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   BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05   

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BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05 (https://dejure.org/2007,41281)
BPatG, Entscheidung vom 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05 (https://dejure.org/2007,41281)
BPatG, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 25 W (pat) 119/05 (https://dejure.org/2007,41281)
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  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05
    Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Senat mit der Markenstelle und im Anschluss an die zu derselben Markenkonstellation "RESPICUR/Respicort" ergangenen Entscheidung des EuG vom 13. Februar 2007 in der Rechtssache T - 256/04 (GRUR Int. 2007, 593) ebenfalls davon ausgeht, dass zwischen beiden Marken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

    Da eine Beschränkung auf rezeptpflichtige Arzneimittel auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht in Betracht kommt, sind entgegen der Auffassung der Inhaberin der angemeldeten Marke die allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen (so auch EuG im gemeinschaftsrechtlichen Parallelverfahren "RESPICUR/Respicort", vgl. GRUR Int. 2007, 593 Tz. 44 - 47), wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als bei vielen anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - INDOREKTAL / INDOHEXAL).

    Gegenüber diesen erheblichen Übereinstimmungen stellen die Abweichungen in der Schluss-Silbe "u/o" und das zusätzliche "t" kein ausreichendes Gegengewicht dar, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Verkehr die Marken in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke sind die in den Schluss-Silben der Marken "CORT" und "cur" enthaltenen unterschiedlichen Bedeutungsanklänge im Sinne von "Kortison" bzw. "curare/Kur" nicht hinreichend ausgeprägt, um in nennenswertem Umfang verwechslungsmindernd wirken zu können, zumal der hier maßgeblich zu beachtende Endverbraucher die begrifflichen Anklänge der Endsilben nicht ohne weiteres erkennt (so auch EuG, GRUR Int. 2007, 593, 596 Tz. 59).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05
    Auch wenn diese Übereinstimmung wegen ihres beschreibenden Hinweises auf "Atmung" allein noch nicht kollisionsbegründend wirkt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 150), ist dennoch zu berücksichtigen, dass auch kennzeichnungsschwache Elemente bei eingliedrigen Marken zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen können und deshalb im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr in aller Regel nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH, GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05
    Gegenüber diesen erheblichen Übereinstimmungen stellen die Abweichungen in der Schluss-Silbe "u/o" und das zusätzliche "t" kein ausreichendes Gegengewicht dar, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Verkehr die Marken in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke sind die in den Schluss-Silben der Marken "CORT" und "cur" enthaltenen unterschiedlichen Bedeutungsanklänge im Sinne von "Kortison" bzw. "curare/Kur" nicht hinreichend ausgeprägt, um in nennenswertem Umfang verwechslungsmindernd wirken zu können, zumal der hier maßgeblich zu beachtende Endverbraucher die begrifflichen Anklänge der Endsilben nicht ohne weiteres erkennt (so auch EuG, GRUR Int. 2007, 593, 596 Tz. 59).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05
    Da eine Beschränkung auf rezeptpflichtige Arzneimittel auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht in Betracht kommt, sind entgegen der Auffassung der Inhaberin der angemeldeten Marke die allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen (so auch EuG im gemeinschaftsrechtlichen Parallelverfahren "RESPICUR/Respicort", vgl. GRUR Int. 2007, 593 Tz. 44 - 47), wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als bei vielen anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - INDOREKTAL / INDOHEXAL).
  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Auszug aus BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05
    Zugunsten der Widersprechenden ist ferner im Rahmen der Integrationsfrage aufgrund der nach ständiger Rechtsprechung anzuwendenden erweiterten Minimallösung von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für Broncholytika/Antiasthmatika der Hauptgruppe 28 der Roten Liste allgemein und - entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke - mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis ohne Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, bestimmte Darreichungsformen oder enthaltene Wirkstoffe auszugehen (vgl. BPatGE 41, 267, 270 - Taxanil/Taxilan; BPatG, GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE/CEFASEL; BPatG, MarkenR 2004, 361, 362.
  • BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96

    Verwechslungsgefahr bei Markenserie mit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil

    Auszug aus BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05
    Zugunsten der Widersprechenden ist ferner im Rahmen der Integrationsfrage aufgrund der nach ständiger Rechtsprechung anzuwendenden erweiterten Minimallösung von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für Broncholytika/Antiasthmatika der Hauptgruppe 28 der Roten Liste allgemein und - entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke - mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis ohne Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, bestimmte Darreichungsformen oder enthaltene Wirkstoffe auszugehen (vgl. BPatGE 41, 267, 270 - Taxanil/Taxilan; BPatG, GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE/CEFASEL; BPatG, MarkenR 2004, 361, 362.
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05
    Wenngleich der Bestandteil "Respi" auf das Indikationsgebiet und der Endbestandteil "cort" auf ein "Corticoid" bzw. "Corticosteroid" als Wirkstoff hinweisen, erscheinen im Hinblick auf die bei pharmazeutischen Erzeugnissen übliche Praxis, Marken in der Weise zu bilden, dass einzelne Zeichenteile Art, Zusammensetzung, Wirkung, Indikation und dergleichen jedenfalls für den Fachmann erkennen lassen (vgl. BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), die in der Widerspruchsmarke enthaltenen Bedeutungsanklänge hinreichend phantasievoll zusammengefügt, so dass keine erhebliche Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung angenommen werden kann.
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05
    Da eine Beschränkung auf rezeptpflichtige Arzneimittel auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht in Betracht kommt, sind entgegen der Auffassung der Inhaberin der angemeldeten Marke die allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen (so auch EuG im gemeinschaftsrechtlichen Parallelverfahren "RESPICUR/Respicort", vgl. GRUR Int. 2007, 593 Tz. 44 - 47), wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als bei vielen anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - INDOREKTAL / INDOHEXAL).
  • BPatG, 12.04.2000 - 28 W (pat) 120/99

    Eintragungsfähigkeit von Marken; Widerspruch gegen die Markeneintragung "COBRA

    Auszug aus BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05
    Soweit beide Präparate nicht mehr in der Roten Liste 2006 enthalten sind das Präparat "Respicort Dosieraerosol" fehlt bereits in Roten Liste 2004 -, steht dies der Feststellung einer rechtserhaltenden Benutzung für die hier maßgeblichen Zeiträume nicht entgegen, da die Benutzungshandlungen nicht den gesamten Zeitraum von fünf Jahren ausfüllen müssen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 48; BPatG GRUR 2001, 58 - COBRA CROSS).
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