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   BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06   

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BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06 (https://dejure.org/2007,27108)
BPatG, Entscheidung vom 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06 (https://dejure.org/2007,27108)
BPatG, Entscheidung vom 10. April 2007 - 26 W (pat) 28/06 (https://dejure.org/2007,27108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Löschung der Wortmarke Post

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    Aber selbst dann, wenn davon ausgegangen werde, es handele sich bei dem Wort "POST" auch für die registrierten Dienstleistungen um eine glatt beschreibende Angabe, reichten die erzielten Zuordnungsgrade zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung aus, weil nach den Leitlinien der "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH (GRUR 1999, 723 ff.) nicht nach dem Grad des beschreibenden Charakters differenzierte Durchsetzungsgrade für die Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung verlangt werden dürften.

    Die Frage, ob eine Marke in Folge ihrer Benutzung als Marke Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG erlangt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beantworten, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Leistungen damit von den Leistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 1999, 189 ff., Rdn. 54 - Chiemsee; BGH a. a. O., Nr. 20 - LOTTO).

  • BPatG, 14.05.2003 - 29 W (pat) 108/01
    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    Insbesondere habe nicht die Notwendigkeit bestanden, in den Befragungen zur Bedeutung des Wortes "POST" für die Befragten die Antwortmöglichkeit "bloße Sachangabe" vorzusehen, die bereits das Bundespatentgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 (GRUR 2004, 61 ff. - BVerwGE) als unverständlich bezeichnet habe.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    Zwar kann sich eine Marke grundsätzlich auch in Folge der Benutzung als Teil einer anderen eingetragenen Marke im Verkehr durchsetzen (EuGH GRUR 2005, 763, 764, Nr. 30 - Nestle/Mars).
  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    In jedem Fall negativ und dem Anmelder (hier: der Antragsgegnerin) nicht zuzurechnen sind deshalb Angaben, die die betreffende Marke einem ausdrücklich benannten anderen Unternehmen zuordnen, das in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Verbindung zum Anmelder steht (BGH a. a. O., 1043 - Kinder; GRUR 2004, 514, 516 - Telekom).
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    Bietet im Wesentlichen nur die Markeninhaberin die fraglichen Dienstleistungen an, so liegt es nämlich nahe, dass der Verkehr die beschreibende Angabe mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH a. a. O. Nr. 18 - LOTTO, unter Bezugnahme auf BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    Der Umstand, dass das Wort "POST" sowohl zur Bezeichnung eines Postdienstleistungsunternehmens als auch - als Oberbegriff - zur Bezeichnung der zu befördernden Schriftstücke und Gegenstände dienen kann, stellt seine Eignung als waren- und dienstleistungsbeschreibende Angabe nicht in Frage; denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine Angabe, die jedenfalls mit einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob sie noch andere beschreibende oder nicht beschreibende Bedeutungen aufweist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f., Nr. 32 - DOUBLE-MINT; GRUR 2004, 674, 678, Nr. 97 - Postkantoor).
  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    Die bloße Tatsache des Unterliegens rechtfertigt für sich allein keine Kostenauferlegung (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    Der Umstand, dass das Wort "POST" sowohl zur Bezeichnung eines Postdienstleistungsunternehmens als auch - als Oberbegriff - zur Bezeichnung der zu befördernden Schriftstücke und Gegenstände dienen kann, stellt seine Eignung als waren- und dienstleistungsbeschreibende Angabe nicht in Frage; denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine Angabe, die jedenfalls mit einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob sie noch andere beschreibende oder nicht beschreibende Bedeutungen aufweist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f., Nr. 32 - DOUBLE-MINT; GRUR 2004, 674, 678, Nr. 97 - Postkantoor).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    Der Bundesgerichtshof geht insoweit - anders als das von der Antragsgegnerin eingereichte Rechtsgutachten vom 26. Juli 2004 (S. 50 ff.) - nicht nur bei geografischen Herkunftsangaben, sondern auch bei anderen glatt beschreibenden Angaben von der Notwendigkeit einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung aus (BGH MarkenR 2004, 31 - Kinder; a. a. O. Nr. 20 - LOTTO).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
    Die Antragsgegnerin kann sich zwar grundsätzlich auf eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke berufen, obwohl ihr in der Vergangenheit für die beanspruchten Dienstleistungen eine Monopolstellung zukam bzw. in Teilbereichen der Beförderung privater Briefpost noch heute zukommt, so dass sich eine mögliche Verkehrsdurchsetzung ungestört vom Wettbewerb mit anderen Anbietern bilden konnte (EuGH MarkenR 2002, 231 ff., Nr. 65 - Philips/Remington; BGH MarkenR 2006, 341, 343, Nr. 18a - LOTTO).
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