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   BPatG, 11.12.2002 - 25 W (pat) 171/01   

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BPatG, 11.12.2002 - 25 W (pat) 171/01 (https://dejure.org/2002,31515)
BPatG, Entscheidung vom 11.12.2002 - 25 W (pat) 171/01 (https://dejure.org/2002,31515)
BPatG, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 25 W (pat) 171/01 (https://dejure.org/2002,31515)
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  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.12.2002 - 25 W (pat) 171/01
    Insoweit verfügt die angemeldete Marke mit dem Sinngehalt "geodätische Kontrolle/Steuerung" über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, dh die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke noch erfassten Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (zu den maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft vgl zuletzt BGH WRP 2002, 1281 "Bar jeder Vernunft" mwN).

    Zwischen dem genannten Aussagegehalt von "geo_control" und den Dienstleistungen "Ermittlung und Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer Informationen", "technische Beratung und Planung" und "Erstellung von Gutachten" jeweils im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens sowie der "Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken" und der "Vermietung von Zugriffszeiten auf solche Datenbanken" ist ein hinreichend deutlicher und verständlicher beschreibender inhaltlicher oder thematischer Bezug, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH zur Verneinung der Unterscheidungskraft ausreicht (vgl hierzu MarkenR 2001, 363 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001, 368 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; WRP 2002, 1281 "Bar jeder Vernunft"), ebenfalls nicht erkennbar.

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.12.2002 - 25 W (pat) 171/01
    Zu berücksichtigen ist auch, dass es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl BGH MarkenR 2001, 368, 369 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" mwN).

    Zwischen dem genannten Aussagegehalt von "geo_control" und den Dienstleistungen "Ermittlung und Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer Informationen", "technische Beratung und Planung" und "Erstellung von Gutachten" jeweils im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens sowie der "Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken" und der "Vermietung von Zugriffszeiten auf solche Datenbanken" ist ein hinreichend deutlicher und verständlicher beschreibender inhaltlicher oder thematischer Bezug, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH zur Verneinung der Unterscheidungskraft ausreicht (vgl hierzu MarkenR 2001, 363 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001, 368 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; WRP 2002, 1281 "Bar jeder Vernunft"), ebenfalls nicht erkennbar.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 11.12.2002 - 25 W (pat) 171/01
    Zu berücksichtigen ist stets, dass die Frage, ob ein Zeichen eine konkrete Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden kann (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 "Bravo").
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 11.12.2002 - 25 W (pat) 171/01
    In Bezug auf die noch beanspruchten und jeweils nur noch den Baubereich und nicht mehr das Vermessungswesen betreffenden Waren, wie Maschinen, Geräte und Software für Bauingenieurleistungen, weist die angemeldete Bezeichnung nach Aufnahme des Vermerks "ausgenommen solche im Zusammenhang mit geodätischer Kontrolle und/oder Steuerung" in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedoch nunmehr weder einen hinreichend deutlich im Vordergrund stehenden Aussagegehalt auf noch handelt es sich insoweit um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden wird (vgl hierzu z.B. BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it").
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus BPatG, 11.12.2002 - 25 W (pat) 171/01
    Zu berücksichtigen ist auch, dass es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl BGH MarkenR 2001, 368, 369 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" mwN).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.12.2002 - 25 W (pat) 171/01
    Zwischen dem genannten Aussagegehalt von "geo_control" und den Dienstleistungen "Ermittlung und Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer Informationen", "technische Beratung und Planung" und "Erstellung von Gutachten" jeweils im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens sowie der "Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken" und der "Vermietung von Zugriffszeiten auf solche Datenbanken" ist ein hinreichend deutlicher und verständlicher beschreibender inhaltlicher oder thematischer Bezug, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH zur Verneinung der Unterscheidungskraft ausreicht (vgl hierzu MarkenR 2001, 363 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001, 368 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; WRP 2002, 1281 "Bar jeder Vernunft"), ebenfalls nicht erkennbar.
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