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   BPatG, 11.10.2017 - 29 W (pat) 578/17   

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https://dejure.org/2017,41776
BPatG, 11.10.2017 - 29 W (pat) 578/17 (https://dejure.org/2017,41776)
BPatG, Entscheidung vom 11.10.2017 - 29 W (pat) 578/17 (https://dejure.org/2017,41776)
BPatG, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 29 W (pat) 578/17 (https://dejure.org/2017,41776)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 70 Abs 1 MarkenG, § 66 Abs 2 MarkenG, § 91 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Wohnungsbau- und Kommissionsgesellschaft Reichenstrasse" - zu den Anforderungen an die Beschwerdeschrift - Einzahlung der Beschwerdegebühr reicht auch unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks nicht zur wirksamen Beschwerdeeinlegung aus - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wohnungsbau- und Kommissionsgesellschaft Reichenstrasse" - zu den Anforderungen an die Beschwerdeschrift - Einzahlung der Beschwerdegebühr reicht auch unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks nicht zur wirksamen Beschwerdeeinlegung aus - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.1965 - Ia ZB 27/64

    Erforderlichkeit der handschriftlichern Unterzeichnung der Beschwerdeerklärung im

    Auszug aus BPatG, 11.10.2017 - 29 W (pat) 578/17
    Keine ordnungsgemäße Beschwerde stellt die bloße Einzahlung eines der Beschwerdegebühr entsprechenden Betrages dar, und zwar auch nicht mit dem Zusatz Beschwerdegebühr (BPatG, Beschluss vom 27.03.2017, 27 W (pat) 123/16 - F.C. von BAYERN MÜNCHEN GbR; für das Markenwiderspruchsverfahren BGH GRUR 1989, 506 - Widerspruchsunterzeichnung; für die Patentbeschwerde vgl. BGH GRUR 1966, 50, 52 f. - Hinterachse; BPatGE 6, 58, 60; BPatG, Beschluss vom 04.06.2003, 7 W (pat) 17/03; Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 66 Rn. 40).

    Gerade bei einer Verknüpfung der Rechtsmitteleinlegung mit der dafür erforderlichen Gebührenzahlung, ist es nämlich von besonderer Bedeutung, dass durch die eigenhändige Unterzeichnung einer eindeutigen Beschwerdeerklärung auf dem Gutschriftträger klargestellt wird, dass die Beschwerdegebühr nicht nur vorsorglich eingezahlt wurde und der übrige Inhalt des Gutschriftträgers nicht nur die Bedeutung eines Verwendungsvermerks für diese vorsorgliche Zahlung hat (BGH GRUR 1966, 50, 52 - Hinterachse).

  • BGH, 30.03.1989 - I ZB 6/88

    "Widerspruchsunterzeichnung"; Anforderungen an die Unterzeichnung eines

    Auszug aus BPatG, 11.10.2017 - 29 W (pat) 578/17
    Keine ordnungsgemäße Beschwerde stellt die bloße Einzahlung eines der Beschwerdegebühr entsprechenden Betrages dar, und zwar auch nicht mit dem Zusatz Beschwerdegebühr (BPatG, Beschluss vom 27.03.2017, 27 W (pat) 123/16 - F.C. von BAYERN MÜNCHEN GbR; für das Markenwiderspruchsverfahren BGH GRUR 1989, 506 - Widerspruchsunterzeichnung; für die Patentbeschwerde vgl. BGH GRUR 1966, 50, 52 f. - Hinterachse; BPatGE 6, 58, 60; BPatG, Beschluss vom 04.06.2003, 7 W (pat) 17/03; Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 66 Rn. 40).
  • BPatG, 04.06.2003 - 7 W (pat) 17/03
    Auszug aus BPatG, 11.10.2017 - 29 W (pat) 578/17
    Keine ordnungsgemäße Beschwerde stellt die bloße Einzahlung eines der Beschwerdegebühr entsprechenden Betrages dar, und zwar auch nicht mit dem Zusatz Beschwerdegebühr (BPatG, Beschluss vom 27.03.2017, 27 W (pat) 123/16 - F.C. von BAYERN MÜNCHEN GbR; für das Markenwiderspruchsverfahren BGH GRUR 1989, 506 - Widerspruchsunterzeichnung; für die Patentbeschwerde vgl. BGH GRUR 1966, 50, 52 f. - Hinterachse; BPatGE 6, 58, 60; BPatG, Beschluss vom 04.06.2003, 7 W (pat) 17/03; Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 66 Rn. 40).
  • BPatG, 27.03.2017 - 27 W (pat) 123/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "F.C. von BAYERN MÜNCHEN GbR (Wort-Bild-Marke)" - zur

    Auszug aus BPatG, 11.10.2017 - 29 W (pat) 578/17
    Keine ordnungsgemäße Beschwerde stellt die bloße Einzahlung eines der Beschwerdegebühr entsprechenden Betrages dar, und zwar auch nicht mit dem Zusatz Beschwerdegebühr (BPatG, Beschluss vom 27.03.2017, 27 W (pat) 123/16 - F.C. von BAYERN MÜNCHEN GbR; für das Markenwiderspruchsverfahren BGH GRUR 1989, 506 - Widerspruchsunterzeichnung; für die Patentbeschwerde vgl. BGH GRUR 1966, 50, 52 f. - Hinterachse; BPatGE 6, 58, 60; BPatG, Beschluss vom 04.06.2003, 7 W (pat) 17/03; Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 66 Rn. 40).
  • BPatG, 11.10.2017 - 29 W (pat) 577/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wohnungsbau- und Kommissionsgesellschaft

    Auszug aus BPatG, 11.10.2017 - 29 W (pat) 578/17
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Parallelverfahren 29 W (pat) 577/17, in dem ebenfalls zwei Gebühren zum dortigen Aktenzeichen des DPMA eingezahlt und - lediglich als Verwendungszweck - der Begriff "BEWERDE" verwendet wurde.
  • BPatG, 11.10.2017 - 29 W (pat) 577/17
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Parallelverfahren 29 W (pat) 578/17, in dem ebenfalls zwei Gebühren zum dortigen Aktenzeichen des DPMA eingezahlt und - lediglich als Verwendungszweck - der Begriff "BEWERDE" verwendet wurde.
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