Rechtsprechung
   BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33551
BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18 (https://dejure.org/2019,33551)
BPatG, Entscheidung vom 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18 (https://dejure.org/2019,33551)
BPatG, Entscheidung vom 11. September 2019 - 27 W (pat) 543/18 (https://dejure.org/2019,33551)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,33551) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • BPatG, 24.10.2006 - 27 W (pat) 54/06
    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    Selbst wenn man dies für die einzelnen Gestaltungsmittel verneinen würde, so sei dies jedenfalls beim Gesamteindruck der Marke, auf den abzustellen sei, nicht der Fall; insoweit sei die Sachlage vorliegend nicht anders als in der Entscheidung des 27. Senats vom 24. Oktober 2006 (27 W (pat) 54/06) zur Wort-Bildmarke "my SHOES".

    In gleicher Richtung geht auch die weitere von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 2006 (Az. 27 W (pat) 54/06 - my SHOES).

  • BPatG, 26.05.2015 - 27 W (pat) 4/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "braun Markenschuhe (Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    Ungeachtet dessen wiesen aber auch die grafischen Elemente ausreichend charakteristische Merkmale auf; insoweit nimmt sie auf ihre Stellungnahme vom 21. Juni 2017 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Bezug, in der sie auf die Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. Mai 2015 (Az. 27 W (pat) 4/15) betreffend die Wort-Bildmarke "braun Markenschuhe" verweist.

    Denn dort hat sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 2015 (Az. 27 W (pat) 4/15) betreffend die Wort-Bildmarke "braun Markenschuhe" lediglich ausgeführt, dass die konkrete, aus verschiedenen Gestaltungsmitteln gebildete grafische Gesamtgestaltung unterscheidungskräftig sei.

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    c) Soweit es für die vorerwähnten Waren und den überwiegenden Teil der beanspruchten Dienstleistungen an einer im Vordergrund stehenden, unmittelbar beschreibenden Sachangabe der Wortfolge "Sing along, Berlin!" mangelt, ist diese auch nicht deshalb für sich genommen schutzunfähig, weil es sich bei ihr um einen Werbeslogan handelt, in dem der Verkehr allein die Werbefunktion wahrnimmt, ohne aus ihm zumindest auch gleichzeitig auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu schließen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, 230 [Rz. 45] - Vorsprung durch Technik; MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Auch ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, ist als beschreibende Angabe anzusehen, sofern nicht das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    a) Für den beschreibenden Gehalt eines Zeichens reicht es aus, wenn seine Bestandteile, insbesondere bei Wort-Bild-Zeichen seine Wortelemente, in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal oder mehrere Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen können; dies gilt selbst dann, wenn das Zeichen in seiner Gesamtheit oder die fraglichen Wortelemente bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurden oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).

    Auch ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, ist als beschreibende Angabe anzusehen, sofern nicht das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    Denn hierfür wäre es erforderlich, dass die bildliche Ausgestaltung aufgrund ihrer charakteristischen Merkmale zu einem Gesamteindruck der kombinierten Wort-Bildmarke führt, aufgrund dessen der Verkehr in dem Gesamtzeichen einen Herkunftshinweis erblickt (EuGH, GRUR 2006, 229 - BioID; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; GRUR 2001, 1153 f. - antiKALK; GRUR 1991, 136 f. - NEW MAN; BPatG GRUR 1997, 283 f. - TAX FREE).

    An den hierfür an die Grafik zu stellenden erforderlichen "Überschuss" sind im Rahmen der Prüfung des Gesamtzeichens dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der schutzunfähige, beschreibende Charakter des Wortbestandteils selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2009, 954 Rn. 17 - Kinder III; BPatG BeckRS 2014, 18613 - küche; BeckRS 2015, 09307 - ctc cartech company; BeckRS 2015, 18874 - Kommune 2.0; BeckRS 2016, 04349 - matratzen direct).

  • BPatG, 04.07.2013 - 30 W (pat) 502/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "DANCE4LIFE (IR-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    Die Überlegungen des 30. Senats in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2013 zur Markenanmeldung DANCE4LIFE (30 W (pat) 502/12) ließen sich auf den vorliegenden Fall zwanglos übertragen.

    Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 30. Senat des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2013 zur Markenanmeldung DANCE4LIFE (30 W (pat) 502/12) berufen, denn anders als bei dieser ist die hier zu beurteilende Wortfolge für die in Ziffer 1 des Tenors genannten Dienstleistungen nicht vage, weil nach dem oben näher dargelegten Verständnis der Wortfolge insoweit kein Bedeutungsspielraum verbleibt.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    a) Für den beschreibenden Gehalt eines Zeichens reicht es aus, wenn seine Bestandteile, insbesondere bei Wort-Bild-Zeichen seine Wortelemente, in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal oder mehrere Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen können; dies gilt selbst dann, wenn das Zeichen in seiner Gesamtheit oder die fraglichen Wortelemente bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurden oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).

    Auch ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, ist als beschreibende Angabe anzusehen, sofern nicht das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    Auch ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, ist als beschreibende Angabe anzusehen, sofern nicht das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

    Denn hierfür wäre es erforderlich, dass die bildliche Ausgestaltung aufgrund ihrer charakteristischen Merkmale zu einem Gesamteindruck der kombinierten Wort-Bildmarke führt, aufgrund dessen der Verkehr in dem Gesamtzeichen einen Herkunftshinweis erblickt (EuGH, GRUR 2006, 229 - BioID; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; GRUR 2001, 1153 f. - antiKALK; GRUR 1991, 136 f. - NEW MAN; BPatG GRUR 1997, 283 f. - TAX FREE).

  • BPatG, 15.09.2014 - 24 W (pat) 15/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "küche (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Auszug aus BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 543/18
    An den hierfür an die Grafik zu stellenden erforderlichen "Überschuss" sind im Rahmen der Prüfung des Gesamtzeichens dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der schutzunfähige, beschreibende Charakter des Wortbestandteils selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2009, 954 Rn. 17 - Kinder III; BPatG BeckRS 2014, 18613 - küche; BeckRS 2015, 09307 - ctc cartech company; BeckRS 2015, 18874 - Kommune 2.0; BeckRS 2016, 04349 - matratzen direct).
  • BPatG, 30.01.2014 - 30 W (pat) 30/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "you smile we care" - kein Freihaltungsbedürfnis -

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 10.03.2015 - 24 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "ctc cartech company (Wort-Bild-Marke)" -

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

  • BPatG, 15.02.2016 - 26 W (pat) 49/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "matratzen direct" - keine Unterscheidungskraft

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BPatG, 29.10.1996 - 29 W (pat) 30/94
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BPatG, 14.10.2015 - 24 W (pat) 51/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kommune 2.0 (Wort-Bild-Marke)" - keine

  • BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11

    READY TO FUCK

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht