Rechtsprechung
   BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,41496
BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06 (https://dejure.org/2007,41496)
BPatG, Entscheidung vom 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06 (https://dejure.org/2007,41496)
BPatG, Entscheidung vom 11. April 2007 - 26 W (pat) 25/06 (https://dejure.org/2007,41496)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,41496) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    Aber selbst dann, wenn davon ausgegangen werde, es handele sich bei dem Wort "POST" auch für die registrierten Dienstleistungen um eine glatt beschreibende Angabe, reichten die erzielten Zuordnungsgrade zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung aus, weil nach den Leitlinien der "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH (GRUR 1999, 723 ff.) nicht nach dem Grad des beschreibenden Charakters differenzierte Durchsetzungsgrade für die Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung verlangt werden dürften.

    Die Frage, ob eine Marke in Folge ihrer Benutzung als Marke Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG erlangt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beantworten, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Leistungen damit von den Leistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 1999, 189 ff. , Rdn. 54 - Chiemsee; BGH a. a. O., Nr. 20 - LOTTO).

  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    In jedem Fall negativ und dem Anmelder (hier: der Antragsgegnerin) nicht zuzurechnen sind deshalb Angaben, die die betreffende Marke einem ausdrücklich benannten anderen Unternehmen zuordnen, das in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Verbindung zum Anmelder steht (BGH a. a. O., 1043 - Kinder; GRUR 2004, 514, 516 [BGH 27.11.2003 - I ZR 79/01] - Telekom).
  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    Die bloße Tatsache des Unterliegens rechtfertigt für sich allein keine Kostenauferlegung (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur).
  • BPatG, 14.05.2003 - 29 W (pat) 108/01
    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    Insbesondere habe nicht die Notwendigkeit bestanden, in den Befragungen zur Bedeutung des Wortes "POST" für die Befragten die Antwortmöglichkeit "bloße Sachangabe" vorzusehen, die bereits das Bundespatentgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 (GRUR 2004, 61 ff. [BPatG 14.05.2003 - 29 W (pat) 108/01] - BVerwGE) als unverständlich bezeichnet habe.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    Eine auf andere Weise erreichte bloße allgemeine Bekanntheit der Marke reicht zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung nicht aus (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8 Rdn. 306); denn dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss auf der Benutzung der Marke als Marke und somit auf ihrer Natur und Wirkung beruhen, die sie geeignet machen, die betroffene Ware mittels der Marke von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804, 808 [EuGH 18.06.2002 - C 299/99] , Nr. 64 - Philips/Remington).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    Der Umstand, dass das Wort "POST" sowohl zur Bezeichnung eines Postdienstleistungsunternehmens als auch - als Oberbegriff - zur Bezeichnung der zu befördernden Schriftstücke und Gegenstände dienen kann, stellt seine Eignung als waren- und dienstleistungsbeschreibende Angabe nicht in Frage; denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine Angabe, die jedenfalls mit einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob sie noch andere beschreibende oder nicht beschreibende Bedeutungen aufweist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. [EuGH 23.10.2003 - C-191/01] , Nr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 [EuGH 12.02.2004 - C 363/99] , Nr. 97 - Postkantoor).
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    Bietet im Wesentlichen nur die Markeninhaberin die fraglichen Dienstleistungen an, so liegt es nämlich nahe, dass der Verkehr die beschreibende Angabe mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH a. a. O. Nr. 18 - LOTTO, unter Bezugnahme auf BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    Die Antragsgegnerin kann sich zwar grundsätzlich auf eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke berufen, obwohl ihr in der Vergangenheit für die beanspruchten Dienstleistungen eine Monopolstellung zukam bzw. in Teilbereichen der Beförderung privater Briefpost noch heute zukommt, so dass sich eine mögliche Verkehrsdurchsetzung ungestört vom Wettbewerb mit anderen Anbietern bilden konnte (EuGH MarkenR 2002, 231 ff. , Rdn. 65 - Philips/Remington; BGH MarkenR 2006, 341, 343 , Nr. 18a - LOTTO).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    Der Umstand, dass das Wort "POST" sowohl zur Bezeichnung eines Postdienstleistungsunternehmens als auch - als Oberbegriff - zur Bezeichnung der zu befördernden Schriftstücke und Gegenstände dienen kann, stellt seine Eignung als waren- und dienstleistungsbeschreibende Angabe nicht in Frage; denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine Angabe, die jedenfalls mit einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob sie noch andere beschreibende oder nicht beschreibende Bedeutungen aufweist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. [EuGH 23.10.2003 - C-191/01] , Nr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 [EuGH 12.02.2004 - C 363/99] , Nr. 97 - Postkantoor).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
    Zwar kann sich eine Marke grundsätzlich auch in Folge der Benutzung als Teil einer anderen eingetragenen Marke im Verkehr durchsetzen (EuGH GRUR 2005, 763, 764 [EuGH 07.07.2005 - C 353/03] , Nr. 30 - Nestlé/Mars).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht