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   BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12   

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https://dejure.org/2013,15024
BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12 (https://dejure.org/2013,15024)
BPatG, Entscheidung vom 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12 (https://dejure.org/2013,15024)
BPatG, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12 (https://dejure.org/2013,15024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 Abs 1 S 1 PatG, § 77 S 1 PatG, § 79 Abs 3 Nr 2 PatG, § 125a PatG, § 2 EAPatV
    Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMA

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitritt des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu einem Beschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BPatG, 14.08.2008 - 11 W (pat) 16/08
    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Die schriftliche Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift der Urschrift des Beschlusses und setzt damit implizit eine Beschluss-Urschrift voraus (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - 25 W (pat) 41/90, BPatGE 32, 36, 38; Busse/Brandt, a. a. O., § 47 Rn. 51), die analog § 315 Abs. 1 ZPO vom Prüfer, der entschieden hat, gemäß § 126 BGB eigenhändig zu unterschreiben ist (BPatG Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, …

    Von einer mangels Unterschrift bzw. Signierung nicht ordnungsgemäßen Urschrift können keine wirksamen Ausfertigungen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 298 und 299 ZPO und § 6 EAPatV erteilt werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, …

    3.2.12. Eine mangels Unterschrift bzw. Signierung nicht ordnungsgemäße Urschrift hätte zur Folge, dass kein wirksamer Beschluss des DPMA vorliegt und somit die Beschwerde gegenstandslos wäre (BPatG Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, …

  • BPatG, 18.10.1990 - 25 W (pat) 41/90
    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Die schriftliche Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift der Urschrift des Beschlusses und setzt damit implizit eine Beschluss-Urschrift voraus (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - 25 W (pat) 41/90, BPatGE 32, 36, 38; Busse/Brandt, a. a. O., § 47 Rn. 51), die analog § 315 Abs. 1 ZPO vom Prüfer, der entschieden hat, gemäß § 126 BGB eigenhändig zu unterschreiben ist (BPatG Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, …
  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Zwar geht die zeitlich deutlich zurückliegende Entscheidung "Warmpressen" des BGH (Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333 = BlPMZ 1963, 343, 347) davon aus, dass eine Bezugnahme auf eine "Zwischenverfügung des Berichterstatters" als Begründung eines Beschlusses im Patenterteilungsverfahren ausreicht.
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Soweit einige Kommentare eine Anwendbarkeit von § 313 ZPO auf Beschlüsse verneinen, stehen diesen konträre Auffassungen gegenüber (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rn. 23, wonach die für das Urteil zwingenden Vorschriften, d. h. auch die Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine Bezeichnung der Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und die Prozessbevollmächtigten vorsieht, in der Praxis sinngemäß auf Beschlüsse angewendet werden, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654; Thomas/Putzo, ZPO 33. Aufl., § 329 Rn. 10, wonach bei Beschlüssen in der Zwangsvollstreckung oder - wie hier - ein Verfahren ganz oder teilweise abschließenden Beschlüssen § 313 Abs. 1 Nr. 1 [Aufnahme der Verfahrensbeteiligten und der Prozessbevollmächtigten] und 4 [Aufnahme der Urteilsformel] ZPO anzuwenden ist, sodass Rubrum und Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der Urschrift [Hervorhebung durch den Senat] selbst ersichtlich sein müssen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136, NJW-RR 2008, 367).
  • BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03

    Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel in einem zu vollstreckenden

    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Soweit einige Kommentare eine Anwendbarkeit von § 313 ZPO auf Beschlüsse verneinen, stehen diesen konträre Auffassungen gegenüber (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rn. 23, wonach die für das Urteil zwingenden Vorschriften, d. h. auch die Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine Bezeichnung der Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und die Prozessbevollmächtigten vorsieht, in der Praxis sinngemäß auf Beschlüsse angewendet werden, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654; Thomas/Putzo, ZPO 33. Aufl., § 329 Rn. 10, wonach bei Beschlüssen in der Zwangsvollstreckung oder - wie hier - ein Verfahren ganz oder teilweise abschließenden Beschlüssen § 313 Abs. 1 Nr. 1 [Aufnahme der Verfahrensbeteiligten und der Prozessbevollmächtigten] und 4 [Aufnahme der Urteilsformel] ZPO anzuwenden ist, sodass Rubrum und Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der Urschrift [Hervorhebung durch den Senat] selbst ersichtlich sein müssen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136, NJW-RR 2008, 367).
  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 243/04

    Nachholung einer fehlenden Unterschrift eines Richters; Beschränkung eines

    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Die fehlende Unterschrift kann - unabhängig davon, ob eine Anwendbarkeit des Urteils des BGH vom 21. Januar 2006 (V ZR 243/04, NJW 2006, 1881), die eine Nachholung der Unterschrift nur in einem Zeitraum von 5 Monaten zulässt, im Verfahren vor dem DPMA Anwendung finden kann (wofür allerdings Einiges spricht, da das Prüfungsverfahren kein reines Verwaltungsverfahren ist und daher die für Urteile geltenden Erwägungen einer zeitlich begrenzten Urteilsabsetzung Anwendung finden sollten, vgl. unter 3.1.3) - auch nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass dadurch ein der sachlichen Prüfung im laufenden Beschwerdeverfahren zugänglicher Beschluss zustande kommen würde (Busse/Brandt, Patentgesetz, a. a. O., § 47 Rn. 33).
  • BPatG, 08.01.1999 - 33 W (pat) 296/98
    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Da die Nachholung einer fehlenden Beschlussunterschrift lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, müsste der nachträglich unterschriebene Beschluss erneut zugestellt werden und würde eine (neue) Beschwerdefrist in Kraft setzen (BPatG, Beschluss vom 8. Januar 1999 - 33 W (pat) 296/98, BPatGE 41, 44 - Formmangel).
  • BPatG, 30.06.2001 - 10 W (pat) 704/00
    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Hierfür ist der Zugang eines Prüfungsbescheids erforderlich (BPatG, Beschluss vom 13. März 2003 - 11 W (pat) 55/01, BPatGE 47, 21 = BlPMZ 2003, 245 - Reversible Krawattenbefestigung), wobei dessen förmliche Zustellung grundsätzlich vorgesehen ist, wenn darin eine Frist gesetzt wird (BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2001 - 10 W (pat) 704/00, BPatGE 44, 136, 137 = BlPMZ 2001, 399 - zweiteilige Kapsel; vgl. auch Busse/Brandt, Patentgesetz, 7. Aufl., § 45 Rn. 19; Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 8. Aufl., § 48 Rn. 14).
  • BPatG, 10.08.2006 - 10 W (pat) 61/05
    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Die vorliegende Beschwerde würde sich demnach weiterhin gegen den ursprünglichen, ohne Unterschrift ergangenen Beschluss richten und wäre nicht anders zu beurteilen (BPatG, Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe).
  • BGH, 24.01.2001 - XII ZB 75/00

    Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des Urteils

    Auszug aus BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
    Soweit einige Kommentare eine Anwendbarkeit von § 313 ZPO auf Beschlüsse verneinen, stehen diesen konträre Auffassungen gegenüber (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rn. 23, wonach die für das Urteil zwingenden Vorschriften, d. h. auch die Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine Bezeichnung der Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und die Prozessbevollmächtigten vorsieht, in der Praxis sinngemäß auf Beschlüsse angewendet werden, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654; Thomas/Putzo, ZPO 33. Aufl., § 329 Rn. 10, wonach bei Beschlüssen in der Zwangsvollstreckung oder - wie hier - ein Verfahren ganz oder teilweise abschließenden Beschlüssen § 313 Abs. 1 Nr. 1 [Aufnahme der Verfahrensbeteiligten und der Prozessbevollmächtigten] und 4 [Aufnahme der Urteilsformel] ZPO anzuwenden ist, sodass Rubrum und Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der Urschrift [Hervorhebung durch den Senat] selbst ersichtlich sein müssen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136, NJW-RR 2008, 367).
  • BPatG, 13.03.2003 - 11 W (pat) 55/01
  • BPatG, 26.08.2013 - 35 W (pat) 418/12
    Im Abschnitt "Volldokument, tabellarisch (PDF)" sollen alle bis zum Stichtag vorliegenden bzw. neu hinzugekommenen PDF-Dateien zu jeweils einer einzigen PDF-Datei zusammengefasst sein (vgl. BPatG Beschluss vom 10. Juni 2013, Az.: 20 W (pat) 24/12).

    Eine Verfügung, den Beteiligten den Zwischenbescheid formlos mitzuteilen, findet sich in der tabellarischen und den hierarchischen Übersicht der elektronischen Akte nicht, was vor dem verfahrensrechtlichen Erfordernis, den Beteiligten das Recht zu gewähren, sich zu äußern, bedenklich erscheint (vgl. hierzu auch BPatG 20 W (pat) 24/12 unter II. 3.1.1.).

    Daher ist in dem Original jeglicher Hinweis überflüssig, so dass nach Auffassung des erkennenden Senats auch die im Beschluss 20 W (pat) 24/12 angesprochene allenfalls klarstellende, d. h. deklaratorische Formulierung nicht erforderlich erscheint.

  • BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12

    Elektrischer Winkelstecker II - Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrischer

    e) Nachdem jedenfalls durch die Mitsignierung des Niederschriften-Dokuments in den PDF-Dateien "Beschluss Aufrechterhaltung - Signiert" der Beschluss der Patentabteilung nicht, wie es für seine wirksame Signierung nach § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (ebenso wie nach § 5 Abs. 3 EAPatV n. F.) erforderlich wäre, als einzelnes Dokument mit den - vorhandenen - elektronischen Signaturen versehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob es einer wirksamen Signierung außerdem entgegensteht, dass die einzelnen, in den PDF-Dateien enthaltenen Dokumente und folglich auch das Beschluss-Dokument mit zugehöriger Rechtsmittelbelehrung jeweils doppelt enthalten sind (dies verneinend BPatG Mitt. 2013, 453, 454 - Anspruchsabhängige Anmeldegebühr; bejahend dagegen BPatG v. 10. September 2013, 35 W (pat) 404/12; BPatG v. 10. Juni 2013, 20 W (pat) 24/12).
  • BPatG, 25.07.2013 - 10 W (pat) 2/13

    Patentbeschwerdeverfahren - internationale Patentanmeldung - nationale

    Der Beschluss vom 15. Oktober 2012 ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Prüfer unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 - 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W (pat) 28/12).
  • BPatG, 20.08.2013 - 10 W (pat) 24/12

    Patentbeschwerdeverfahren - anspruchsabhängige Anmeldegebühr

    Der Beschluss vom 1. Juni 2012 ist zwar nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Prüfer unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 - 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W (pat) 28/12).
  • BPatG, 25.11.2013 - 35 W (pat) 421/12
    Im Abschnitt "Volldokument, tabellarisch (PDF)" sollen alle bis zum Stichtag vorliegenden bzw. neu hinzugekommenen PDF-Dateien zu jeweils einer einzigen PDF-Datei zusammengefasst sein (vgl. BPatG Beschluss vom 10. Juni 2013, Az.: 20 W (pat) 24/12).
  • BPatG, 02.12.2013 - 19 W (pat) 47/13
    Dabei kann dahinstehen, ob in der elektronisch geführten Patentakte nach den einschlägigen Bestimmungen ordnungsgemäß eine Beschluss-Urschrift als elektronisches Dokument erstellt, von dem Prüfer elektronisch signiert und anschließend ausgefertigt worden ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 315 Abs. 1 ZPO, § 5 Abs. 2 und § 6 EAPatV; vgl. hierzu BPatG v. 10. Juni 2013, 20 W (pat) 24/12; v. 18. März 2013, 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; v. 10. September 2013, 35 W (pat) 404/12; v. 11. September 2013, 35 W (pat) 433/12).
  • BPatG, 24.10.2013 - 10 W (pat) 13/12
    Der angefochtene Beschluss ist aber nicht deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Prüfer unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 - 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W (pat) 28/12).
  • BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Der Beschluss vom 14. November 2012 ist aber nicht deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Prüfer unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 - 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W (pat) 28/12).
  • BPatG, 28.08.2013 - 10 W (pat) 20/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zur Abdichtung von Kabeln, Leitungen

    Der Beschluss der Patentabteilung 24 des DPMA vom 18. Mai 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Mitglied der Patentabteilung unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 - 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W (pat) 28/12).
  • BPatG, 28.08.2013 - 10 W (pat) 18/13
    Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A61H vom 21. Januar 2013 ist nicht deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Prüfer unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 - 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W (pat) 28/12).
  • BPatG, 06.11.2013 - 19 W (pat) 18/12
  • BPatG, 29.08.2013 - 10 W (pat) 14/13
  • BPatG, 08.08.2013 - 10 W (pat) 15/12
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