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   BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18   

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BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18 (https://dejure.org/2019,35127)
BPatG, Entscheidung vom 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18 (https://dejure.org/2019,35127)
BPatG, Entscheidung vom 11. September 2019 - 27 W (pat) 49/18 (https://dejure.org/2019,35127)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    LAUSDEANDL

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 59 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "LAUSDEANDL" - Dialektausdruck - zur Ermittlung der Verbreitung des Dialekts in der Gesamtbevölkerung - zur Amtsermittlung des DPMA - zur Ermittlung der Kennzeichengewohnheiten - bestimmte Verwendungsform des angemeldeten Zeichens - zur ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    Sollte man das anders sehen, wäre das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorlage des BGH im Beschluss vom 21.06.2018 (Az. I ZB 61/17 - #darferdas?) auszusetzen, zumindest aber die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

    das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die vom BGH mit Beschluss vom 21.06.2018 (Az I ZB 61/17) dem EuGH vorgelegten Fragen auszusetzen,.

    ff) Für die Beurteilung, ob eine zur Eintragung als Marke angemeldete Kennzeichnung von den angesprochenen Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis angesehen wird, sind die Kennzeichengewohnheiten für jede der Waren und Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung das betreffende Zeichen angemeldet worden ist, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 - #darferdas?; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 1100 Rn. 28 - TOOOR!; GRUR 2008, 1093 Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I).

    Sind dabei für die jeweils zu beurteilenden Waren mehrere Verwendungsformen denkbar, reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so zu verwenden, dass es vom angesprochenen Publikum ohne Weiteres als Marke verstanden wird, auch wenn es daneben weitere übliche Verwendungsweisen gibt, bei denen dies nicht mehr der Fall ist (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 21 - #darferdas?; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 1100 Rn. 28 - TOOOR!; GRUR 2008, GRUR 1093 Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2001, 240 (242) - SWISS ARMY).

    Ob dies aufgrund der "Deichmann"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, GRUR 2013, 519 Rn. 55) auch gilt, wenn die Verwendungsform, bei der das Zeichen vom Publikum als Marke wahrgenommen wird, zwar eine denkbare, aber nicht die "wahrscheinlichste" übliche Verwendungsform der Marken für die betreffenden Waren und Dienstleistungen ist, ist derzeit Gegenstand des auch von der Beschwerdeführerin zitierten Vorabentscheidungsersuchens des BGH an den EuGH (BGH GRUR 2018, 932 - #darferdas?).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH auch keine Verpflichtung im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft die Prüfung auf andere Verwendungen der angemeldeten Marke zu erstrecken als diejenige, die sie mit Hilfe vorhandener Sachkunde auf diesem Gebiet als die wahrscheinlichste erkenne (EuGH, C-307/11, v. 26.04.2012 - Deichmann/HABM; BPatG, 27 W (pat) 574/16, v. 10.5.2017 - Das Pack).

    Der Beschluss beruhe auf einer Fehleinschätzung der Grenzen dessen, was der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung "Deichmann" (Az. C-307/11 vom 26.04.2012) vorgegeben habe.

    Ob dies aufgrund der "Deichmann"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, GRUR 2013, 519 Rn. 55) auch gilt, wenn die Verwendungsform, bei der das Zeichen vom Publikum als Marke wahrgenommen wird, zwar eine denkbare, aber nicht die "wahrscheinlichste" übliche Verwendungsform der Marken für die betreffenden Waren und Dienstleistungen ist, ist derzeit Gegenstand des auch von der Beschwerdeführerin zitierten Vorabentscheidungsersuchens des BGH an den EuGH (BGH GRUR 2018, 932 - #darferdas?).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    ff) Für die Beurteilung, ob eine zur Eintragung als Marke angemeldete Kennzeichnung von den angesprochenen Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis angesehen wird, sind die Kennzeichengewohnheiten für jede der Waren und Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung das betreffende Zeichen angemeldet worden ist, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 - #darferdas?; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 1100 Rn. 28 - TOOOR!; GRUR 2008, 1093 Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I).

    Sind dabei für die jeweils zu beurteilenden Waren mehrere Verwendungsformen denkbar, reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so zu verwenden, dass es vom angesprochenen Publikum ohne Weiteres als Marke verstanden wird, auch wenn es daneben weitere übliche Verwendungsweisen gibt, bei denen dies nicht mehr der Fall ist (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 21 - #darferdas?; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 1100 Rn. 28 - TOOOR!; GRUR 2008, GRUR 1093 Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2001, 240 (242) - SWISS ARMY).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    ff) Für die Beurteilung, ob eine zur Eintragung als Marke angemeldete Kennzeichnung von den angesprochenen Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis angesehen wird, sind die Kennzeichengewohnheiten für jede der Waren und Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung das betreffende Zeichen angemeldet worden ist, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 - #darferdas?; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 1100 Rn. 28 - TOOOR!; GRUR 2008, 1093 Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I).

    Sind dabei für die jeweils zu beurteilenden Waren mehrere Verwendungsformen denkbar, reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so zu verwenden, dass es vom angesprochenen Publikum ohne Weiteres als Marke verstanden wird, auch wenn es daneben weitere übliche Verwendungsweisen gibt, bei denen dies nicht mehr der Fall ist (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 21 - #darferdas?; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 1100 Rn. 28 - TOOOR!; GRUR 2008, GRUR 1093 Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2001, 240 (242) - SWISS ARMY).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    Da sich die verfahrensgegenständlichen Waren aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich an alle inländischen Verbraucher richten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle angesprochenen Verbraucher den angemeldeten Begriff in der oben ausgeführten Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne weiteres Nachdenken und ohne die oben dargelegte analysierende Betrachtung, zu welcher das Publikum nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix) erkennen und verstehen.

    Eine solche Erweiterung darf aber der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zugrunde gelegt werden, weil dies eine analysierende Betrachtung voraussetzen würde, zu welcher das Publikum nach ständiger Rechtsprechung aber nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix).

  • BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11

    READY TO FUCK

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    Da sich die verfahrensgegenständlichen Waren aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich an alle inländischen Verbraucher richten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle angesprochenen Verbraucher den angemeldeten Begriff in der oben ausgeführten Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne weiteres Nachdenken und ohne die oben dargelegte analysierende Betrachtung, zu welcher das Publikum nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix) erkennen und verstehen.

    Eine solche Erweiterung darf aber der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zugrunde gelegt werden, weil dies eine analysierende Betrachtung voraussetzen würde, zu welcher das Publikum nach ständiger Rechtsprechung aber nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix).

  • BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    Da sich die verfahrensgegenständlichen Waren aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich an alle inländischen Verbraucher richten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle angesprochenen Verbraucher den angemeldeten Begriff in der oben ausgeführten Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne weiteres Nachdenken und ohne die oben dargelegte analysierende Betrachtung, zu welcher das Publikum nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix) erkennen und verstehen.

    Eine solche Erweiterung darf aber der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zugrunde gelegt werden, weil dies eine analysierende Betrachtung voraussetzen würde, zu welcher das Publikum nach ständiger Rechtsprechung aber nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Insoweit gilt für diese Slogans nichts anderes als für Werbeslogans (vgl. hierzu EuGH GRUR 2010, 228, 230 [Rz. 45] - Vorsprung durch Technik; MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    Da sich die verfahrensgegenständlichen Waren aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich an alle inländischen Verbraucher richten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle angesprochenen Verbraucher den angemeldeten Begriff in der oben ausgeführten Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne weiteres Nachdenken und ohne die oben dargelegte analysierende Betrachtung, zu welcher das Publikum nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix) erkennen und verstehen.

    Eine solche Erweiterung darf aber der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zugrunde gelegt werden, weil dies eine analysierende Betrachtung voraussetzen würde, zu welcher das Publikum nach ständiger Rechtsprechung aber nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix).

  • BPatG, 30.01.2014 - 30 W (pat) 30/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "you smile we care" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18
    Da sich die verfahrensgegenständlichen Waren aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich an alle inländischen Verbraucher richten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle angesprochenen Verbraucher den angemeldeten Begriff in der oben ausgeführten Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne weiteres Nachdenken und ohne die oben dargelegte analysierende Betrachtung, zu welcher das Publikum nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix) erkennen und verstehen.

    Eine solche Erweiterung darf aber der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zugrunde gelegt werden, weil dies eine analysierende Betrachtung voraussetzen würde, zu welcher das Publikum nach ständiger Rechtsprechung aber nicht neigt (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 18 - OUI; BGH GRUR 2013, 729 Rn. 14 - READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2006, 155 (156) - Salatfix).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

  • BPatG, 28.04.2016 - 26 W (pat) 64/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mangal" - Unterscheidungskraft

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

  • BPatG, 06.03.2019 - 29 W (pat) 509/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ischa Freimaak" - fehlende Unterscheidungskraft

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BPatG, 10.05.2017 - 27 W (pat) 574/16

    Kennzeichen "Das Pack" ist für Bekleidung nicht unterscheidungskräftig

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, 07.06.2021 - 29 W (pat) 1/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "GRANTLER" - zur Eintragungsfähigkeit von Dekor- und

    Eine Zurückweisung der Beschwerde stünde zudem im Widerspruch zur bestehenden Rechtsprechung des BPatG, nämlich zu den Entscheidungen in Sachen 27 W (pat) 49/18 - LAUSDEANDL und 27 W (pat) 50/18 - GAMSIG.

    Soweit die Beschwerdeführerin auf die BPatG-Beschlüsse 27 W (pat) 49/18 - LAUSDEANDL und 27 W (pat) 50/18 - GAMSIG hinweist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

  • BPatG, 26.09.2022 - 26 W (pat) 572/20
    Ferner ist die Fähigkeit des Durchschnittsverbrauchers, mundartliche Ausdrücke zu verstehen, nicht zu unterschätzen (vgl. BPatG 30 W (pat) 19/20 - Obandln; 27 W (pat) 49/18 - LAUSDEANDL; zum Alemannischen: 32 W (pat) 142/04 - FLÄSCHLEPARTY).
  • BPatG, 01.03.2021 - 29 W (pat) 2/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "BERGKRAXLER" - Freihaltungsbedürfnis -

    bb) Das Anmeldezeichen BERGKRAXLER ist - anders als es bei den bayerischen Begriffen "LAUSDEANDL" und "GAMSIG" sein mag (vgl. hierzu die Entscheidungen in den Parallelverfahren 27 W (pat) 49/18 und 27 W (pat) 50/18 jeweils vom 11.09.2019) - ohne weiteres für den angesprochenen Verbraucher verständlich.
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