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   BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99   

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BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99 (https://dejure.org/2000,16510)
BPatG, Entscheidung vom 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99 (https://dejure.org/2000,16510)
BPatG, Entscheidung vom 11. August 2000 - 25 W (pat) 80/99 (https://dejure.org/2000,16510)
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  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94

    "ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Für die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG zu beantwortende Frage, ob eine den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke verändernde Benutzung vorliegt, kommt es darauf an, ob der Verkehr die eingetragene und die benutzte Form als dieselbe Marke ansieht (vgl Althammer/Ströbele, Markenrecht, 9. Aufl, § 26 Rdn 54; BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die eingetragene Marke auch in der benutzten Form ohne weiteres erkennbar bleibt und der Verkehr beide Formen ihrem Gesamteindruck nach einander gleichsetzt (vgl auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 26 Rdn 81) oder ob die eingetragene Marke durch die konkrete Art der Benutzung ihren spezifischen Charakter verloren hat, was maßgebend von der kennzeichnenden Wirkung ihrer Bestandteile und deren Bedeutung für den Gesamteindruck abhängt (vgl auch BGH GRUR 1997, 744, 746 - ECCO I; BGH WRP 1998, 1081, 1082 - Holtkamp; WRP 1998, 1083, 1085 - Karolus-Magnus).

    Auch in diesen Fällen spricht vielmehr einiges dafür, daß abweichende Gestaltungen der Marke bzw weiterer Bestandteile einer Anerkennung der Benutzung entgegenstehen können (vgl hierzu auch BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), wie andererseits auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr je nach der Kollisionslage und Art der Gegenmarke beim Markenvergleich der eine oder der andere Bestandteil von größerer Bedeutung sein kann (zur Berücksichtigung situationsbedingter und warenspezifischer Umstände sowie zur Möglichkeit einer geteilten Verkehrsauffassung siehe BPatGE 36, 262, 265 f - GOLDWELL-JET; BPatG GRUR 1998, 821, 822 f - Tumarol / DURADOL Mundipharma) und insbesondere der Schutzbereich einer mehrgliedrigen Marke sich nicht nur auf ihre dominierenden, allein kollisionsbegründenden Bestandteile beschränkt, sondern im Hinblick auf andere Marken, die ihr auch in ihren weiteren, ggf kennzeichnungsschwachen Bestandteilen nahekommt, zugleich auch auf die hierdurch hervorgerufene Gesamtwirkung erstreckt.

    Denn anders als bei rein beschreibenden oder kennzeichnungsschwachen Produktbezeichnungen - ist weder mit der alleinigen zeichenmäßigen Herausstellung von "Juvental" eine wesentliche Veränderung der Kennzeichnungskraft des eingetragenen Zeichens verbunden (vgl hierzu BGH GRUR 1997, 744, 746 - ECCO I; BGH WRP 1998, 1083, 1085 - Karolus-Magnus) noch hat der Verkehr Veranlassung, nur in der durch einen Bindestrich zusammengesetzten Form beider Markenbestandteile die eingetragene Marke zu sehen (vgl hierzu auch BGH aaO - Karolus-Magnus).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELT-ZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, selbst als medizinischer Laie eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nach ihrer maßgeblichen eingetragenen Form (vgl BGH MarkenR 2000 140, 143 - ATTACHÉ / TISSERAND; GRUR 1996, 775, 777 - Sali Toft) kommt vorliegend allerdings von vornherein ernsthaft nur dann in Betracht, wenn für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken dem Firmenbestandteil "Hennig" nur eine untergeordnete und dem Bestandteil "Juvental" eine den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägende und zudem selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommt.

  • BPatG, 30.10.1997 - 25 W (pat) 231/95
    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Auch in diesen Fällen spricht vielmehr einiges dafür, daß abweichende Gestaltungen der Marke bzw weiterer Bestandteile einer Anerkennung der Benutzung entgegenstehen können (vgl hierzu auch BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), wie andererseits auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr je nach der Kollisionslage und Art der Gegenmarke beim Markenvergleich der eine oder der andere Bestandteil von größerer Bedeutung sein kann (zur Berücksichtigung situationsbedingter und warenspezifischer Umstände sowie zur Möglichkeit einer geteilten Verkehrsauffassung siehe BPatGE 36, 262, 265 f - GOLDWELL-JET; BPatG GRUR 1998, 821, 822 f - Tumarol / DURADOL Mundipharma) und insbesondere der Schutzbereich einer mehrgliedrigen Marke sich nicht nur auf ihre dominierenden, allein kollisionsbegründenden Bestandteile beschränkt, sondern im Hinblick auf andere Marken, die ihr auch in ihren weiteren, ggf kennzeichnungsschwachen Bestandteilen nahekommt, zugleich auch auf die hierdurch hervorgerufene Gesamtwirkung erstreckt.

    Der Verkehr wird sich deshalb - anders als bei kennzeichnungsschwachen Bestandteilen wie zB glatten oder deutlich erkennbaren Sachhinweisen - hauptsächlich an "Juvental" orientieren, so daß dieser Bestandteil selbständig kollisionsbegründend ist (vgl auch BGH GRUR 1998, 815, 816 - Nitrangin/Nitrangin Isis; BPatG GRUR 1998, 821, 823 - Tumarol/DURADOL Mundipharma).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELT-ZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, selbst als medizinischer Laie eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß die Marken in der Regel nicht nebeneinander aufzutreten pflegen, sich deshalb dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, und er sich vielmehr auf das unvollkommene Bild verlassen muß, daß er von diesen im Gedächtnis behalten hat (st Rspr, vgl BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana / Schosana; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 7/96

    "Karolus-Magnus"; Rechtserhaltende Benutzung einer mehrteiligen Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Entscheidend ist vielmehr, ob die eingetragene Marke auch in der benutzten Form ohne weiteres erkennbar bleibt und der Verkehr beide Formen ihrem Gesamteindruck nach einander gleichsetzt (vgl auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 26 Rdn 81) oder ob die eingetragene Marke durch die konkrete Art der Benutzung ihren spezifischen Charakter verloren hat, was maßgebend von der kennzeichnenden Wirkung ihrer Bestandteile und deren Bedeutung für den Gesamteindruck abhängt (vgl auch BGH GRUR 1997, 744, 746 - ECCO I; BGH WRP 1998, 1081, 1082 - Holtkamp; WRP 1998, 1083, 1085 - Karolus-Magnus).

    Denn anders als bei rein beschreibenden oder kennzeichnungsschwachen Produktbezeichnungen - ist weder mit der alleinigen zeichenmäßigen Herausstellung von "Juvental" eine wesentliche Veränderung der Kennzeichnungskraft des eingetragenen Zeichens verbunden (vgl hierzu BGH GRUR 1997, 744, 746 - ECCO I; BGH WRP 1998, 1083, 1085 - Karolus-Magnus) noch hat der Verkehr Veranlassung, nur in der durch einen Bindestrich zusammengesetzten Form beider Markenbestandteile die eingetragene Marke zu sehen (vgl hierzu auch BGH aaO - Karolus-Magnus).

  • BGH, 10.02.2000 - I ZR 97/98

    L-Carnitin - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Aber auch als Nahrungsergänzungsmittel können diese ebenso wie andere Nahrungsergänzungsmittel oder auch Diätetika für medizinische Zwecke bereits aufgrund ihrer allgemeinen Merkmale wie der stofflichen Zusammensetzung, ihrer Abgabeform und Aufmachung Arzneimitteln sehr ähnlich sein (vgl hierzu und zur allgemeinen Abgrenzung Forstmann GRUR 1997, 102 ff; Klein NJW 1998, 791 ff; BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 mit weiteren Hinweisen; zur empfohlenen Tagesdosis als Abgrenzungskriterium bei Vitaminpräparaten vgl Kloesel/Cyran, AMG, Kommentar, § 2, A 1.0, Anm. 83 o; zur Abgrenzung bei Fettstoffwechselpräparaten vgl auch BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Aufl, Kapitel 53-32; vgl auch RL 2000 HG 84 "Vitamine" Nr. 124) oder auch als Diätetika wie zB diätetische Fettstoffwechselpräparate (vgl hierzu ausführlich BGH GRUR 2000, 528, 529, 530 - L-Carnitin mit weiteren Nachweisen; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 99/97 BIOGRAN = Biocarn) zusätzlich enge funktionelle Indikationsüberschneidungen mit den Betarezeptorenblockern der Widerspruchsmarke aufweisen und diesen bereits deshalb sehr ähnlich sein, wobei regelmäßig weitere, bei derartigen Waren typische Umstände, die aus der Sicht des Verkehrs für eine gemeinsame betriebliche Zuordnung sprechen und deshalb für die Beurteilung der markenrechtlichen Warenähnlichkeit von Bedeutung sind, hinzukommen (vgl hierzu BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 - mit weiteren Hinweisen).

  • BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98

    Wahrenähnlichkeit bei diätätischen Lebensmitteln für medizinische Zwecke -

    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Aber auch als Nahrungsergänzungsmittel können diese ebenso wie andere Nahrungsergänzungsmittel oder auch Diätetika für medizinische Zwecke bereits aufgrund ihrer allgemeinen Merkmale wie der stofflichen Zusammensetzung, ihrer Abgabeform und Aufmachung Arzneimitteln sehr ähnlich sein (vgl hierzu und zur allgemeinen Abgrenzung Forstmann GRUR 1997, 102 ff; Klein NJW 1998, 791 ff; BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 mit weiteren Hinweisen; zur empfohlenen Tagesdosis als Abgrenzungskriterium bei Vitaminpräparaten vgl Kloesel/Cyran, AMG, Kommentar, § 2, A 1.0, Anm. 83 o; zur Abgrenzung bei Fettstoffwechselpräparaten vgl auch BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Aufl, Kapitel 53-32; vgl auch RL 2000 HG 84 "Vitamine" Nr. 124) oder auch als Diätetika wie zB diätetische Fettstoffwechselpräparate (vgl hierzu ausführlich BGH GRUR 2000, 528, 529, 530 - L-Carnitin mit weiteren Nachweisen; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 99/97 BIOGRAN = Biocarn) zusätzlich enge funktionelle Indikationsüberschneidungen mit den Betarezeptorenblockern der Widerspruchsmarke aufweisen und diesen bereits deshalb sehr ähnlich sein, wobei regelmäßig weitere, bei derartigen Waren typische Umstände, die aus der Sicht des Verkehrs für eine gemeinsame betriebliche Zuordnung sprechen und deshalb für die Beurteilung der markenrechtlichen Warenähnlichkeit von Bedeutung sind, hinzukommen (vgl hierzu BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 - mit weiteren Hinweisen).

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Denn wie auch die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht in Abrede gestellt hat, ist vorliegend ohne weiteres davon auszugehen, daß die auch in zahlreichen Arzneimittelkennzeichnungen verwendete Bezeichnung "Hennig" nicht nur in Fachkreisen, sondern auch einem erheblichen Teil der allgemeinen Verkehrskreise als Firmenhinweis auf die Widersprechende geläufig oder aber zumindest als solche erkennbar ist und gegenüber der reinen Phantasiebezeichnung "Juvental" jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer speziellen Produktbezeichnung in den Hintergrund tritt (vgl auch st Rspr BGH MarkenR 1999, 161, 163 mwN - LORA DI RECOARO; GRUR 1998, 927, 929 - COM-PO-SANA; GRUR 1997, 897, 899 - IONOFIL; vgl auch die Rechtsprechungsübersicht von Jaeger in MarkenR 1999, 217 ff).
  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nach ihrer maßgeblichen eingetragenen Form (vgl BGH MarkenR 2000 140, 143 - ATTACHÉ / TISSERAND; GRUR 1996, 775, 777 - Sali Toft) kommt vorliegend allerdings von vornherein ernsthaft nur dann in Betracht, wenn für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken dem Firmenbestandteil "Hennig" nur eine untergeordnete und dem Bestandteil "Juvental" eine den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägende und zudem selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommt.
  • BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95

    "IONOFIL"; Prägung des Gesamteindrucks einer aus Herstellerangabe und

    Auszug aus BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Denn wie auch die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht in Abrede gestellt hat, ist vorliegend ohne weiteres davon auszugehen, daß die auch in zahlreichen Arzneimittelkennzeichnungen verwendete Bezeichnung "Hennig" nicht nur in Fachkreisen, sondern auch einem erheblichen Teil der allgemeinen Verkehrskreise als Firmenhinweis auf die Widersprechende geläufig oder aber zumindest als solche erkennbar ist und gegenüber der reinen Phantasiebezeichnung "Juvental" jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer speziellen Produktbezeichnung in den Hintergrund tritt (vgl auch st Rspr BGH MarkenR 1999, 161, 163 mwN - LORA DI RECOARO; GRUR 1998, 927, 929 - COM-PO-SANA; GRUR 1997, 897, 899 - IONOFIL; vgl auch die Rechtsprechungsübersicht von Jaeger in MarkenR 1999, 217 ff).
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

  • OLG Hamburg, 05.08.1999 - 3 U 94/99
  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 157/87

    "Taurus"; Umfang des Schutzbereichs eines Warenzeichens

  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

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