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BPatG, 12.01.2005 - 32 W (pat) 13/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.09.1979 - I ZR 125/75
Torch
Auszug aus BPatG, 12.01.2005 - 32 W (pat) 13/04
Ein Anmelder handelt daher in solchen Fällen nur dann bösgläubig, wenn besondere verwerfliche Umstände hinzutreten (vgl. zum früheren Recht BGH GRUR 1980, 110 - TORCH). - BPatG, 18.04.2001 - 32 W (pat) 160/00
Auszug aus BPatG, 12.01.2005 - 32 W (pat) 13/04
Ein Widerspruch aus dieser (jüngeren) Marke ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senats vom 18. April 2001, 32 W (pat) 160/00). - BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01
"S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers
Auszug aus BPatG, 12.01.2005 - 32 W (pat) 13/04
Die zu diesen Rechtsgrundlagen entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2004, 510 - S 100 m.w.N.).
- BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03 Für sämtliche absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, daß eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht (vgl zuletzt Senatsbeschluß vom 12. Januar 2005 - 32 W (pat) 13/04).
- BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03 Wenn wie im Streitfall ein Anmelder selbst die verfahrensgegenständliche Kennzeichnung benutzt oder sogar vorbenutzt hat und im Hinblick darauf deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält, so hat er ein dem Löschungsgrund der Bösgläubigkeit entgegenstehendes eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 -C 529/07 -Goldhase, nachgewiesen in juris, Tz. 48, 53; Senat PAVIS PROMA 26 W (pat) 153/04 -Tagesstempel; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 13/04 -QUEER BEET; PAVIS PROMA 30 W (pat) 91/04 -BO-DISCO; Ströbele/Hackera.
- BPatG, 08.07.2011 - 29 W (pat) 30/10
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kaupmann" - räumlich …
Ist dies nach der erforderlichen gründlichen Prüfung sämtlicher eingereichter und ggf. vom Senat ermittelter Unterlagen nicht möglich, z. B. weil der Sachverhalt nicht (mehr) weiter aufgeklärt werden kann oder hinreichend sichere Rückschlüsse auf die subjektiven Absichten des Anmelders zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich sind, so muss es aufgrund der Feststellungslast des Antragstellers für die Umstände einer bösgläubigen Anmeldung (BGH GRUR 1965, 146, 151 - Rippenstreckmetall II;… 2009, 669 Rdnr. 32 - POST II; BPatG GRUR 1997, 833, 835 - digital; BPatG 26 W (pat) 188/09 - TVS Transfer Verbund System shuttle) bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben, selbst wenn deren Anmeldung als rechtlich nicht unbedenklich erscheint (vgl. BPatG 32 W (pat) 13/04 - Queer Beet).
- BPatG, 20.07.2011 - 29 W (pat) 95/10
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "PitLANE24 (Wort-Bild-Marke)" - …
Ist dies nach der erforderlichen gründlichen Prüfung sämtlicher eingereichter und ggf. vom Senat ermittelter Unterlagen nicht möglich, z. B. weil der Sachverhalt nicht (mehr) weiter aufgeklärt werden kann oder hinreichend sichere Rückschlüsse auf die subjektiven Absichten des Anmelders zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich sind, so muss es aufgrund der Feststellungslast des Antragstellers für die Umstände einer bösgläubigen Anmeldung (BGH GRUR 1965, 146, 151 - Rippenstreckmetall II;… 2009, 669 Rdnr. 32 - POST II; BPatG GRUR 1997, 833, 835 - digital; BPatG 26 W (pat) 188/09 - TVS Transfer Verbund System shuttle) bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben, selbst wenn deren Anmeldung als rechtlich nicht unbedenklich erscheint (vgl. BPatG 32 W (pat) 13/04 - Queer Beet). - BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Schutzfähigkeit eines Ortsnamens als Marke für Möbel - BRNO
Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, dass grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Markenanmeldung besteht, wenn -wie hier -der Markenanmelder die fragliche Kennzeichnung selbst in beachtlichem Umfang nutzt und deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. BPatG GRUR 2000, 809, 811 -SSZ; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 13/04 -QUEER BEET). - LG Düsseldorf, 22.07.2009 - 12 O 485/08
Markenanmeldung eines zuvor gemeinschaftlich genutzten Zeichens ist nicht …
Aber dieser Umstand der Widerrechtlichkeit der Markenanmeldung hätte nicht die Unwirksamkeit zur Folge, sondern würde nur einen Anspruch auf Einräumung der Mitberechtigung auslösen (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 32 W (pat) 13/04).