Rechtsprechung
BPatG, 12.04.2000 - 28 W (pat) 120/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eintragungsfähigkeit von Marken; Widerspruch gegen die Markeneintragung "COBRA CROSS" durch den prioritätsälteren Inhaber der Marke "COBRA"; Gefahr der Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken; Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Einbeziehung der Ähnlichkeit ...
Papierfundstellen
- GRUR 2001, 58
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 131/17
Schutzentziehung einer Marke wegen Verfalls
So hat beispielsweise das Bundespatentgericht die Lieferung auch nur einzelner derartiger Sportwagen für eine ernsthafte Benutzung ausreichen lassen (BPatG, Beschluss vom 12.04.2000 - 28 W (pat) 120/99, GRUR 2001, 58 - COBRA).So hat beispielsweise das Bundespatentgericht die Lieferung auch nur einzelner derartiger Sportwagen für eine ernsthafte Benutzung ausreichen lassen (BPatG, Beschluss vom 12.04.2000 - 28 W (pat) 120/99, GRUR 2001, 58 - COBRA).
- OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 20 U 132/17
Vorlage an den EuGH betreffend die rechtserhaltende Benutzung einer für …
So hat beispielsweise das Bundespatentgericht die Lieferung auch nur einzelner derartiger Sportwagen für eine ernsthafte Benutzung ausreichen lassen (BPatG, Beschluss vom 12.04.2000 - 28 W (pat) 120/99, GRUR 2001, 58 - COBRA).So hat beispielsweise das Bundespatentgericht die Lieferung auch nur einzelner derartiger Sportwagen für eine ernsthafte Benutzung ausreichen lassen (BPatG, Beschluss vom 12.04.2000 - 28 W (pat) 120/99, GRUR 2001, 58 - COBRA).
- OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 132/17
Deutsch-Schweizerischer Staatsvertrag vom 13.04.1892 betreffend den gegenseitigen …
So hat beispielsweise das Bundespatentgericht die Lieferung auch nur einzelner derartiger Sportwagen für eine ernsthafte Benutzung ausreichen lassen (BPatG, Beschluss vom 12.04.2000 - 28 W (pat) 120/99, GRUR 2001, 58 - COBRA).
- BPatG, 11.10.2007 - 25 W (pat) 119/05 Soweit beide Präparate nicht mehr in der Roten Liste 2006 enthalten sind das Präparat "Respicort Dosieraerosol" fehlt bereits in Roten Liste 2004 -, steht dies der Feststellung einer rechtserhaltenden Benutzung für die hier maßgeblichen Zeiträume nicht entgegen, da die Benutzungshandlungen nicht den gesamten Zeitraum von fünf Jahren ausfüllen müssen (…vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 48; BPatG GRUR 2001, 58 - COBRA CROSS).
- LG Leipzig, 16.06.2006 - 5 O 7616/04
Anspruch auf Löschung eingetragener Bildmarken; Voraussetzungen für die Löschung …
So genügen bei hochpreisigen Produkten aus Einzelfertigungen schon relativ geringe Stückzahlen (BPatG GRUR 2001, 58, 59 [BPatG 12.04.2000 - 28 W pat 120/99] - COPRA CROSS). - BPatG, 05.10.2006 - 33 W (pat) 454/02 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies bei normal kennzeichnungskräftigen Wortmarken regelmäßig eher nicht der Fall (vgl. BGH GRUR 1999, 167 - Karolus Magnus; 1999, 995 - HONKA; GRUR 2000, 1038 - Kornkammer; GRUR 2001, 58 - COBRA CROSS gegenüber GRUR 1999, 498 - Achterdiek).
- BPatG, 15.03.2001 - 25 W (pat) 108/00 Bereits aus diesem Grund dürfte es an der hinreichenden Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke fehlen, aus welcher sich die Verwendung der Marke nach Art, Zeit, Ort und Umfang ergeben muß (…vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 42), zumal auch die angegebenen Umsätze nur teilweise den relevanten Benutzungszeitraum betreffen können (…vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 50; zu Ausnahmen BPatG GRUR 2001, 58, 59 - COBRA CROSS).
- BPatG, 31.05.2005 - 27 W (pat) 315/04 Beides steht aber einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen, weil eine Benutzung im gesamten Fünfjahreszeitraum nicht erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 1999, 995, 996 - HONKA; GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; BPatG GRUR 2001, 58, 59 - COBRA CROSS) und allein der Rückgang der Umsatzzahlen im Jahr 2003 angesichts der erheblichen Umsatzzahlen für die Jahre 2001 und 2002 noch kein hinreichendes Indiz für eine bloße Scheinbenutzung darstellt, da der Rückgang auch auf der Marktsituation beruhen kann.