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   BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10   

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BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10 (https://dejure.org/2011,12041)
BPatG, Entscheidung vom 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10 (https://dejure.org/2011,12041)
BPatG, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - 28 W (pat) 77/10 (https://dejure.org/2011,12041)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "HORSE CARE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wortmarke und Bildmarke "HORSE CARE" für den Bereich Tierkosmetik und Tiernahrung besitzt keine ausreichende Unterscheidungskraft und ist daher nicht eintragungsfähig; Eintragungsfähigkeit der Wortmarke und Bildmarke "HORSE CARE" für den Bereich Tierkosmetik und ...

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "HORSE CARE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "HORSE CARE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "HORSE CARE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "HORSE CARE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Nach der gem. Art. 101 GG, Art. 267 AEUV verbindlichen (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, abrufbar unter www.juris.de) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer angemeldeten Bezeichnung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, den Abnehmern der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen deren Ursprungsidentität zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Hierfür muss sie geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Andernfalls steht ihrer Eintragung das Allgemeininteresse an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Diese Eignung war und ist für die vorliegend zu beurteilende Kennzeichnung sowohl bei ihrer Eintragung als auch jetzt noch zu verneinen, weil ihre Wortbestandteile nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt haben (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und auch ihre grafische Gestaltung einen Schutz der angemeldeten Kennzeichnung nicht zu begründen vermag (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).

    Wegen des glatt beschreibenden Inhalts der Wortelemente kann die Grafik den erforderlichen Herkunftshinweis nämlich nur begründen, wenn die grafischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti-KALK).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Nach der gem. Art. 101 GG, Art. 267 AEUV verbindlichen (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, abrufbar unter www.juris.de) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer angemeldeten Bezeichnung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, den Abnehmern der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen deren Ursprungsidentität zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Hierfür muss sie geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Dies alles bedarf allerdings letztlich keiner Vertiefung, weil es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für eine Schutzrechtsversagung bereits ausreicht, wenn ein Wortzeichen, auch wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen, für das Publikum ohne Weiteres erkennbaren Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).

    Voreintragungen führen nämlich weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349, 350 f. - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Nach der gem. Art. 101 GG, Art. 267 AEUV verbindlichen (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, abrufbar unter www.juris.de) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer angemeldeten Bezeichnung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, den Abnehmern der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen deren Ursprungsidentität zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Dem steht vorliegend aber bereits der Umstand entgegen, dass die Wortelemente das Gesamtzeichen dominieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 233 [Rz. 72 ff.] - BioID).

  • BPatG, 01.12.2009 - 27 W (pat) 220/09

    Voreintragungen im Anmeldeverfahren

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Voreintragungen führen nämlich weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349, 350 f. - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Hierfür muss sie geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BPatG, 26.01.2010 - 24 W (pat) 142/05

    Markenbeschwerdeverfahren - "VOLKSFLAT" - Voreintragungen identischer oder

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Voreintragungen führen nämlich weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349, 350 f. - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).
  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Ungeachtet des Umstandes, dass auch die Abbildung eines Pferdes sich in der bloß bildlichen Angabe eines möglichen Merkmals der im Warenverzeichnis genannten Waren - nämlich in Form einer Bestimmungsangabe - erschöpft, weshalb für sich genommen auch diesem bildlichen Element die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH WRP 1997, 755 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten, mit weiteren Nachw.), vermag die bildliche Gestaltung der angegriffenen Marke auch in ihrer Gesamtheit das Publikum von der Annahme einer bloß die beanspruchten Waren beschreibenden Bedeutung der Kennzeichnung nicht wegzuführen, so dass es keine Veranlassung hat, in ihr über den beschreibenden Gehalt der Einzelelemente hinaus einen Herkunftshinweis zu sehen.
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10
    Dies alles bedarf allerdings letztlich keiner Vertiefung, weil es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für eine Schutzrechtsversagung bereits ausreicht, wenn ein Wortzeichen, auch wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen, für das Publikum ohne Weiteres erkennbaren Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

  • BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10

    Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht an

  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 2a O 112/12

    Nichtigkeit einer Markeneintragung bei einem entgegenstehenden älteren Recht

    Da er jedoch zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört und von den deutschen Verkehrskreisen zutreffend mit "Pferd" übersetzt werden wird, kommt ihm ein eindeutiger Sinngehalt zu (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 77/10, BeckRS 2011, 16237).
  • BPatG, 05.07.2023 - 25 W (pat) 538/21
    Erstgenannter stammt aus der englischen Sprache und wird mittlerweile auch von den inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres im Sinne von "Pflege, Versorgung, Fürsorge" verstanden (vgl. Online- Wörterbuch "LEO" unter "https://dict.leo.org/englisch-deutsch/care", übermittelt als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Januar 2023; BPatG, 28 W (pat) 077/10 - HORSE CARE; 30 W (pat) 504/17 - LasikCare).
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