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   BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04   

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BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04 (https://dejure.org/2009,19959)
BPatG, Entscheidung vom 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04 (https://dejure.org/2009,19959)
BPatG, Entscheidung vom 12. Januar 2009 - 11 W (pat) 29/04 (https://dejure.org/2009,19959)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 521
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
    Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme, der von der Einsprechenden nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemacht worden sei, werde als entscheidungserheblich angesehen und daher -gemäß der BGH-Entscheidung "Aluminium-Trihydroxid" GRUR 1995, 333 -als zulässig in das Verfahren eingeführt.

    a) Nach der grundlegend in der Verfahrenspraxis bedeutsamen Entscheidung "Aluminium-Trihydroxid" des Bundesgerichtshofes vom 10. Januar 1995 (GRUR 1995, 333, 335 -337) darf die Patentabteilung (erstinstanzlich) bei zulässigem Einspruch zwar grundsätzlich jeden weiteren, von der Einsprechenden noch nicht oder nicht in zulässiger Weise geltend gemachten Widerrufsgrund -also auch den der widerrechtlichen Entnahme -von Amts wegen einführen oder aufgreifen und auf dieser Grundlage das Patent widerrufen (vgl. z. B. Schulte a. a. O. Rdn. 202; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. 2006, § 59 Rdn. 62; zuvor BPatG BlPMZ 1991, 72, 74 f. -Kamille, dagegen noch offengelassen BGH GRUR 1993, 651, 652 unter III.3.a) -Tetraploide Kamille).

    aa) Diese höchstrichterliche Grundsatzentscheidung (BGH GRUR 1995, 333 ff. -Aluminium-Trihydroxid) erscheint aber zu weitgehend, weil sie mit derselben Begründung ausnahmslos alle Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 PatG dem Untersuchungsgrundsatz zur Wahrung der öffentlichen Interessen unterwirft, ohne den Besonderheiten des Widerrufsgrundes der widerrechtlichen Entnahme -den es im europäischen Patentrecht nicht gibt (vgl. Art. 100 EPÜ) -Rechnung zu tragen.

    ee) Die Rechtsansicht, dass der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nicht durch das Patentamt von Amts wegen eingeführt, aufgenommen oder nach Ausscheiden des Einsprechenden weiterverfolgt werden darf, ist auch keineswegs neu, sondern war im Patentrecht offenbar von Anfang an die herrschende Lehre (vgl. Kent, Das Patentgesetz vom 7. April 1891, Kommentar, Band I, Berlin 1906, § 3 Nr. 69: "Der Schutz des durch die Patentanmeldung Verletzten findet im Patenterteilungsverfahren nur auf erhobenen Einspruch statt; von Amts wegen darf eine solche Verletzung nicht berücksichtigt werden."; Engel. Die Prüfungsbefugnis der Patentabteilung und des Bundespatentgerichts im Einspruchsund Einspruchsbeschwerdeverfahren in Festschrift für Nirk, 1992, S. 195, 201, 203, 205 m. w. Nachw.; Zitat in BGH GRUR 1995, 333, 336 li. Sp. -Aluminium-Trihydroxid).

    Der BGH (GRUR 1995, 333, 337) verlangt nämlich ein pflichtgemäßes Ermessen, ob weitere Widerrufsgründe von Amts wegen in das Verfahren einbezogen und auf Grund dieser Gründe das Patent widerrufen wird.

    Wenn der BGH in seiner "Aluminium-Trihydroxid"-Entscheidung (GRUR 1995, 333, 335) aus der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG die Beschränkung der Dispositionsmaxime und den unbegrenzten Untersuchungsgrundsatz hinsichtlich sämtlicher Widerrufsgründe entnimmt und daraus die weite erstinstanzliche Prüfungsbefugnis im gesamten Rahmen des § 21 Abs. 1 PatG ableitet, trifft dies nach Ansicht des Senats auf die widerrechtliche Entnahme gerade nicht zu.

  • BGH, 12.09.2000 - X ZB 16/99

    Abdeckrostverriegelung; Begründung einer Entscheidung im Verfahren vor den

    Auszug aus BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
    Das Einspruchsverfahren wegen widerrechtlicher Entnahme findet nicht im öffentlichen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des allein einspruchsberechtigten Verletzten, also dem Erfinder oder Erfindungsbesitzer, statt, dem nach erfolgreichem Einspruch und Widerruf des Patents aus diesem Grunde oder nach Verzicht auf das Patent das Nachanmelderecht mit Entnahmepriorität gemäß § 7 Abs. 2 PatG zusteht (vgl. Kraßer, Patentrecht, a. a. O. S. 374 f., 595; BGH GRUR 2001, 46 -Abdeckrostverriegelung).

    Denn der Grund des Widerrufs gehört bei der widerrechtlichen Entnahme zur Entscheidung, wie sich aus den Bestimmungen über die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 2 PatG und § 8 Satz 4 PatG eindeutig ergibt, und ist daher auch -ggf. konkludenter -Inhalt des Antrags eines zulässig auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruchs (vgl. dazu: BGH GRUR 2007, 996 = BlPMZ 2008, 16, 17 -Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge; BGH GRUR 2001, 46 -Abdeckrostverriegelung; Kraßer, Patentrecht, a. a. O. S.

  • BGH, 16.12.1993 - X ZB 12/92

    "Lichtfleck"; Erledigung der Hauptsache im Patentverfahren nach Übertragung eines

    Auszug aus BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
    cc) Das Patent soll nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG im Falle der widerrechtlichen Entnahme nicht deshalb widerrufen werden, weil der Patentgegenstand nicht schutzfähig ist, sondern weil es einem Nichtberechtigten erteilt wurde, und das Nachanmelderecht für den Verletzten vorteilhafter als die Patentvindikation gemäß § 8 PatG sein kann (vgl. BGH GRUR 1996, 42, 44 -Lichtfleck; Kraßer a. a. O. S. 372, 375).

    In einem obiter dictum in seiner "Lichtfleck"-Entscheidung vom 16. Dezember 1993 (GRUR 1996, 42, 44) hat er aber deutlich auf seine tendenzielle Rechtsansicht hingewiesen, dass trotz des Wortlauts des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG, der nicht zwischen den einzelnen Widerrufsgründen unterscheide, der Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG nicht berücksichtigt werden könne, wenn der Verletzte seinen Einspruch zurücknehme.

  • BGH, 24.07.2007 - X ZB 17/05

    Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge

    Auszug aus BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
    Der Senat teilt die mittlerweile herrschende Rechtsansicht, dass im Bereich des Einspruchsverfahrens wegen widerrechtlicher Entnahme die Patentfähigkeit der den Gegenstand des angegriffenen Patents bildenden Erfindung nicht erneut zu prüfen ist (Kraßer, Patentrecht, a. a. O. S. 374 f.; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, § 21 Rdn. 78; Benkard a. a. O. § 21 Rdn. 23; Schulte a. a. O. § 21 Rdn. 48; Niedlich, Widerrechtliche Entnahme, VPP-Rundbrief Nr. 4/2001, 122, 125 ff.; Winterfeldt, VPP-Rundbrief Nr. 3/2006, 82, 87; in Betracht gezogen, aber einer zukünftigen Entscheidung vorbehalten BGH GRUR 2007, 996, 997 = BlPMZ 2008, 16, 17 f. -Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge).

    Denn der Grund des Widerrufs gehört bei der widerrechtlichen Entnahme zur Entscheidung, wie sich aus den Bestimmungen über die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 2 PatG und § 8 Satz 4 PatG eindeutig ergibt, und ist daher auch -ggf. konkludenter -Inhalt des Antrags eines zulässig auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruchs (vgl. dazu: BGH GRUR 2007, 996 = BlPMZ 2008, 16, 17 -Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge; BGH GRUR 2001, 46 -Abdeckrostverriegelung; Kraßer, Patentrecht, a. a. O. S.

  • BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Auszug aus BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
    Der BGH hat dem Patentamt -das muss dann auch für erstinstanzliche Entscheidungen des Patentgerichts nach § 147 Abs. 3 PatG a. F., jetzt nach § 61 Abs. 2 PatG gelten (vgl. BPatGE 47, 141, 144 -Aktivkohlefilter) -ausdrücklich eine im Rahmen des § 21 PatG weite Prüfungsbefugnis im Einspruchsverfahren eingeräumt.

    Der erkennende Senat hält seine in der "Aktivkohle"-Entscheidung vom 14. Juli 2003 geäußerten, aber nicht entscheidungserheblichen Bedenken nicht aufrecht (BPatGE 47, 141, 143).

  • BPatG, 19.01.2009 - 12 W (pat) 366/03
    Auszug aus BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
    Diese Situation erscheint rechtlich mit der Rücknahme des Einspruchs vergleichbar, wenn die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt hat (vgl. BPatGE 1, 78 f.; Schulte a. a. O. § 59 Rdn. 247; Beschluss des 12. Senats vom 19. Januar 2009 -Az. 12 W (pat) 366/03 -Scherenhubtisch).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZB 13/90

    Patentanmeldung bei Kollektiv aus mehreren Pflanzenindividuen

    Auszug aus BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
    a) Nach der grundlegend in der Verfahrenspraxis bedeutsamen Entscheidung "Aluminium-Trihydroxid" des Bundesgerichtshofes vom 10. Januar 1995 (GRUR 1995, 333, 335 -337) darf die Patentabteilung (erstinstanzlich) bei zulässigem Einspruch zwar grundsätzlich jeden weiteren, von der Einsprechenden noch nicht oder nicht in zulässiger Weise geltend gemachten Widerrufsgrund -also auch den der widerrechtlichen Entnahme -von Amts wegen einführen oder aufgreifen und auf dieser Grundlage das Patent widerrufen (vgl. z. B. Schulte a. a. O. Rdn. 202; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. 2006, § 59 Rdn. 62; zuvor BPatG BlPMZ 1991, 72, 74 f. -Kamille, dagegen noch offengelassen BGH GRUR 1993, 651, 652 unter III.3.a) -Tetraploide Kamille).
  • OLG Frankfurt, 25.04.2013 - 6 U 204/11

    Ergänzender Leistungsschutz für ehemals patentgeschütztes Erzeugnis

    Die Produkte der Beklagten weisen, auch nach der Modifikation, nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen von denen der Klägerin auf (vgl. BGH, GRUR 2010, 521 - Femur-Teil, Tz. 25).

    Allerdings können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber - ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind - frei wählbar oder austauschbar sind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten, Tz. 27; GRUR 2010, 521 - Femur-Teil, Tz. 21 f.; Senat, GRUR-RR 2011, 182 - Leuchtpflasterstein, Tz. 29).

  • BPatG, 28.04.2009 - 6 W (pat) 330/05
    Es würde daher diesem Schutzzweck widersprechen, die weiteren im öffentlichen Interesse bestehenden Widerrufsgründe von Amts wegen in das allein dem Schutz des Verletzten dienende Verfahren einzubeziehen und das Einspruchsverfahren zur Prüfung dieser Einspruchsgründe fortzuführen (vgl. dazu auch BPatG 11 W (pat) 29/04, Beschluss v. 12.1.2009 -Prüfungskompetenz bei widerrechtlicher Entnahme).
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