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   BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16   

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BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16 (https://dejure.org/2018,7117)
BPatG, Entscheidung vom 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16 (https://dejure.org/2018,7117)
BPatG, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - 25 W (pat) 12/16 (https://dejure.org/2018,7117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Anmeldung der Wortmarke "SERTEX" für Waren der Klassen 3 und 5; Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "SERTEX", "RESTEX" und "VERTEX"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SERTEX/RESTEX/VERTEX (Unionsmarke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr - keine weitere Entscheidung in Bezug auf die Widerspruchsmarke "RESTEX"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren besteht, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Warenähnlichkeit wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten regelmäßig aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 59, vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM/ZOOM).
  • BPatG, 05.03.2010 - 25 W (pat) 208/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Tinisa/RINIVA" - Warenidentität bzw. -ähnlichkeit -

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Dies gilt umso mehr, als sich die stimmlosen Anfangskonsonanten nicht sehr deutlich voneinander abheben und jedenfalls den klanglichen Gesamteindruck der Vergleichsbezeichnungen nicht markant unterschiedlich beeinflussen ("v" und "S" als klangverwandte Konsonanten: vgl. hierzu auch die Entscheidung des Senats in 25 W (pat) 208/09 vom 5. März 2010 - Tinisa/RINIVA, öffentlich zugänglich über die Homepage des Bundespatentgerichts).
  • BPatG, 07.10.2013 - 30 W (pat) 106/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Diclodolor/Diclac dolo" - zur rechtserhaltenden

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Denn die genannten angegriffenen Waren können auch unter medizinischen Gesichtspunkten zum Einsatz kommen und insoweit die pharmazeutischen Präparate in einer Behandlung ergänzen (vgl. insoweit auch BPatG 30 W (pat) 106/11 - Diclodolor/Diclac dolo; BPatG 97, 25 W (pat) 160/95 - Clorocef (jeweils öffentlich zugänglich über die Homepage des Bundespatentgerichts) und ergänzend Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 17. Auflage 2017, www.jurion.de Online-Aktualisierung vom 1.8.2017 - Stichwort "pharmazeutische Präparate").
  • BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13

    Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren besteht, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Warenähnlichkeit wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten regelmäßig aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 59, vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM/ZOOM).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z. B. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).
  • BPatG, 11.08.2009 - 24 W (pat) 82/08

    Pn printnet / PRINECT

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Abgesehen davon, dass die beiden Schlussbuchstaben "-EX" der Widerspruchsmarke VERTEX keine eigenständige Wortendsilbe bilden - dies ist vielmehr der Wortbestandteil "-TEX" -, nimmt der angesprochene Verkehr erfahrungsgemäß eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, sie in ihre Bestandteile zu zerlegen und einzelne Markenelemente nach einer eventuellen Bedeutung zu untersuchen (vgl. BPatG GRUR 2010, 441, 444 f. - printnet/PRINECT).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

  • BPatG, 11.03.2020 - 29 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Alliance Healthcare (Wort-Bild-Marke)/ALLIANCE

    b) Zwischen den Waren "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" der angegriffenen Marke und den Widerspruchwaren besteht jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit, da beide der Krankheitsbehandlung bzw. -prävention dienen bzw. diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke die pharmazeutischen Präparate in einer Behandlung ergänzen (BPatG, Beschluss vom 11.01.2018, 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX).

    So gibt es, insbesondere im Bereich der Hautpflege immer mehr Überschneidungen bei der Anwendung von Arzneimitteln einerseits und Pflaster/Verbandmaterial andererseits, z. B. bei Präparaten mit dermatologischem Einschlag (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.01.2018, 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX; Beschluss vom 25.03.2015, 29 W (pat) 532/12 - Mevida/MELVITA).

  • BPatG, 19.10.2021 - 26 W (pat) 41/19

    Markenbeschwerdeverfahren - " ORGANOSIL G5 (IR-Marke/G5 (IR-Marke)" - teilweise

    Beide Waren werden von Ärzten administriert, über Apotheken angeboten und zur Linderung von Schmerzen und Behandlung von Verletzungen eingesetzt (vgl. BPatG 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX).

    Sie können daher demselben Verwendungszweck dienen und werden beide in Apotheken verkauft (vgl. BPatG 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX).

  • BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 14/17
    Unterschiede am Wortanfang schließen jedoch nicht per se eine Verwechslungsgefahr aus; vielmehr kann auch eine Kongruenz der Wortenden eine Zeichenähnlichkeit begründen und eine Verwechslungsgefahr nach sich ziehen (vgl. BGH, GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN; BGH, GRUR 1965, 426 - "ZEO" zur Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "Zeo" und "Teo"); BPatG 30 W (pat) 15/14 - ECOFILL / COFILL, abrufbar auf juris.de; BPatG 25 W (pat) 12/16 - SERTEX / VERTEX, abrufbar auf juris.de; Onken a. a. O., § 14 Rn. 372).
  • BPatG, 20.06.2022 - 29 W (pat) 567/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "T&D (Wort-Bildmarke)/TAD" - klangliche

    Darüber hinaus können sie selbst pharmazeutische Wirkstoffe enthalten, die zur kontrollierten Freisetzung und Aufnahme über die Haut bestimmt sind (vgl. BPatG, Beschl. v. 20.10.2005, 25 W (pat) 140/03 - Cosmo Life/COSMO; Beschluss vom 11.01.2018, 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX; Beschluss vom 25.03.2015, 29 W (pat) 532/12 - Mevida/MELVITA, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard; Beschluss vom 30.10.2019, 29 W (pat) 37/17 - Alliance Healthcare/Alliance; Richter/Stoppel, a. a. O., S. 248, mittlere Spalte).
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