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   BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13   

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BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13 (https://dejure.org/2015,34587)
BPatG, Entscheidung vom 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13 (https://dejure.org/2015,34587)
BPatG, Entscheidung vom 10. November 2015 - 20 W (pat) 76/13 (https://dejure.org/2015,34587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein Erfordernis zur Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses i.R. einer Patentanmeldung; Gebotenheit der Zurückverweisung einer Beschwerde an das Deutsche Patent- und Markenamt bei noch nicht abgeschlossener Prüfung der Patentierungsvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 16.02.2011 - 19 W (pat) 55/09

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Selbstbedienungsgerät für die Anzeige

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, die Argumente der Anmelderin, wonach die Nebenordnung des Verfahrensanspruchs 1 und des Vorrichtungsanspruchs 9 im Hinblick auf die BGH-Entscheidung X ZB 21/94 - Handhabungsgerät und die Entscheidungen BPatG 19 W (pat) 55/09 und 19 W (pat) 8/11 zulässig sei, überzeugten nicht.

    Zur Begründung hat sie unter erneutem Hinweis auf die Entscheidungen BPatG 19 W (pat) 55/09 und 19 W (pat) 8/11 vorgetragen, dass keine rechtlichen Bedenken gegen eine Nebenordnung von gleichartigen Verfahrens- und Vorrichtungsansprüchen bestünden, außerdem sei sie gemäß der Entscheidung BGH X ZB 5/04 - Mikroprozessor nicht verpflichtet, ein Rechtsschutzbedürfnis darzulegen.

    Denn wegen der unterschiedlichen Reichweiten der beiden Patentkategorien (§ 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG) ist eine mögliche Erleichterung einer künftigen Rechtsverfolgung nicht auszuschließen (BPatG GRUR 1988, 901, 902 - Ultraschalluntersuchung m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 16.02.2011 - 19 W (pat) 55/09; BPatG, Beschluss vom 28.01.2013 - 19 W (pat) 8/11).

  • BPatG, 28.01.2013 - 19 W (pat) 8/11
    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, die Argumente der Anmelderin, wonach die Nebenordnung des Verfahrensanspruchs 1 und des Vorrichtungsanspruchs 9 im Hinblick auf die BGH-Entscheidung X ZB 21/94 - Handhabungsgerät und die Entscheidungen BPatG 19 W (pat) 55/09 und 19 W (pat) 8/11 zulässig sei, überzeugten nicht.

    Zur Begründung hat sie unter erneutem Hinweis auf die Entscheidungen BPatG 19 W (pat) 55/09 und 19 W (pat) 8/11 vorgetragen, dass keine rechtlichen Bedenken gegen eine Nebenordnung von gleichartigen Verfahrens- und Vorrichtungsansprüchen bestünden, außerdem sei sie gemäß der Entscheidung BGH X ZB 5/04 - Mikroprozessor nicht verpflichtet, ein Rechtsschutzbedürfnis darzulegen.

    Denn wegen der unterschiedlichen Reichweiten der beiden Patentkategorien (§ 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG) ist eine mögliche Erleichterung einer künftigen Rechtsverfolgung nicht auszuschließen (BPatG GRUR 1988, 901, 902 - Ultraschalluntersuchung m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 16.02.2011 - 19 W (pat) 55/09; BPatG, Beschluss vom 28.01.2013 - 19 W (pat) 8/11).

  • BGH, 14.03.2006 - X ZB 5/04

    Mikroprozessor

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    Zur Begründung hat sie unter erneutem Hinweis auf die Entscheidungen BPatG 19 W (pat) 55/09 und 19 W (pat) 8/11 vorgetragen, dass keine rechtlichen Bedenken gegen eine Nebenordnung von gleichartigen Verfahrens- und Vorrichtungsansprüchen bestünden, außerdem sei sie gemäß der Entscheidung BGH X ZB 5/04 - Mikroprozessor nicht verpflichtet, ein Rechtsschutzbedürfnis darzulegen.

    1.1 Die Prüfungsstelle ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Patentanmeldung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (vgl. BGHZ 54, 181, 184 - Fungizid; BGHZ 73, 183, 186f. - Farbbildröhre; BGH GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; BGH GRUR 2006, 748, 749 - Mikroprozessor).

  • BGH, 16.09.1997 - X ZB 21/94

    "Handhabungsgerät"; Rechtsschutzbedürfnis für einen Verfahrensanspruch

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, die Argumente der Anmelderin, wonach die Nebenordnung des Verfahrensanspruchs 1 und des Vorrichtungsanspruchs 9 im Hinblick auf die BGH-Entscheidung X ZB 21/94 - Handhabungsgerät und die Entscheidungen BPatG 19 W (pat) 55/09 und 19 W (pat) 8/11 zulässig sei, überzeugten nicht.

    1.1 Die Prüfungsstelle ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Patentanmeldung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (vgl. BGHZ 54, 181, 184 - Fungizid; BGHZ 73, 183, 186f. - Farbbildröhre; BGH GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; BGH GRUR 2006, 748, 749 - Mikroprozessor).

  • BGH, 18.06.1970 - X ZB 2/70

    Fungizid

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    1.1 Die Prüfungsstelle ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Patentanmeldung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (vgl. BGHZ 54, 181, 184 - Fungizid; BGHZ 73, 183, 186f. - Farbbildröhre; BGH GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; BGH GRUR 2006, 748, 749 - Mikroprozessor).
  • BGH, 14.12.1978 - X ZB 14/77

    Farbbildröhre

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    1.1 Die Prüfungsstelle ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Patentanmeldung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (vgl. BGHZ 54, 181, 184 - Fungizid; BGHZ 73, 183, 186f. - Farbbildröhre; BGH GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; BGH GRUR 2006, 748, 749 - Mikroprozessor).
  • BGH, 11.07.1985 - X ZB 26/84

    "borhaltige Stähle"; Stand der Technik

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    Lässt sich die Erfindung in mehrere Kategorien einordnen, hat der Anmelder das Recht, unter den in Betracht kommenden Anspruchsformen jede Kategorie zu wählen, die er wünscht (BGH a. a. O. - Fungizid; BGHZ 95, 295, 297 - borhaltige Stähle; Benkard a. a. O., § 34 Rn. 74).
  • BPatG, 17.08.1998 - 20 W (pat) 41/97
    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    Auch für den Fall, dass die Fassung des Vorrichtungsanspruchs dem Verfahrensanspruch im Hinblick auf die Gesamtheit der Merkmale inhaltlich nichts hinzufügt, hat der Patentanmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an einem solchen Vorrichtungsanspruch, der deshalb neben dem Verfahrensanspruch grundsätzlich zulässig ist (BPatG Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 31 W (pat) 5/87; BPatGE 29, 177; BPatG, Beschluss vom 17. August 1998 - 20 W (pat) 41/97 - Elektronische Programmzeitschrift; BPatGE 40, 219).
  • BPatG, 12.05.2014 - 20 W (pat) 28/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 - u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).
  • BPatG, 23.11.1977 - 6 W (pat) 33/77
    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 20 W (pat) 76/13
    Der Beschluss leidet somit an einem wesentlichen Begründungsmangel, der eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen rechtfertigt (BPatGE 20, 157; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 73 Rn. 139, 143 m. w. N.).
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