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   BPatG, 11.03.2004 - 23 W (pat) 310/02   

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https://dejure.org/2004,24461
BPatG, 11.03.2004 - 23 W (pat) 310/02 (https://dejure.org/2004,24461)
BPatG, Entscheidung vom 11.03.2004 - 23 W (pat) 310/02 (https://dejure.org/2004,24461)
BPatG, Entscheidung vom 11. März 2004 - 23 W (pat) 310/02 (https://dejure.org/2004,24461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 81
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 30.10.2003 - 20 W (pat) 344/02
    Auszug aus BPatG, 11.03.2004 - 23 W (pat) 310/02
    bb) Dieser Auffassung zum Entscheidungsausspruch und damit verknüpft zur Zuständigkeitsfrage ist in jüngster Zeit der 20. Senat mit seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2003 im Verfahren 20 W (pat) 344/02 (vgl GRUR 2004, 357 ff - Streulichtmessung) entgegengetreten.

    Denn eine solche rein formale Anknüpfung ohne jede inhaltliche Betrachtung der angefochtenen Entscheidung führt zu dem unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters abzulehnenden Ergebnis, dass für inhaltlich identische Entscheidungen je nach Tenorierung verschiedene Senate in zudem unterschiedlicher Besetzung zuständig sind (so aber im Ergebnis jedenfalls BPatG, GRUR 2004, 357 ff - "Streulichtmessung").

  • BPatG, 15.12.2003 - 34 W (pat) 334/03
    Auszug aus BPatG, 11.03.2004 - 23 W (pat) 310/02
    Dem hat sich inzwischen auch der 34. Senat in der ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung 34 W (pat) 334/03 vom 15. Dezember 2003 angeschlossen.
  • BPatG, 23.03.1984 - 4 W (pat) 27/83
    Auszug aus BPatG, 11.03.2004 - 23 W (pat) 310/02
    aa) Im Anschluss an die Entscheidung des 4. Senats vom 23. März 1984 in dem Verfahren 4 W (pat) 27/83 (BPatGE 26, 143) war es allerdings fast 20 Jahre lang in Literatur und Rechtsprechung unbestritten, dass Einsprüche als unzulässig zu verwerfen sind, wenn eine Zulässigkeitsvoraussetzung fehlte.
  • BPatG, 15.12.2003 - 11 W (pat) 347/03
    Auszug aus BPatG, 11.03.2004 - 23 W (pat) 310/02
    cc) Der 11. Senat vertritt in der ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 15. Dezember 2003 im Verfahren 11 W (pat) 347/03 die Auffassung, bei Unzulässigkeit des Einspruchs sei lediglich die Verwerfung des Einspruchs auszusprechen.
  • BPatG, 02.12.2004 - 10 W (pat) 29/02
    Diese Entscheidung ist zwar in jüngerer Zeit auf Kritik gestoßen (vgl BPatG 20. Senat BPatGE 47, 252 - Streulichtmessung; 19. Senat BPatGE 47, 261 - Pulswechselrichter; 34. Senat BPatGE 47, 267 - Rundum-Etikettiermaschine; 11. Senat BPatGE 47, 270 - Einspruchsverwerfung; 23. Senat BPatGE 47, 277 - Kabelverbindungsmodul).

    Denn obwohl Zweckmäßigkeitserwägungen auch in Fällen wie dem vorliegenden für die Zuständigkeit eines technischen Beschwerdesenats sprechen können (vgl insbesondere 23. Senat, BPatGE 47, 277, 282 - Kabelverbindungsmodul, zum Gesichtspunkt der technischen Sachkunde), hat der Gesetzgeber die Besetzungsvorschrift des § 67 Abs. 1 PatG bisher unverändert gelassen.

    Diese Vorschrift korrespondiert, was die Fälle der Aufrechterhaltung oder des Widerrufs des Patents angeht, mit der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG, wonach die Patentabteilung durch Beschluss entscheidet, "ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird." Mit diesen für das Einspruchsverfahren vorgeschriebenen Tenorierungen kann nur die Sachentscheidung bei zulässigem Einspruch gemeint sein (vgl BPatGE 26, 143 mit ausführlicher Begründung; ebenso 11. Senat BPatGE 47, 270, 273 - Einspruchsverwerfung, und 23. Senat BPatGE 47, 277, 284 - Kabelverbindungsmodul, der zur Begründung auch zutreffend darauf hinweist, dass in § 21 Abs. 1 PatG, der sich mit den Widerrufsgründen befasst, explizit auf § 61 Bezug genommen wird).

  • BPatG, 18.05.2004 - 23 W (pat) 320/02
    Aus dem Zusammenhang der Vorschriften, insbesondere aus der expliziten Bezugnahme auf den § 61 PatG im § 21 Abs. 1 PatG, der sich mit den Widerrufsgründen befasst, wird vielmehr deutlich, dass es bei der Entscheidung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG um die sachliche Prüfung der Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 PatG geht, nämlich darum, ob das Patent im Hinblick auf Widerrufsgründe zu widerrufen oder ob es mangels solcher Gründe aufrechtzuerhalten ist (vgl dazu die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsentscheidung vom 11. März 2004 in dem Verfahren 23 W (pat) 310/02, bei der es um die Frage der richtigen Tenorierung in den Fällen geht, bei denen ein Einspruch aufgrund seiner Unzulässigkeit erfolglos bleibt).
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