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   BPatG, 10.11.2014 - 11 W (pat) 12/10   

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https://dejure.org/2014,47538
BPatG, 10.11.2014 - 11 W (pat) 12/10 (https://dejure.org/2014,47538)
BPatG, Entscheidung vom 10.11.2014 - 11 W (pat) 12/10 (https://dejure.org/2014,47538)
BPatG, Entscheidung vom 10. November 2014 - 11 W (pat) 12/10 (https://dejure.org/2014,47538)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 Abs 2 PatG, § 253 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Patentbeschwerdeverfahren - "Umschaltbarer Ratschenschlüssel" - zur Zulässigkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren - Voraussetzung einer Klageerhebung - keine "erweiternde Auslegung" des Begriffs "Klage" bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung

  • damm-legal.de

    Bereits eine einstweilige Verfügung reicht für den Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Beitritts zum Einspruchsverfahren gem. § 59 Abs. 2 PatG; Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen Klage und einstweiliger Verfügung im Hinblick auf einen Beitritt zum Einspruchsverfahren

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Umschaltbarer Ratschenschlüssel" - zur Zulässigkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren - Voraussetzung einer Klageerhebung - keine "erweiternde Auslegung" des Begriffs "Klage" bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Umschaltbarer Ratschenschlüssel" - zur Zulässigkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren - Voraussetzung einer Klageerhebung - keine "erweiternde Auslegung" des Begriffs "Klage" bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bereits eine einstweilige Verfügung reicht für den Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Ratschenschlüssel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 12.07.2011 - 8 W (pat) 23/08

    Patentbeschwerdeverfahren - Beitritt zum Einspruchsverfahren bei Vorliegen einer

    Auszug aus BPatG, 10.11.2014 - 11 W (pat) 12/10
    Die Ausdehnung der gesetzlichen Beitrittsmöglichkeit im Wege einer "erweiternden Auslegung" des Begriffs der "Klage" oder einer Analogie, welche eine einstweilige Verfügung umfasste, ist nach deutschem Recht nicht möglich (a.A. Beschluss des 8. Senats des BPatG vom 12. Juli 2011 - 8 W (pat) 23/08).

    Hiervon abweichend gibt es jedoch einen Beschluss des 8. Senats des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 2011 - Az. 8 W (pat) 23/08 - (veröffentlicht in juris), in dem die Zulässigkeit des Beitritts bereits für den Zeitpunkt festgestellt wird, zu dem noch keine Klage wegen Verletzung des Patents, sondern nur eine einstweilige Verfügung vorlag.

  • BPatG, 31.03.1992 - 4 W (pat) 3/91
    Auszug aus BPatG, 10.11.2014 - 11 W (pat) 12/10
    Rechtsprechung und Literatur sind bisher - soweit ersichtlich - einhellig davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für einen Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG eine einstweilige Verfügung an Stelle der ausdrücklich genannten Klage nicht genügt (vgl. z. B. Beschluss des juristischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 31. März 1992 - Az. 4 W (pat) 3/91 - Leitsatz in juris).
  • BGH, 06.07.1993 - X ZB 23/92

    Beitritt zum Einspruchsverfahren - Heizkörperkonsole

    Auszug aus BPatG, 10.11.2014 - 11 W (pat) 12/10
    So hat er in seiner Entscheidung "Heizkörperkonsole" ausgeführt: "Weil ihm in diesem Zeitraum die Nichtigkeitsklage verschlossen ist, räumt das Gesetz demjenigen, der wegen einer Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist, unter den im Gesetz genannten engen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, sich an einem anhängigen Einspruchsverfahren zu beteiligen ...." (juris Az. X ZB 23/92, Abs. 18; GRUR 1993, 892, 893).
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