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   BPatG, 11.09.2006 - 30 W (pat) 152/04   

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https://dejure.org/2006,34598
BPatG, 11.09.2006 - 30 W (pat) 152/04 (https://dejure.org/2006,34598)
BPatG, Entscheidung vom 11.09.2006 - 30 W (pat) 152/04 (https://dejure.org/2006,34598)
BPatG, Entscheidung vom 11. September 2006 - 30 W (pat) 152/04 (https://dejure.org/2006,34598)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 11.09.2006 - 30 W (pat) 152/04
    Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchst c MarkenRichtl beruhende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt dabei das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen, insbesondere den jeweiligen Mitbewerbern, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH 1999, 723, 725 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD).

    Die angemeldete Marke erfüllt wegen ihres beschreibenden Gehalts auch nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises und entbehrt damit jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 11.09.2006 - 30 W (pat) 152/04
    Die angemeldete Marke erfüllt wegen ihres beschreibenden Gehalts auch nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises und entbehrt damit jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 11.09.2006 - 30 W (pat) 152/04
    Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchst c MarkenRichtl beruhende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt dabei das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen, insbesondere den jeweiligen Mitbewerbern, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH 1999, 723, 725 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 11.09.2006 - 30 W (pat) 152/04
    Die angemeldete Marke erfüllt wegen ihres beschreibenden Gehalts auch nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises und entbehrt damit jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BPatG, 11.09.2006 - 30 W (pat) 152/04
    Das ist ein Hinweis auf die Herkunft aus Amerika oder die amerikanische Art (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud, zur Bezeichnung "American Bud").
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 11.09.2006 - 30 W (pat) 152/04
    Die angemeldete Marke erfüllt wegen ihres beschreibenden Gehalts auch nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises und entbehrt damit jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT).
  • BPatG, 23.10.2006 - 30 W (pat) 27/04
    Ungeachtet der Frage, ob die jüngere Marke mit den Worten "AMERICAN Diner" überhaupt einen schutzfähigen, selbständig kollisionsbegründenden Bestandteil aufweist - der Senat hat dies für Waren und Dienstleistungen der Gastronomie verneint (30 W (pat) 152/04 - American Diner) - besteht zwischen "AMERICAN Diner" und "DAISY'S DINER" unter keinem Gesichtspunkt die Gefahr von Verwechslungen.
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