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   BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 83/10   

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https://dejure.org/2011,9396
BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 83/10 (https://dejure.org/2011,9396)
BPatG, Entscheidung vom 11.05.2011 - 26 W (pat) 83/10 (https://dejure.org/2011,9396)
BPatG, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - 26 W (pat) 83/10 (https://dejure.org/2011,9396)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Volks.Kredit (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher Herkunftshinweis - keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der angemeldeten Marke "Volks-Kredit" fehlt die markenrechtliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Warenklassen 35, 36, 38 i.S.d § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke "Volks-Kredit" für die Warenklassen 35, 36, 38 i.S.d § 8 Abs. 2 ...

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Volks.Kredit (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher Herkunftshinweis - keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Volks.Kredit (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher Herkunftshinweis - keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Volks.Kredit (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher Herkunftshinweis - keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Volks.Kredit (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher Herkunftshinweis - keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 83/10
    Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).

    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 83/10
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

  • BPatG, 28.03.2011 - 29 W (pat) 5/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Volks.Hähnchen (Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 83/10
    Angesichts der Tatsache, dass einerseits vom A... noch eine Vielzahl anderer Printmedien herausgegeben werden, deren Kennzeichen teilweise aus lediglich roten und weißen Gestaltungselementen bestehen (BILD am Sonntag, Bildwoche, BILD der Frau, AUTO BILD, Sport BILD) oder andere graphische Aufmachungen aufweisen (Computer Bild) und andererseits auch weitere Anbieter von Waren der Klasse 38 wie beispielsweise die Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH Landshut (www.mediamarkt.de) mit der Farbkombination Rot - Weiß - Schwarz werben, kommt der konkreten graphischen Gestaltung der angemeldeten Marke weder isoliert betrachtet eine gerade auf die Anmelderin hinweisende Herkunftsfunktion zu, noch führt sie in der Gesamtbetrachtung des angemeldeten Zeichens zu einer ausreichenden bildhaften Verfremdung des Wortbestandteils (vgl. BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 5/10 - erotik1.de; Abweichung von BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 29/11 - Volks-Fernbedienung; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 21/11 - Volks-Aktion; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 19/11 - Volks-Milch; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 5/11 - Volks-Hähnchen; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 204/10 - VOLKS-WINTERRAD; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 216/1 - Volks-Rabatt; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 203/10 - Volks-T-Shirt; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 215/10 - Volks-Golfen; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 4/11 - Volks-Sandwich; von BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 212/10 - Volks-Winterreifen).
  • BPatG, 05.08.2020 - 29 W (pat) 26/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Medicredit" - Unterscheidungskraft -

    Entsprechendes gelte für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42. Das Bundespatentgericht habe auch bereits vergleichbare Bezeichnungen als nicht schutzfähig erachtet wie beispielsweise "CreditScout24" (BPatG, Beschluss vom 24.05.2005, 33 W (pat) 19/05) oder "Volks.Kredit" (BPatG, Beschluss vom 11.05.2011, 26 W (pat) 83/10).
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