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   BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17   

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BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17 (https://dejure.org/2019,12626)
BPatG, Entscheidung vom 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17 (https://dejure.org/2019,12626)
BPatG, Entscheidung vom 11. April 2019 - 35 W (pat) 9/17 (https://dejure.org/2019,12626)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2012 - 2 W 20/12

    "Sicherheitsabschlag"; Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im

    Auszug aus BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17
    Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG auf die dort einschlägigen Vergütungssätze begrenzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 493 ff.).

    Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt auch keinen sogenannten Sicherheitsabschlag (vgl. hierzu allgemein: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 493, 495); hierfür besteht nach Einschätzung des erkennenden Senats keine Veranlassung, da der Vortrag der Antragstellerin hinreichend konkret und glaubhaft ist (vgl. hierzu oben).

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17
    Sie liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht nur gegen den Antrag des Rechtsmittelführers ankämpft, sondern - so wie hier - sich durch die angefochtene Entscheidung selbst beschwert fühlt und einen eigenen Sachantrag stellt (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 73 Rn. 81; Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 212 ff.; vgl. auch: BGH NJW 90, 447, 499 (Anschlussrevision); Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 524 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 524 Rn. 11).
  • BPatG, 04.07.2006 - 5 W (pat) 3/06

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des

    Auszug aus BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17
    Die Gebrauchsmusterabteilung ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften des RVG berechnet werden dürfen (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.) und im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist.
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17
    Bei den patentamtlichen Verfahren handelt es sich trotz ihrer justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - "Legostein"; BGH BlPMZ 2015, 112, 113 (Marke) - "VIVA Friseure") um Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde; auch gebührenrechtlich sind diese Verfahren lediglich als Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. Bühring/ Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 151; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 10. Aufl., § 26 Rn. 3).
  • BPatG, 29.11.2010 - 35 W (pat) 47/09

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17
    Daher gibt es bereits deshalb für eine Anwendung des Gebührentatbestandes nach Nr. 3104 VV RVG zusätzlich zu dem nach Nr. 2300 VV RVG keinen Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2010 Az. 35 W (pat) 47/09 - veröffentlicht z. B. im Internet bei Juris®).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2013 - 2 W 13/13
    Auszug aus BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17
    Im Falle eines - wie hier - nicht substantiierten Bestreitens genügt nämlich zur Glaubhaftmachung von Kosten bereits die einfache anwaltliche Versicherung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.07.2013, Az.: 2 W 13/13, verfügbar bei JURIS®; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 104 Rn. 3 f. - m. w. N.).
  • BGH, 13.03.2014 - I ZB 27/13

    VIVA FRISEURE/VIVA - Gegen eine Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren:

    Auszug aus BPatG, 11.04.2019 - 35 W (pat) 9/17
    Bei den patentamtlichen Verfahren handelt es sich trotz ihrer justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - "Legostein"; BGH BlPMZ 2015, 112, 113 (Marke) - "VIVA Friseure") um Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde; auch gebührenrechtlich sind diese Verfahren lediglich als Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. Bühring/ Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 151; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 10. Aufl., § 26 Rn. 3).
  • BPatG, 12.10.2020 - 35 W (pat) 434/18

    Grill und Holzkohlekammer - Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren -

    Im Übrigen muss eine Anschlussbeschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern es kann genügen, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht nur gegen den Antrag des Rechtsmittelführers ankämpft, sondern sich durch die angefochtene Entscheidung selbst beschwert fühlt und einen eigenen Sachantrag stellt (vgl. zur Rechtsprechung des Senats: Beschluss vom 11. April 2019, 35 W (pat) 9/17; siehe im Übrigen: Benkard/ Schäfers / Schwarz , PatG, 11. Aufl., § 73 Rn. 81; Busse/ Engels , PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 212 ff.; vgl. auch: BGH NJW 90, 447, 499 (Anschlussrevision); Zöller/ Heßler , ZPO, 32. Aufl., § 524 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 524 Rn. 11).
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