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BPatG, 10.07.2006 - 27 W (pat) 198/05 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus BPatG, 10.07.2006 - 27 W (pat) 198/05
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und der sich gegenüberstehenden Zeichen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu groß, um eine Gefahr von Verwechslungen in Form des gedanklichen Inverbindungbringens zwischen den Marken auszuschließen. - BGH, 25.06.1958 - IV ZR 75/58
Rechtsmittelverzicht bei Scheidungsurteil
Auszug aus BPatG, 10.07.2006 - 27 W (pat) 198/05
II A. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Widersprechenden zulässig, obwohl der Inhaber der angegriffenen Marke im Widerspruchsverfahren erklärt hatte, gegen eine Löschung seiner Marke nicht vorgehen zu wollen; denn der vor Erlass einer Entscheidung erklärte einseitige Rechtsmittelverzicht ist unbeachtlich (vgl. BGHZ 28, 45, 48). - EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …
Auszug aus BPatG, 10.07.2006 - 27 W (pat) 198/05
Die (Mit-)Prägung der Herstellerangabe für den Gesamteindruck einer Kombinationsmarke wird auch durch die neuere Rechtsprechung des EuGH bestätigt, demzufolge die Herstellerangabe den Gesamteindruck einer Kombinationsmarke grundsätzlich, also - insoweit abweichend von der Rechtsprechung des BGH (…vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 289) - sogar ungeachtet der betroffenen Warenbranche dominiert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 34] - THOMSON LIFE).
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 10.07.2006 - 27 W (pat) 198/05
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und der sich gegenüberstehenden Zeichen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu groß, um eine Gefahr von Verwechslungen in Form des gedanklichen Inverbindungbringens zwischen den Marken auszuschließen. - BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01
"Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit …
Auszug aus BPatG, 10.07.2006 - 27 W (pat) 198/05
Wie der BGH für den Bereich der Bekleidung wiederholt betont hat (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 f. - MUSTANG), besteht auf diesem Warengebiet für den Verkehr in aller Regel keine Veranlassung, der Herstellerangabe keine herkunftshinweisende Bedeutung beizumessen; vielmehr wird er in ihr üblicherweise einen die Kombinationsmarke mitprägenden Bestandteil sehen. - EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 10.07.2006 - 27 W (pat) 198/05
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und der sich gegenüberstehenden Zeichen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu groß, um eine Gefahr von Verwechslungen in Form des gedanklichen Inverbindungbringens zwischen den Marken auszuschließen. - BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
Lions
Auszug aus BPatG, 10.07.2006 - 27 W (pat) 198/05
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und der sich gegenüberstehenden Zeichen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu groß, um eine Gefahr von Verwechslungen in Form des gedanklichen Inverbindungbringens zwischen den Marken auszuschließen.