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   BPatG, 11.02.2003 - 33 W (pat) 288/02   

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BPatG, 11.02.2003 - 33 W (pat) 288/02 (https://dejure.org/2003,27462)
BPatG, Entscheidung vom 11.02.2003 - 33 W (pat) 288/02 (https://dejure.org/2003,27462)
BPatG, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 33 W (pat) 288/02 (https://dejure.org/2003,27462)
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  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 11.02.2003 - 33 W (pat) 288/02
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 11.02.2003 - 33 W (pat) 288/02
    Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (st Rspr vgl BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP).
  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96

    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

    Auszug aus BPatG, 11.02.2003 - 33 W (pat) 288/02
    Voraussetzung dafür wäre, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl aber einen in beiden Marken übereinstimmenden enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion zuweisen und deshalb die übrigen Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANS-KRONE I).
  • BPatG, 10.07.1998 - 33 W (pat) 73/96
    Auszug aus BPatG, 11.02.2003 - 33 W (pat) 288/02
    Zwischen der Dienstleistung "Versicherungswesen" der angegriffenen Marke und insbesondere den Dienstleistungen "Finanzwesen/Immobilien- und Hypothekenvermittlung" der Widerspruchsmarke besteht nach den für die Beurteilung ihrer Ähnlichkeit und des Ähnlichkeitsgrades maßgeblichen objektiven Kriterien des wirtschaftlichen Zusammenhangs, der regelmäßigen betrieblichen Herkunftsstätten, der Art der Erbringung, der Vertriebswege und der angesprochenen Abnehmerkreise eine beachtliche Nähe (vgl auch BPatGE 40, 192, 199 - AIG).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 11.02.2003 - 33 W (pat) 288/02
    Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 11.02.2003 - 33 W (pat) 288/02
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
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