Rechtsprechung
BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 EGRL 95/2008, § 32 Abs 3 MarkenG, § 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 19 MarkenV, § 20 Abs 1 MarkenV
Markenbeschwerdeverfahren - "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" - zum Dienstleistungsverzeichnis - Handel mit Dienstleistungen - hinreichend klare Bezeichnung der Dienstleistungen in Klasse 35 - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Anmeldung der Wort-/Bildmarke "Netto Marken-Discount" für eine Dienstleistung über die Zusammenstellung von Dienstleistungen nach der Nizzaer Klassifikation; Grundsätze zur klaren und eindeutigen Formulierung der zusammenzustellenden Dienstleistungen ...
- online-und-recht.de
Markenbeschwerdeverfahren - "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" - zum Dienstleistungsverzeichnis - Handel mit Dienstleistungen - hinreichend klare Bezeichnung der Dienstleistungen in Klasse 35
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" - zum Dienstleistungsverzeichnis - Handel mit Dienstleistungen - hinreichend klare Bezeichnung der Dienstleistungen in Klasse 35
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Markenbeschwerdeverfahren - "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" - zum Dienstleistungsverzeichnis - Handel mit Dienstleistungen - hinreichend klare Bezeichnung der Dienstleistungen in Klasse 35
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 573/12
- EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
- BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12
Papierfundstellen
- GRUR 2016, 509
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und …
Auszug aus BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12
Die Richtlinie 2008/95 verlangt somit, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 49).Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 49, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).
Dagegen ist es erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Dienstleistungen mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit diese Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 50, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).
Folglich erlaubt die Richtlinie 2008/95 die Verwendung von Oberbegriffen aus den Klassenüberschriften ohne zusätzliche Angaben nur in den Fällen, in denen diese Oberbegriffe für sich genommen hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen können (vgl. Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 54 und 56).
Es ist Sache der zuständigen Behörden, zu beurteilen, ob Angaben wie die in der von Netto Marken-Discount eingereichten Anmeldung enthaltenen Angaben "Unterhaltung" und "persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse" den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen (vgl. entsprechend Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 55).
Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61).
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Betrachtungsweisen innerhalb der Union in Bezug darauf, wie die Verwendung der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation zu verstehen ist, kann eine Anmeldung, die es nicht erlaubt, festzustellen, ob der Anmelder mit der Verwendung einer Klassenüberschrift auf alle oder nur auf einige der von dieser Klasse erfassten Waren oder Dienstleistungen abzielt, nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 58, 59 und 62).
Die Waren und Dienstleistungen müssen nach Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzbar sein (…vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 32 Rn. 105; EuGH GRUR 2012, 822, Nr. 47, 48 - Chartered Institute of Patent Attorneys/Registrar of Trade Marks) [IP TRANSLATOR]).
Bei der Beantwortung der zweiten Frage nimmt der EuGH hinsichtlich der Konkretisierung der beanspruchten Handels- bzw. Zusammenstellungsdienstleistungen Bezug auf seine Entscheidungen "IP-Translator" (GRUR 2012, 822) und "Praktiker" (GRUR 2005, 764 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte); die Anforderungen an die Formulierung der beanspruchten Handelsdienstleistung als solcher entsprechen denjenigen, die für die Zusammenstellungsdienstleistung mit Waren gefordert werden.
aa) Nach Auffassung des Senats genügen - so bereits in dem Vorlagegesuch des BPatG an den EuGH (s. dort S. 26/27) - die Handelsdienstleistungen betreffend die Dienstleistungen aus der " Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" dem in der Entscheidung des EuGH zu IP-Translator (GRUR 2012, 822) postulierten Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit, und zwar sowohl, wenn diese - wie vorliegend - als Sortiment der gehandelten Dienstleistungen benannt sind als auch, wenn sie unmittelbar als solche beansprucht werden.
- EuGH, 07.07.2005 - C-418/02
DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON …
Auszug aus BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12
Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 49, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).Dagegen ist es erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Dienstleistungen mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit diese Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 50, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).
Bei der Beantwortung der zweiten Frage nimmt der EuGH hinsichtlich der Konkretisierung der beanspruchten Handels- bzw. Zusammenstellungsdienstleistungen Bezug auf seine Entscheidungen "IP-Translator" (GRUR 2012, 822) und "Praktiker" (GRUR 2005, 764 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte); die Anforderungen an die Formulierung der beanspruchten Handelsdienstleistung als solcher entsprechen denjenigen, die für die Zusammenstellungsdienstleistung mit Waren gefordert werden.
"Nähere Angaben" - so der EuGH schon in seinem Urteil zu "Praktiker" (GRUR 2005, 764 - Rn. 51) - erleichtern im Kollisionsfall die Anwendung der Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 RL 89/104/EG [Markenrechts-RL 1989] ohne den Markenschutz spürbar zu begrenzen.
- EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
Netto Marken Discount - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie …
Auszug aus BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 - C-420/13 (vgl. GRUR 2014, 869 - Netto) unter anderem wie folgt geantwortet:.Unter Berücksichtigung des auf das Vorlageersuchen des Senats ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Eintragung von Marken für Handelsdienstleistungen mit näher bezeichneten Dienstleistungen (EuGH GRUR 2014, 869 - Netto Marken-Discount AG & Co. KG/Deutsches Patent- und Markenamt [Netto]) und unter Zugrundelegung des mit Schriftsatz vom 14. August 2015 eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weist die Anmeldung keine formellen Mängel nach §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 20 MarkenV auf, so dass der Zurückweisungsgrund nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG nicht (mehr) besteht.
- BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 21/11
Markenbeschwerdeverfahren - "LINDENAU BAY" - zur Bestimmtheit des eingereichten …
Auszug aus BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12
Denn es besteht kein vernünftiger Zweifel daran (so schon BPatG, Beschluss vom 16.10.2012, 33 W (pat) 21/11), welche Dienstleistungen (z. B. Musikdarbietungen, Theateraufführungen, Dienstleistungen eines Kabaretts etc.) unter diese Bezeichnung fallen. - BPatG, 15.01.2015 - 25 W (pat) 76/11
Yosaja / YOSOI - Markenbeschwerdeverfahren - "Yosaja/YOSOI" - …
Auszug aus BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12
Dieses in Deutschland geltende Prinzip des "means what it says" ist - auch unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen "Netto" und "IP-Translator" - vom Bundespatentgericht (Beschluss vom 15.01.2015, 25 W (pat) 76/11- Yosoja/YOSOI) vor kurzem als zutreffend bestätigt worden.
- BPatG, 28.11.2023 - 29 W (pat) 58/20 Vom Anmelder ist aber zu verlangen, dass die Waren oder die Art der Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, präzise angegeben werden (…vgl. EuGH GRUR 2005, 764 Rn. 50 - Praktiker;… Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 P bis C-158/18 P, Rn. 132 - Burlington; BPatG, Beschluss vom 12.01.2016, 29 W (pat) 573/12 - Netto Markendiscount).