Rechtsprechung
   BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26351
BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10 (https://dejure.org/2010,26351)
BPatG, Entscheidung vom 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10 (https://dejure.org/2010,26351)
BPatG, Entscheidung vom 10. November 2010 - 28 W (pat) 553/10 (https://dejure.org/2010,26351)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,26351) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "die Zukunft der Energie" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "die Zukunft der Energie" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Zwar kann aus der Wahrnehmung einer Wortfolge als Werbeslogan nicht schon für sich genommen auf ihre fehlende Unterscheidungskraft geschlossen werden, denn es ist grundsätzlich möglich, dass auch solche Slogans eine Herkunftsfunktion i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllen können (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rdn. 41 f., 45 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Rdn. 41 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Rdn. 12 - My World).

    Die dargelegten Grundsätze für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen wurden im Übrigen durch die von der Anmelderin besonders hervorgehobene Entscheidung "Vorsprung durch Technik" des EuGH (vgl. GRUR 2010, 228) nicht etwa in Frage gestellt oder grundlegend modifiziert, sondern erneut bestätigt und differenziert.

    Nicht zuletzt hat der EuGH in diesem Urteil seine Wertung bestätigt, dass Slogans von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rdn. 37 - Vorsprung durch Technik, unter Verweis auf EuGH GRUR 2004, 1027, Rdn. 33 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Selbst einfachen Aussagen kann durchaus die erforderliche Unterscheidungskraft zukommen (vgl. BGH GRUR 2009, 778, Rdn. 12 - Willkommen im Leben).

    Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass Werbeslogans und sloganartige Wortfolgen auch keinen geringeren Schutzvoraussetzungen unterliegen als andere Wortzeichen, so dass ihnen die notwendige, markenrechtliche Unterscheidungskraft dann abzusprechen ist, wenn sie sich als bloße produktbeschreibende bzw. -anpreisende Aussage darstellen oder wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Produkten oder Leistungen hergestellt wird (vgl. nochmals BGH GRUR 2009, 778, Rdn. 11, 14 - Willkommen im Leben; BGH GRUR 2006, 850, 854; Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; sowie Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 144 m. w. N.).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass Werbeslogans und sloganartige Wortfolgen auch keinen geringeren Schutzvoraussetzungen unterliegen als andere Wortzeichen, so dass ihnen die notwendige, markenrechtliche Unterscheidungskraft dann abzusprechen ist, wenn sie sich als bloße produktbeschreibende bzw. -anpreisende Aussage darstellen oder wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Produkten oder Leistungen hergestellt wird (vgl. nochmals BGH GRUR 2009, 778, Rdn. 11, 14 - Willkommen im Leben; BGH GRUR 2006, 850, 854; Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; sowie Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 144 m. w. N.).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Zwar kann aus der Wahrnehmung einer Wortfolge als Werbeslogan nicht schon für sich genommen auf ihre fehlende Unterscheidungskraft geschlossen werden, denn es ist grundsätzlich möglich, dass auch solche Slogans eine Herkunftsfunktion i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllen können (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rdn. 41 f., 45 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Rdn. 41 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Rdn. 12 - My World).

    Nicht zuletzt hat der EuGH in diesem Urteil seine Wertung bestätigt, dass Slogans von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rdn. 37 - Vorsprung durch Technik, unter Verweis auf EuGH GRUR 2004, 1027, Rdn. 33 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).

    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Zwar kann aus der Wahrnehmung einer Wortfolge als Werbeslogan nicht schon für sich genommen auf ihre fehlende Unterscheidungskraft geschlossen werden, denn es ist grundsätzlich möglich, dass auch solche Slogans eine Herkunftsfunktion i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllen können (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rdn. 41 f., 45 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Rdn. 41 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Rdn. 12 - My World).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 28 W (pat) 553/10
    Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht