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   BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08   

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BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08 (https://dejure.org/2010,13425)
BPatG, Entscheidung vom 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08 (https://dejure.org/2010,13425)
BPatG, Entscheidung vom 10. März 2010 - 28 W (pat) 78/08 (https://dejure.org/2010,13425)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbe grün (Pantone 334) in den Konturen eines dreidimensional dargestellten Gegenstandes" [sonstige Markenform - Aufmachungsfarbmarke] - keine Unterscheidungskraft - keine eng umrissene Warengruppe für einen sehr spezifischen Markt - keine ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbe grün (Pantone 334) in den Konturen eines dreidimensional dargestellten Gegenstandes" [sonstige Markenform - Aufmachungsfarbmarke] - keine Unterscheidungskraft - keine eng umrissene Warengruppe für einen sehr spezifischen Markt - keine ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbe grün (Pantone 334) in den Konturen eines dreidimensional dargestellten Gegenstandes" [sonstige Markenform - Aufmachungsfarbmarke] - keine Unterscheidungskraft - keine eng umrissene Warengruppe für einen sehr spezifischen Markt - keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbe grün (Pantone 334) in den Konturen eines dreidimensional dargestellten Gegenstandes" [sonstige Markenform - Aufmachungsfarbmarke] - keine Unterscheidungskraft - keine eng umrissene Warengruppe für einen sehr spezifischen Markt - keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).

    Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 607 f., Rdn. 57, 60 - Libertel).

    Im Zusammenhang mit Farb- und Aufmachungsfarbmarken ist insoweit zu beachten, dass die Vergabe unzulässiger Markenrechte es ohne Weiteres ermöglichen würde, bereits mit einer verhältnismäßig geringen Zahl von Anmeldungen den Mitbewerbern ein essentielles Gestaltungsmittel zu entziehen und auf diese Weise einen freien, unverfälschten Wettbewerb weitgehend auszuschalten (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 858, 860, Rdn. 24 - Heidelberger Bauchemie GmbH; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 54 - Libertel).

    Dabei geht er davon aus, dass Verbraucher Farben in aller Regel nur als ein bloßes Gestaltungsmittel wahrnehmen, weil diese für gewöhnlich lediglich als dekoratives Element oder als sachbezogenes Ausdrucksmittel verwendet werden, nicht aber als betriebliches Herkunftszeichen (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, 859 f., Rdn. 38 - Heidelberger Bauchemie GmbH; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 65 f. - Libertel).

    Eine Farbe besitzt somit nur unter außergewöhnlichen Umständen bereits von Haus aus die erforderliche Unterscheidungskraft, so dass ihre Eintragung als Marke, ohne den Nachweis ihrer Verkehrsdurchsetzung für den Anmelder, nur im Ausnahmefall in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231, Rdn. 79 - Farbe Orange; EuGH GRUR 2004, 858, 860, Rdn. 39 - Heidelberger Bauchemie GmbH; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 54 - Libertel).

    Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass es sich bei dem einschlägigen Warengebiet um ein überschaubares, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängiges und damit um ein im wirtschaftlichen Sinne spezifisches Marktsegment handelt, in dem Farben üblicherweise nicht nur als sachbezogene oder dekorative Elemente verwendet werden, so dass der Verkehr hier bereits an die Verwendung von Farben als betriebliche Herkunftskennzeichen gewöhnt ist (EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231, Rdn. 79 - Orange; GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 66 ff. - Libertel; BGH GRUR 2002, 538, 539 f. - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).

    Bei der Prüfung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft bleibt immer auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich der maßgebliche Verkehr bereits an die herkunftskennzeichnende Wirkung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und deshalb deren Form oder Farbe nicht mehr nur unter funktionsgemäßen bzw. ästhetischen Gesichtspunkten betrachtet, sondern sie als Hinweis auf ihren betrieblichen Ursprung wertet (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 65 - Libertel; BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; sowie Rohnke, NJW 2005, 1624, 1626).

    Um der Gefahr systemwidriger Entwicklungen wirksam begegnen zu können, sind deshalb die über § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG geschützten Allgemeininteressen bei der Schutzfähigkeitsprüfung von Farb- und Ausstattungsfarbmarken besonders sorgfältig mit den Anmelderinteressen abzuwägen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Rdn. 54 - Libertel).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die "Multifunktionalität" von Marken durchaus anerkennt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal ), ist die Herkunftsfunktion von Marken nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal ; EuGH GRUR 2006, 229, 230; Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 - VISAGE ; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Die Vergabe kennzeichenrechtlicher Monopole kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 - VISAGE ; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Wie mit ihr in der mündlichen Verhandlung erörtert, stellt es eine zentrale Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG dar, dass die entsprechend erfolgreiche, markenmäßige Benutzung des fraglichen Zeichens belegt wird (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2008, 710, 711, Rdn. 23 - VISAGE , m. w. N.).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Im Zusammenhang mit Farb- und Aufmachungsfarbmarken ist insoweit zu beachten, dass die Vergabe unzulässiger Markenrechte es ohne Weiteres ermöglichen würde, bereits mit einer verhältnismäßig geringen Zahl von Anmeldungen den Mitbewerbern ein essentielles Gestaltungsmittel zu entziehen und auf diese Weise einen freien, unverfälschten Wettbewerb weitgehend auszuschalten (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 858, 860, Rdn. 24 - Heidelberger Bauchemie GmbH; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 54 - Libertel).

    Dabei geht er davon aus, dass Verbraucher Farben in aller Regel nur als ein bloßes Gestaltungsmittel wahrnehmen, weil diese für gewöhnlich lediglich als dekoratives Element oder als sachbezogenes Ausdrucksmittel verwendet werden, nicht aber als betriebliches Herkunftszeichen (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, 859 f., Rdn. 38 - Heidelberger Bauchemie GmbH; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 65 f. - Libertel).

    Eine Farbe besitzt somit nur unter außergewöhnlichen Umständen bereits von Haus aus die erforderliche Unterscheidungskraft, so dass ihre Eintragung als Marke, ohne den Nachweis ihrer Verkehrsdurchsetzung für den Anmelder, nur im Ausnahmefall in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231, Rdn. 79 - Farbe Orange; EuGH GRUR 2004, 858, 860, Rdn. 39 - Heidelberger Bauchemie GmbH; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 54 - Libertel).

  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99

    Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch

    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Derartige Aufmachungsfarbmarken sind zwar markenfähig (vgl. BGH GRUR 2002, 538, 539 - grün eingefärbte Prozessoren), aber weder die gewählte Farbe noch die Gestaltung des abgebildeten Grundkörpers vermitteln dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

    Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass es sich bei dem einschlägigen Warengebiet um ein überschaubares, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängiges und damit um ein im wirtschaftlichen Sinne spezifisches Marktsegment handelt, in dem Farben üblicherweise nicht nur als sachbezogene oder dekorative Elemente verwendet werden, so dass der Verkehr hier bereits an die Verwendung von Farben als betriebliche Herkunftskennzeichen gewöhnt ist (EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231, Rdn. 79 - Orange; GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 66 ff. - Libertel; BGH GRUR 2002, 538, 539 f. - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Entgegen der Wertung der Anmelderin werden mit den verfahrensgegenständlichen Waren nicht nur Fachkreise, sondern ebenso Haus- und Wohnungseigentümer und damit Endverbraucherkreise angesprochen, da der Vermarktungsprozess der fraglichen Produkte von vornherein auf diese Verkehrskreise ausgerichtet ist (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen des EuGH GRUR 2004, 682, 683, Rdn. 23 ff. - Bostongurka).

    Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Wahrnehmung der Marke durch das Fachpublikum zwar mit zu berücksichtigen, die Wahrnehmung der Endabnehmer spielt insoweit aber ebenfalls eine entscheidende Rolle, da die Marke hier Verwendung findet bzw. Auswirkungen hat (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 682, Rdn 23 ff. - Bostongurka; BGH GRUR 2002, 340, 342 - Fabergé; BGH GRUR 1990, 360 f. - Apropos Film II).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Dies setzt u. a. voraus, dass die betreffenden Erzeugnisse eine gewisse wettbewerbliche Eigenart aufweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2010, 80, 82, Rdn. 21 - LIKEaBIKE ; BGH MarkenR 2008, 354, 357, Rdn. 26 - Rillenkoffer, m. w. N.).

    Ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem "ergänzenden" lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz, wie ihn die Anmelderin im Verfahrensverlauf immer wieder eingefordert hat, scheidet auch deshalb aus, weil das Markenschutzsystem keine entsprechenden Schutzlücken aufweist (vgl. BGH GRUR 2008, 793, Rdn. 26 - Rillenkoffer; sowie Schalk, in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 2 MarkenG, Rdn. 11 f. m. w. N.; Lubberger, in Eichmann/Kur, Designrecht, 2008, § 6 Rdn. 13, 129 ff.; Ingerl, WRP 2004, 809, 816).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02
    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Eine Farbe besitzt somit nur unter außergewöhnlichen Umständen bereits von Haus aus die erforderliche Unterscheidungskraft, so dass ihre Eintragung als Marke, ohne den Nachweis ihrer Verkehrsdurchsetzung für den Anmelder, nur im Ausnahmefall in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231, Rdn. 79 - Farbe Orange; EuGH GRUR 2004, 858, 860, Rdn. 39 - Heidelberger Bauchemie GmbH; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 54 - Libertel).

    Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass es sich bei dem einschlägigen Warengebiet um ein überschaubares, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängiges und damit um ein im wirtschaftlichen Sinne spezifisches Marktsegment handelt, in dem Farben üblicherweise nicht nur als sachbezogene oder dekorative Elemente verwendet werden, so dass der Verkehr hier bereits an die Verwendung von Farben als betriebliche Herkunftskennzeichen gewöhnt ist (EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231, Rdn. 79 - Orange; GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 66 ff. - Libertel; BGH GRUR 2002, 538, 539 f. - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die "Multifunktionalität" von Marken durchaus anerkennt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal ), ist die Herkunftsfunktion von Marken nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal ; EuGH GRUR 2006, 229, 230; Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 - VISAGE ; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Die Vergabe kennzeichenrechtlicher Monopole kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 - VISAGE ; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Deshalb ist es durchaus möglich und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar ausdrücklich anerkannt, dass es selbst bei identischen Sachverhalten und bei Anwendung inhaltlich übereinstimmender Rechtsvorschriften des harmonisierten nationalen Rechts bzw. des Gemeinschaftsrechts zu unterschiedlichen Beurteilungen der absoluten Schutzhindernisse kommen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 432, Rdn. 62 ff. - Henkel; EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 43 f. - Postkantoor).
  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08
    Auch die Bestimmung des § 2 MarkenG, wonach der Schutz nach dem Markengesetz die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH MarkenR 2006, 110, 114, Rdn. 36, m. w. N. - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; BGH GRUR 2002, 622, 623 - shell.de; BGH GRUR 1999, 161, 163 - MAC Doc).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    LIKEaBIKE

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

  • BVerfG, 18.10.2004 - 2 BvR 318/03

    Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 29/03
  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 77/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung in der Art einer technischen

  • BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 75/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "grüne Pumpe (Bildmarke - Abbildung einer Ware)" -

  • BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 74/08

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

  • BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 170/07

    Pralinenform

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    Merz & Krell

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Rillenkoffer

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Henkel

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 18.06.2008 - 28 W (pat) 4/08

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    KWS Saat / HABM

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
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