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BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06 |
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- BPatG, 18.12.2006 - 30 W (pat) 45/05
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
Indessen ist die Minderung der Verwechslungsgefahr bei einseitiger Rezeptpflicht insofern eingeschränkt, als die Gefahr mündlicher Benennungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch den Patienten nicht völlig vernachlässigt (vgl. BPatG 30 W (pat) 45/05 - Risper TAD/RISPERDAL; 30 W (pat) 139/00 - Cefa-Wolff/ Cefawell, PAVIS PROMA - CD-ROM) und auch die Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden darf, dass auch Fachleute - zu denen nicht nur ausgebildete Ärzte und Apotheker, sondern auch deren Hilfskräfte zählen und die Kreise, die mit dem Vertrieb der Arzneimittel befasst sind, Verwechslungen unterliegen können (vgl. BGH, GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; a .a. O. - Nitrangin).So ist der Fachverkehr gerade im Arzneimittelbereich aufgrund der weit verbreiteten Praxis, bei Marken einen mehr oder weniger an einen INN angelehnten produktkennzeichnenden Bestandteil mit einem Unternehmens- oder Firmenkennzeichen zu kombinieren, daran gewöhnt, dass das Unternehmenskennzeichen in Marken angesichts eines beschreibenden Charakters des anderen Markenteils häufig eine kennzeichnende Bedeutung hat (vgl. BPatG 30 W(pat) 45/05 - Risper TAD/RISPERDAL, 25 W (pat) 191/02 - Pantohexal/PANTO, 25 W (pat) 089/04 - Haldomerck/HALDOL, PAVIS PROMA- CD-ROM).
- BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01
"Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit …
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).So lässt sich vorliegend schon nicht feststellen, dass "neuraxpharm" für den angesprochenen Verkehr - der hier auch die nicht umfassend informierten Hilfskräfte und die ebenfalls zu berücksichtigenden Endverbraucher umfasst - ohne Weiteres als Herstellerangabe erkennbar ist und dass auf dem hier maßgebenden Warensektor Herstellerangaben in der Sicht des Verkehrs nicht ins Gewicht fallen (vgl. BGH Mitt. 2004, 517 - Mustang).
- BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84
"Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem …
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
Indessen ist die Minderung der Verwechslungsgefahr bei einseitiger Rezeptpflicht insofern eingeschränkt, als die Gefahr mündlicher Benennungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch den Patienten nicht völlig vernachlässigt (vgl. BPatG 30 W (pat) 45/05 - Risper TAD/RISPERDAL; 30 W (pat) 139/00 - Cefa-Wolff/ Cefawell, PAVIS PROMA - CD-ROM) und auch die Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden darf, dass auch Fachleute - zu denen nicht nur ausgebildete Ärzte und Apotheker, sondern auch deren Hilfskräfte zählen und die Kreise, die mit dem Vertrieb der Arzneimittel befasst sind, Verwechslungen unterliegen können (vgl. BGH, GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; a .a. O. - Nitrangin).Dieser wird insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beimessen (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal).
- BPatG, 04.10.2006 - 25 W (pat) 89/04
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
So ist der Fachverkehr gerade im Arzneimittelbereich aufgrund der weit verbreiteten Praxis, bei Marken einen mehr oder weniger an einen INN angelehnten produktkennzeichnenden Bestandteil mit einem Unternehmens- oder Firmenkennzeichen zu kombinieren, daran gewöhnt, dass das Unternehmenskennzeichen in Marken angesichts eines beschreibenden Charakters des anderen Markenteils häufig eine kennzeichnende Bedeutung hat (vgl. BPatG 30 W(pat) 45/05 - Risper TAD/RISPERDAL, 25 W (pat) 191/02 - Pantohexal/PANTO, 25 W (pat) 089/04 - Haldomerck/HALDOL, PAVIS PROMA- CD-ROM). - EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
Entgegen der im Parallelverfahren 30 W (pat) 50/06 geäußerten Ansicht der Widersprechenden ist die Entscheidung des EuGH THOMSON LIFE (vgl. GRUR 2005, 1042 ff.) im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen, da diese den Fall betrifft, dass in einem zusammengesetzten Zeichen die ältere Marke (LIFE) von einem Dritten neben seiner eigenen Unternehmensbezeichnung identisch eingefügt wird. - BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild, das häufig bei mündlicher Benennung entsteht (vgl. BPatG GRUR 2004, 950, 954 - ACELAT/Acesal). - BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99
ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den …
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
Gleichwohl ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein von diesem Erfahrungssatz abweichendes Ergebnis möglich (vgl. BGH GRUR 2002, 342, 345 - ASTRA/ESTRA-PUREN). - BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97
ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
Aber auch dann ist bei Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH GRUR 2000, 506 ATTACHÉ/TISSERAND). - BPatG, 07.01.2008 - 30 W (pat) 50/06
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
Entgegen der im Parallelverfahren 30 W (pat) 50/06 geäußerten Ansicht der Widersprechenden ist die Entscheidung des EuGH THOMSON LIFE (vgl. GRUR 2005, 1042 ff.) im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen, da diese den Fall betrifft, dass in einem zusammengesetzten Zeichen die ältere Marke (LIFE) von einem Dritten neben seiner eigenen Unternehmensbezeichnung identisch eingefügt wird. - BGH, 21.09.2000 - I ZR 143/98
Wintergarten; Ähnlichkeit, Unterscheidung von Dienstleistungen
Auszug aus BPatG, 11.02.2008 - 30 W (pat) 127/06
Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei zusammengesetzten Marken ein Bestandteil, der zugleich ein bekanntes oder für den Verkehr als solches erkennbares Unternehmenskennzeichen ist, - hier: "neuraxpharm" - im Allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung - hier: "Fluxol" - in dem oder den anderen Markenbestandteilen sieht (vgl. BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, m. w. N.). - BPatG, 20.01.2005 - 25 W (pat) 191/02
- BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95
"Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich
- BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
Cefallone
- BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01
"Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken
- BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04
MEY/Ella May
- BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01
NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX