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BPatG, 10.07.2017 - 28 W (pat) 35/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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§ 44 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 148 ZPO, Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 207/2009, § 9 Abs 1 Nr 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Erdmann & Rossi/Erdmann & Rossi (Unionsmarke)" - zur Verfahrensaussetzung bei Vorgreiflichkeit - Aussetzung des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuG über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der ... - rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Erdmann & Rossi/Erdmann & Rossi (Unionsmarke)" - zur Verfahrensaussetzung bei Vorgreiflichkeit - Aussetzung des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuG über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der ...
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Markenbeschwerdeverfahren - "Erdmann & Rossi/Erdmann & Rossi (Unionsmarke)" - zur Verfahrensaussetzung bei Vorgreiflichkeit - Aussetzung des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuG über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BPatG, 04.02.1997 - 24 W (pat) 107/96
Auszug aus BPatG, 10.07.2017 - 28 W (pat) 35/16
Demgegenüber kommt der ebenfalls im Rahmen des Ermessens vorzunehmenden Prognose, ob eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand der Widerspruchsmarke in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. BPatGE 17, 154, 157; BPatG GRUR 1998, 59, 60 Coveri), auch unter Zugrundelegung des allgemeinen verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots nicht die maßgebliche Bedeutung zu. - BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14
Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der …
Auszug aus BPatG, 10.07.2017 - 28 W (pat) 35/16
Die Entscheidung über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH GRUR 2015, 1201, Rdnr. 18;… Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 148, Rdnr. 7). - BPatG, 26.10.1995 - 25 W (pat) 174/94
Auszug aus BPatG, 10.07.2017 - 28 W (pat) 35/16
Nach ganz überwiegender Meinung kann eine Eintragungsbewilligungsklage nämlich nicht darauf gestützt werden, dass die Eintragung der Widerspruchsmarke wegen absoluter Schutzhindernisse, wozu auch die Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gehört, zu löschen sei (vgl. BPatG GRUR 1998, 406, 407 Humana/Humano;… Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 44, Rdnr. 34;… Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 44, Rdnr. 7; a. A. Munzinger, Zur Eintragungsbewilligungsklage, GRUR 1995, 12, 15). - BPatG, 19.09.2006 - 27 W (pat) 171/05
Auszug aus BPatG, 10.07.2017 - 28 W (pat) 35/16
Bei einer Unionsmarke, aus der Widerspruch eingelegt worden ist, gilt nichts anderes, da ihre Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse nach Art. 52 Abs. 1 UMV nur beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren vor den Gemeinschafts- bzw. Unionsmarkengerichten geltend gemacht werden kann (vgl. BPatG GRUR 2007, 596 La Martina).
- BPatG, 07.03.2022 - 29 W (pat) 522/20 Wegen des beachtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Klärung des Bestands der Widerspruchsmarke komme nämlich der Prognose, ob eine rechtskräftige Entscheidung in absehbarer Zeit zu erwarten sei, nicht die maßgebliche Bedeutung zu, wie es der 28. Senat des Bundespatentgerichts in einem vergleichbaren Fall (BPatG, Beschluss vom 10.07.2017, 28 W (pat) 35/16) entschieden hatte.
c) Soweit der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des 28. Senats (AZ: 28 W (pat) 35/16) verweist, gibt dies keinen Anlass für eine andere Beurteilung.