstand haben, etwa "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", "Erstellen von wissenschaftlichen Gutachten", "Herausgabe und Veröffentlichung von Informationen und Magazinen", "Erstellen von Textbeiträgen für Dritte (Ghostwriting)", "Erziehung und Unterricht", usw. (vgl. auch BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).

    Dass der Grundsatz in Bezug auf den Einzelfall auslegungsbedürftig ist, ändert daran nichts, denn eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit und Unschärfe begründet noch keine Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2004, 39 - Cityservice; BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH, GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK; GRUR 2003, 1050 Cityservice; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard).

    Selbst wenn unterschiedliche Personen das Gerechtigkeitsprinzip in unterschiedlicher Weise auf den Einzelfall anwenden und dadurch eine gewisse Mehrdeutigkeit gegeben sein sollte, würde eine solche Mehrdeutigkeit jedoch noch keine Unterscheidungskraft bewirken (vgl. zur Frage der Mehrdeutigkeit im Zusammenhang mit der fehlenden Unterscheidungskraft: BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sind diese Eintragungshindernisse unabhängig und getrennt voneinander zu prüfen, wenngleich es auch Überschneidungen gibt (EuGH MarkenR 2004, 111 Rn. 18 - BIOMILD/Melkunie; MarkenR 2004, 393 Rn. 25 - SAT.2).

    Dabei ist das Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt (EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel-Orange; EuGH MarkenR 2004, 393 - Sat.2).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH, GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK; GRUR 2003, 1050 Cityservice; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH, GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK; GRUR 2003, 1050 Cityservice; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    Auch in Entscheidungen des BGH wird dieses Prinzip als wesentlicher Grundsatz herangezogen (vgl. z.B. BGH Beschl. vom 9.9.2004 Az.: I ZR 65/02 in WRP 2005, 488 - mho.de).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    Dabei ist das Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt (EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel-Orange; EuGH MarkenR 2004, 393 - Sat.2).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    Auch wenn es sich um eine Angabe mit einem eher allgemeinen Sachbezug zu unterschiedlichen Dienstleistungen handelt, haben die angesprochenen Verkehrskreise nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Anlass, darin ein betriebliches Unterscheidungsmittel zu sehen (vgl. auch EuG MarkenR 2000, 70 - Companyline, bestätigt durch EuGH GRUR 2003, 58).
  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus BPatG, 10.03.2005 - 25 W (pat) 115/03
    Jedoch ist ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer gewerblicher Herkunft unterscheiden können (EuG MarkenR 2003, 314 - Best Buy).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

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