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   BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01   

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BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01 (https://dejure.org/2002,25659)
BPatG, Entscheidung vom 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01 (https://dejure.org/2002,25659)
BPatG, Entscheidung vom 10. September 2002 - 24 W (pat) 216/01 (https://dejure.org/2002,25659)
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  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    (st Rspr; vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma, GRUR 1998, 922, 923 "CANON", BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND").
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    Nachdem keine Beschränkung auf eine der beiden in § 43 Abs. 1 MarkenG vorgesehenen Nichtbenutzungseinreden vorgenommen wurde, ist, da beide Einreden nebeneinander erhoben werden können, davon auszugehen, daß die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sowohl nach § 43 Abs. 1 Satz 1 als auch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestritten ist (vgl BGH GRUR 1998, 938, 939 f "DRAGON"; GRUR 1999, 995, 996 "HONKA").
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    Hingegen ist ein Erfahrungssatz, nach dem der Verkehr (auch) bei rein visueller Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke in erster Linie die Wörter, nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt, nicht ersichtlich (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 "Lions" GRUR 2002, 167, 170 "Bit/Bud").
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    So verändert weder die verkehrsübliche Kleinschreibung der Marke mit großem Anfangsbuchstaben (vgl BPatG GRUR 1979, 709 "Kurant") noch das Hinzufügen der jeweils beschreibenden, zudem deutlich von dem mit dem "R im Kreis" versehenen Markenwort "Vivivit" abgesetzten Angaben "Multi" (als Hinweis auf ein Multivitaminpräparat), "Q 10" (als Hinweis auf das Coenzym Q 10) sowie "Carotin" (als Hinweis auf Beta-Carotin), den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke (vgl BGH GRUR 1999, 54, 55 "Holtkamp").
  • BPatG, 07.11.1978 - 26 W (pat) 99/77
    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    So verändert weder die verkehrsübliche Kleinschreibung der Marke mit großem Anfangsbuchstaben (vgl BPatG GRUR 1979, 709 "Kurant") noch das Hinzufügen der jeweils beschreibenden, zudem deutlich von dem mit dem "R im Kreis" versehenen Markenwort "Vivivit" abgesetzten Angaben "Multi" (als Hinweis auf ein Multivitaminpräparat), "Q 10" (als Hinweis auf das Coenzym Q 10) sowie "Carotin" (als Hinweis auf Beta-Carotin), den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke (vgl BGH GRUR 1999, 54, 55 "Holtkamp").
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    (st Rspr; vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma, GRUR 1998, 922, 923 "CANON", BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND").
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    (st Rspr; vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma, GRUR 1998, 922, 923 "CANON", BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND").
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    Nachdem keine Beschränkung auf eine der beiden in § 43 Abs. 1 MarkenG vorgesehenen Nichtbenutzungseinreden vorgenommen wurde, ist, da beide Einreden nebeneinander erhoben werden können, davon auszugehen, daß die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sowohl nach § 43 Abs. 1 Satz 1 als auch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestritten ist (vgl BGH GRUR 1998, 938, 939 f "DRAGON"; GRUR 1999, 995, 996 "HONKA").
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    Hingegen ist ein Erfahrungssatz, nach dem der Verkehr (auch) bei rein visueller Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke in erster Linie die Wörter, nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt, nicht ersichtlich (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 "Lions" GRUR 2002, 167, 170 "Bit/Bud").
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 10.09.2002 - 24 W (pat) 216/01
    Der Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei einem kombinierten Wort-/Bildzeichen eher an dem - kennzeichnungskräftigen - Wortbestandteil als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, um die Ware zu bezeichnen (vgl BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"), entfaltet nach der Rechtsprechung des BGH seine Wirkung im Regelfall lediglich bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr, weil eine bildliche Gestaltung nicht die akustische, sondern allein die visuelle Wahrnehmung anspricht.
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