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   BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99   

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BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99 (https://dejure.org/2001,8424)
BPatG, Entscheidung vom 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99 (https://dejure.org/2001,8424)
BPatG, Entscheidung vom 11. April 2001 - 8 W (pat) 64/99 (https://dejure.org/2001,8424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwischenbeschluss im Einspruchsbeschwerdeverfahren zur Klärung der Verfahrensbeteiligung bzw. Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung - Beschwerdebefugnis des bestellten Sequesters - Wechsel der Verfahrensbeteiligten bei rechtsgeschäftlicher Patentübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 371
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZB 18/66

    Annahme der gesetzlichen Vertretung eines Prozessbeteiligten - Gesetzliche

    Auszug aus BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
    Mehrere Widersprechende, die aus unterschiedlichen Marken Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, stehen untereinander nicht in Rechtsbeziehungen (vgl bereits zur früheren Rechtslage unter dem WZG BGH GRUR 1967, 681 "D-Tracetten").
  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

    Auszug aus BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
    Die - auch höchstrichterlichen - Erkenntnisse, welche von der Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO in patentgerichtlichen Verfahren ausgehen, sind in Nichtigkeitsverfahren (BPatGE 33, 1; BGH GRUR 1992, 430 "Tauchcomputer"; BGH GRUR 1979, 145 "Aufwärmvorrichtung" betrifft einen Patentverletzungsstreit) und Markensachen (BGH "Sanopharm", aaO) ergangen.
  • BGH, 28.03.1995 - X ZB 1/95

    "Drahtelektrode"; Anfechtung der Kostenentscheidung eines Nichtigkeitsurteils

    Auszug aus BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
    In einem nichtkontradiktorischen Verfahren wie dem der Einspruchsbeschwerde, das einerseits wenig Gemeinsamkeiten mit dem Zivilprozeß aufweist, gerade auch, was die Stellung des (oder der) Einsprechenden anbetrifft, andererseits durch patentrechtliche Besonderheiten, vor allem die Befugnis des Patentinhabers zur weiteren Ausformung des erstrebten Schutzrechts, gekennzeichnet ist, verbietet sich die unbesehene Übernahme unpassender Verfahrensvorschriften der ZPO; vielmehr greift hier die Befugnis des Bundespatentgerichts, sein Verfahren unter Berücksichtigung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze frei zu gestalten (Busse, aaO, § 99 Rdn 5; BGH GRUR 1995, 577 "Drahtelektrode").
  • BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91

    Nichtigkeitsklage bei Übertragung des Patents - Lehre zum technischen Handeln bei

    Auszug aus BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
    Die - auch höchstrichterlichen - Erkenntnisse, welche von der Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO in patentgerichtlichen Verfahren ausgehen, sind in Nichtigkeitsverfahren (BPatGE 33, 1; BGH GRUR 1992, 430 "Tauchcomputer"; BGH GRUR 1979, 145 "Aufwärmvorrichtung" betrifft einen Patentverletzungsstreit) und Markensachen (BGH "Sanopharm", aaO) ergangen.
  • RG, 20.11.1909 - I 569/08

    Patentabkommen mit Amerika.

    Auszug aus BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
    Somit ist zwar heute angesichts der Ausgestaltung des Nichtigkeitsverfahrens der §§ 81 ff PatG als kontradiktorisches Verfahren die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in diesem Bereich geboten (BGH "Tauchcomputer", aaO; abweichend von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts, RGZ 72, 242 und GRUR 1938, 581, zu § 28 PatG 1891, wonach sich der Antrag auf Nichtigerklärung gegen das Patent als solches, nicht gegen eine bestimmte Person, richtete), nicht aber im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren, die weiterhin - wie ausgeführt - sich vom zweiseitigen Zivilprozeß deutlich abheben und zudem in viel stärkerem Maße von der Offizialmaxime geprägt sind.
  • BGH, 26.01.1967 - Ia ZB 19/65

    Zwischenstreit im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
    Da das patentgerichtliche Einspruchsbeschwerdeverfahren (anders als das Nichtigkeitsverfahren) als Beschlußverfahren ausgestaltet ist, hat auch die in der Instanz bindende Zwischenentscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen (BGH GRUR 1967, 477 "UHF-Empfänger II"; Busse, PatG, 5. Aufl, § 99 Rdn 9).
  • LG Frankfurt/Main, 20.01.1997 - 13 O 119/96
    Auszug aus BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
    Wenn Hartmann (in Baumbach/Lauterbach, aaO, § 116 Rdn 6) demgegenüber für seine Auffassung, der Sequester sei Partei kraft Amtes, auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. (NJW-RR 1997, 796) verweist, so verkennt er, daß diese nicht die Sequestration nach § 938 Abs. 2 ZPO betrifft, sondern den (insolvenzrechtlichen) Sequester im Vorkonkurs nach früherem Recht, dessen Stellung eher dem eines Konkursverwalters nahekam.
  • BGH, 14.03.1956 - V ZR 130/54

    Unwirksame Treuhänderbestellung

    Auszug aus BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
    Zum anderen wird dem Sequester überwiegend gerade nicht die Stellung einer Partei kraft Amtes zuerkannt (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl, § 938 Rdn 22; Münchener Kommentar/Heinze, ZPO, § 938 Rdn 24; Zöller/Vollkommer, aaO, § 938 Rdn 8; vgl auch BGH NJW 1956, 948, wonach ein behördlich eingesetzter Treuhänder keine Partei kraft Amtes ist), vielmehr sein rein privatrechtliches Verhältnis zu den Beteiligten (dh zu Gläubiger und Schuldner) betont.
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03

    Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

    Mit "Zwischenbeschluss" vom 11. April 2001 hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass E. mit Wirkung ihrer Eintragung in die Rolle als Patentinhaberin Beschwerdeführerin an Stelle des bisherigen Patentinhabers W. geworden sei (BPatGE 44, 95 = GRUR 2002, 371).
  • BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02

    Beschwerdebefugnis des noch nicht eingetragenen Rechtsnachfolgers

    a) Nach einer Ansicht soll § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG eine abschließende Verfahrensführungsbefugnis des noch registrierten Rechtsinhabers bis zum Eintritt der Legitimationsänderung vermitteln (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; Schulte, PatG, 7. Aufl., Rdn 48 zu § 30 PatG - auf die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft verweisend), während nach der Gegenmeinung die nach allgemeinen Regeln dem Rechtsinhaber zustehende Verfahrensführungsbefugnis durch § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG nicht verdrängt sein soll, sich diese Vorschrift deshalb in der - § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbaren - Regelung einer - nur zusätzlichen - gesetzlichen Prozessstandschaft des registrierten Rechtsinhabers erschöpft (vgl hierzu BPatGE 44, 156, 160-161 - Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung = GRUR 2002, 234, 235 - Verfahrensführungsbefugnis - auch dem tatsächlichen Rechtsinhaber ein Verfahrensführungsrecht einräumend).

    Nach anderer Ansicht wird angenommen, dass wegen des abschließenden Regelungsgehalts des § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG auch ein Beschwerderecht erst mit Vollzug der Umschreibung bestehe, weil der Rechtsnachfolger erst von diesem Zeitpunkt an in die Verfahrenstellung des bisher Beteiligten aufrücke (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; BPatG 20 W (pat) 4/04, Beschluss vom 13.8.2004; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG - mwH).

    c) Hierbei gehen beide Auffassungen einvernehmlich davon aus, dass der im Patentregister eingetragene Rechtsinhaber zugleich die Stellung als Verfahrensbeteiligter erlangt, dass also spätestens mit Vollzug der Umschreibung der Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung seines Rechtsvorgängers einrückt, ohne dass es einer gesonderten Verfahrensübernahme bedürfte (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG - mwH; BPatGE 44, 156, 159 - mwH).

    Dem entspricht auch eine wohl überwiegende Auffassung zum patentamtlichen Anmelde- und Einspruchsverfahren in Patentsachen, wonach selbst das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei und sich eine Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO verbiete, zumal dieses Verfahren als Popularverfahren ausgestaltet sei und die Parteiherrschaft im Hinblick auf § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG nur eingeschränkt gelte (vgl hierzu ausführlich BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform; ferner BPatG GRUR 2005, 182, 183 - Feuerwehr-Tableau-Einheit).

  • BPatG, 12.12.2005 - 9 W (pat) 33/03
    Allerdings wird die Ansicht vertreten, diese Bestimmung regele eine abschließende Verfahrensführungsbefugnis des noch registrierten Patentinhabers bis zur Umschreibung im Register (BPatG GRUR 2002, 371, 373 "Pressform"; BPatGE 25, 216, 217; Busse-Schwendy, PatG, 6. Aufl. § 30 Rdn. 99; Schulte PatG 7. Aufl. § 30 Rdn. 48, wobei allerdings auf die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft hingewiesen wird).

    Die Parteiherrschaft gilt nur eingeschränkt, weil trotz Einspruchsrücknahme nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden muss (BPatG GRUR 2002, 371 "Preßform"; BPatG GRUR 2005, 182, 183 "Feuerwehr-Tableau-Einheit").

    Dementsprechend hat auch der 8. Senat in dem Beschluss, auf den sich die Patentinhaberin bezieht, unter eingehender Begründung die Besonderheiten und Unterschiedlichkeiten zwischen Einspruchsverfahren und kontradiktorischem Verfahren - Befugnis des Patentinhabers zur eingeschränkten Verteidigung seines Patents, Amtsermittlungsgrundsatz, Abhängigkeit des neuen Patentinhabers von der Verfahrensführung des Rechtsvorgängers bei verweigerter Zustimmung des Einsprechenden (wenn § 265 anwendbar wäre), zudem grundsätzlich keine Kostenauferlegung und damit keine Gefahr, bei einem insolventen Rechtsnachfolger die Kosten nicht vollstrecken zu können - aufgezeigt, so dass sich eine Anwendbarkeit von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO verbietet und die Beschwerde nicht mangels Zustimmung der Einsprechenden als unzulässig verworfen werden kann (BPatG GRUR 2002, 371, 374 ff. "Pressform").

  • BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - "Perkolationsfiltersystem" - zur Umdeutung

    Dazu hat die Beschwerdeführerin auf folgende Beschlüsse hingewiesen: BPatG GRUR 2006, 524 - Beleuchtungseinheit; BPatG GRUR 2002, 234 - Verfahrensführungsbefugnis; BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform - und BPatG GRUR 1984, 40 - Umschreibung auf den Rechtsnachfolger.
  • BPatG, 17.06.2015 - 29 W (pat) 67/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "pro:med Cura (Wort-Bildmarke)/Procura" -

    Die betreffende Partei kann also auch Rechtsbehelfe einlegen, insbesondere mit dem Ziel, eine andere Beurteilung ihrer Beteiligtenfähigkeit zu erreichen, aber auch zur Erreichung eines ihr günstigen Sachurteils (BGH NJW 1993, 2943, 2944; BPatG GRUR 2002, 371, 372; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 50 Rn. 8, § 56 Rn. 13).
  • BPatG, 22.10.2003 - 32 W (pat) 303/02
    Die im Markenregister eingetragene Verfügungsbeschränkung ändert nichts daran, dass der Inhaber der Marke diese Rechtsstellung behalten hat (vgl. für den Fall der Pfändung eines Patents im Einspruchsverfahren BPatGE 44, 95, 101).
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