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   BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11   

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BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11 (https://dejure.org/2012,22279)
BPatG, Entscheidung vom 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11 (https://dejure.org/2012,22279)
BPatG, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - 33 W (pat) 7/11 (https://dejure.org/2012,22279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren "Pro.50.Plus/50 PLUS" - keine Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der zur Eintragung angemeldeten Marke "Pro.50.Plus" und der Widerspruchsmarke "50 PLUS" für gemeinsame Dienstleistungen aus dem Bereich Versicherungswesen

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren "Pro.50.Plus/50 PLUS" - keine Verwechslungsgefahr -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 33) - BAINBRIDGE m. w. N.).

    Grundsätzlich ist es daher unzulässig, aus den einander gegenüberstehenden Marken ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr anzunehmen (st. Rspr. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 34) - SIERRA ANTIGUO).

    Ausnahmsweise jedoch kann ein einzelner Markenbestandteil eine selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt oder eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR Int. 2004, 843 (Nr. 32) - Matratzen; EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2010, 1098 - CK CREACIONES KENNYA/CK Calvin Klein; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 35) - Kinder II; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 18) - SIERRA ANTIGUO; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rd. 314 ff., 330 ff., 337 m. w. N.).

    Jenseits des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann, ist es möglich, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 30) - THOMSON LIFE/LIFE).

    Der EuGH hat dies angenommen für Fälle, in denen das angegriffenen Zeichen die normal kennzeichnungskräftige ältere Marke usurpiert und diese mit der Unternehmensbezeichnung des Inhabers der angegriffenen Marke verbindet (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 30) - THOMSON LIFE/LIFE).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Grundsätzlich ist es daher unzulässig, aus den einander gegenüberstehenden Marken ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr anzunehmen (st. Rspr. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 34) - SIERRA ANTIGUO).

    Ausnahmsweise jedoch kann ein einzelner Markenbestandteil eine selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt oder eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR Int. 2004, 843 (Nr. 32) - Matratzen; EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2010, 1098 - CK CREACIONES KENNYA/CK Calvin Klein; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 35) - Kinder II; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 18) - SIERRA ANTIGUO; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rd. 314 ff., 330 ff., 337 m. w. N.).

    Vielmehr bleibt es dann schlicht bei einem Gleichgewicht der Zeichenelemente und demnach bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Zeichen nach seinem Gesamteindruck zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 22) - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO; EuG GRUR Int. 2009, 606 (Nr. 32) - TOMORROW FOCUS; Ströbele/Hacker, MarkenR, 10. Aufl., § 9 Rd. 335 m. w. N.).

    c) Vor diesem Hintergrund genügt allein der Umstand, dass "Pro" als der weitere Zeichenbestandteil der angegriffenen Marke auch kennzeichnungsschwach ist, nicht, um ein entscheidendes Gewicht der übrigen beschreibenden Zeichenbestandteile anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 22) - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Von einer solchen ist nämlich auch dann auszugehen, wenn die Bestimmung eines Produkts, d. h. dessen Verwendungszweck, Zielgruppe oder Abnehmerkreis näher bezeichnet wird (BGH GRUR 2007, 1071 (1072) - Kinder II).

    Eine Marktübersicht mit Angabe des Marktanteils oder eine Verkehrsbefragung (vgl. dazu: EuGH GRUR Int. 1999, 734 (Nr. 23) - Lloyd Schuhfabrik; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 27) - Kinder II; BPatGE 44, 1 (4) - Korodin) hat die Widersprechende nicht vorgelegt.

    Ausnahmsweise jedoch kann ein einzelner Markenbestandteil eine selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt oder eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR Int. 2004, 843 (Nr. 32) - Matratzen; EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2010, 1098 - CK CREACIONES KENNYA/CK Calvin Klein; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 35) - Kinder II; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 18) - SIERRA ANTIGUO; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rd. 314 ff., 330 ff., 337 m. w. N.).

    Derartige beschreibende Zusätze können ein Zeichen mangels Unterscheidungskraft in der Regel nicht prägen, weil der Verkehr ihnen lediglich eine inhaltliche Sachaussage entnehmen wird, ohne darin ein Warenzeichen zu erkennen, das auf die Herkunft des Produkts hinweist (vgl. BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 36, 37) - Kinder II; vgl. EuG T-437/09 (Nr. 35) - Oyster/Oystra; Ströbele/Hacker, 10. Aufl., § 9 Rd. 300, 333 f.).

  • EuGH, 24.05.2012 - C-196/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, das die markenrechtliche

    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Vielmehr ist einer eingetragenen Marke im Widerspruchsverfahren stets ein gewisser Grad an Kennzeichnungskraft zuzuerkennen (EuGH C-196/11 (Nr. 44 - 47) - F1-LIVE/F1 Formula1 (PAVIS PROMA).

    Dies entbindet das Gericht indes nicht davon, zu prüfen, wie die Verkehrskreise das Kennzeichen auffassen und welcher Grad an Kennzeichnungskraft ihm zukommt (EuGH C-196/11 (Nr. 42) - F1-LIVE/F1 Formula1 (PAVIS PROMA).

    Zwar kann auch derart kennzeichnungsschwachen Marken der Schutz nicht gänzlich versagt werden, wenn sie eingetragen worden sind (EuGH C-196/11 (Nr. 44 - 47) - F1-LIVE/F1 Formula1 (PAVIS PROMA).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Eine Erhöhung der originären Kennzeichnungskraft kann Marken zuerkannt werden, die intensiv benutzt werden und infolgedessen eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit erlangt haben (BGH GRUR 2003, 1040 (1044) - Kinder; vgl. EuGH GRUR 2005, 763 (Nr. 25 - 32) - Nestlé).

    Kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Bestandteile taugen mangels herkunftsindividualisierenden Gehalts aber nicht als Serienstammbestandteil (EuG GRUR Int. 2003, 829 (Nr. 61) - TUFFRIDE, BGH GRUR 2003, 1040 (1043) - Kinder; Ströbele/Hacker, MarkenR, 10. Aufl., § 9 Rd. 459 f).

    Der Verkehr wird nämlich einen nicht oder wenig unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteil einem bestimmten Unternehmen als Stamm einer Zeichenserie nur zuordnen, wenn dieser Teil des Zeichens die mangelnde Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von dem Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, auf Grund Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat (BGH GRUR 2003, 1040 (1043) - Kinder; vgl. auch BGH GRUR 2002, 542 (544) - BIG).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Je größer die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist, umso größer ist ihr Schutzumfang und umso eher wird die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein (EuGH GRUR 1998, 387 (Nr. 18, 24) - Springende Raubkatze; EuGH GRUR Int. 1999, 734 (Nr. 20) - LLoyd Schuhfabrik; EuGH GRUR 1998, 922 (Nr. 18) - Canon).

    Durchschnittlich kennzeichnungskräftig sind Marken, die von Hause aus, also unabhängig von jeder Benutzung auf dem Markt, normal unterscheidungskräftig und uneingeschränkt geeignet sind, die betreffenden Waren-/Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rd. 128; vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734 (Nr. 22) - Lloyd Schuhfabrik).

    Eine Marktübersicht mit Angabe des Marktanteils oder eine Verkehrsbefragung (vgl. dazu: EuGH GRUR Int. 1999, 734 (Nr. 23) - Lloyd Schuhfabrik; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 27) - Kinder II; BPatGE 44, 1 (4) - Korodin) hat die Widersprechende nicht vorgelegt.

  • BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Unterlagen in Form von Werbeanzeigen und Umsatzangaben, wie sie von der Inhaberin der Widerspruchsmarke vorgelegt wurden, allein genügen hierfür nicht, da selbst umsatzstarke Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Umsätze sehr bekannt sein können (vgl. BGH MarkenR 2007, 376 (377) - ALLTREK; BPatGE 44, 1 (4) - Korodin).

    Eine Marktübersicht mit Angabe des Marktanteils oder eine Verkehrsbefragung (vgl. dazu: EuGH GRUR Int. 1999, 734 (Nr. 23) - Lloyd Schuhfabrik; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 27) - Kinder II; BPatGE 44, 1 (4) - Korodin) hat die Widersprechende nicht vorgelegt.

  • BGH, 15.02.2007 - I ZB 46/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft kann das Bundespatentgericht dabei nur ausgehen, wenn dafür tatsächliche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind (BGH MarkenR 2007, 376 (377) - ALLTREK).

    Unterlagen in Form von Werbeanzeigen und Umsatzangaben, wie sie von der Inhaberin der Widerspruchsmarke vorgelegt wurden, allein genügen hierfür nicht, da selbst umsatzstarke Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Umsätze sehr bekannt sein können (vgl. BGH MarkenR 2007, 376 (377) - ALLTREK; BPatGE 44, 1 (4) - Korodin).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Eine Erhöhung der originären Kennzeichnungskraft kann Marken zuerkannt werden, die intensiv benutzt werden und infolgedessen eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit erlangt haben (BGH GRUR 2003, 1040 (1044) - Kinder; vgl. EuGH GRUR 2005, 763 (Nr. 25 - 32) - Nestlé).

    Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt gehören, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (vgl. EuGH GRUR 2005, 763 (Nr. 26) - Nestlé; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 49, 51) - Chiemsee; BGH GRUR 2009, 672 (Nr. 21) - OSTSEE-POST; Ingerl/Rohnke, MarkenR, 10. Aufl., § 14 Rd. 504).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11
    Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 33) - BAINBRIDGE m. w. N.).

    Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 1998, 387 (Nr. 22) - Springende Raubkatze; EuGH GRUR 1998, 922 (Nr. 17) - Canon; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 48) - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 1002 (Nr. 23) - Schuhpark; BGH GRUR 2008 (Nr. 13) - Pantogast).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BPatG, 25.10.2000 - 29 W (pat) 208/99
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 02.02.2011 - T-437/09

    Oyster Cosmetics / OHMI - Kadabell (Oyster cosmetics)

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

  • EuG, 11.12.2008 - T-90/06

    Tomorrow Focus / OHMI - Information Builders (Tomorrow Focus) -

  • EuG, 09.04.2003 - T-224/01

    Durferrit / OHMI - Kolene (NU-TRIDE)

  • BPatG, 08.06.2004 - 33 W (pat) 360/02
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

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