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   BPatG, 12.04.2018 - 19 W (pat) 63/17   

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BPatG, 12.04.2018 - 19 W (pat) 63/17 (https://dejure.org/2018,11458)
BPatG, Entscheidung vom 12.04.2018 - 19 W (pat) 63/17 (https://dejure.org/2018,11458)
BPatG, Entscheidung vom 12. April 2018 - 19 W (pat) 63/17 (https://dejure.org/2018,11458)
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  • BGH, 19.10.2000 - I ZB 62/98

    EASYPRESS; Verzicht auf Marke im laufenden Löschungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 12.04.2018 - 19 W (pat) 63/17
    Nachdem die Einsprechende für die Zeit bis zum Erlöschen des Patents ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens ausdrücklich nicht mehr geltend macht, ist der Einspruch unabhängig von dem angefochtenen Beschluss der Patentabteilung nachträglich unzulässig geworden und das Einspruchsverfahren infolge dessen in der Hauptsache - insgesamt - erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 - Sondensystem; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000, I ZB 62/98, GRUR 2001, 337 - EASYPRESS).
  • BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Auszug aus BPatG, 12.04.2018 - 19 W (pat) 63/17
    Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen der Beteiligten anknüpft (vgl. Engels in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., 2016, § 73 Rdn. 190), ist damit das Einspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens beendet und alle bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen sind in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ex tunc wirkungslos geworden (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2015, 10 W (pat) 27/14; BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009, 21 W (pat) 301/08, BPatGE 51, 128 = GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine; siehe auch Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 17 und 21; Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 12).
  • BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11

    Sondensystem

    Auszug aus BPatG, 12.04.2018 - 19 W (pat) 63/17
    Nachdem die Einsprechende für die Zeit bis zum Erlöschen des Patents ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens ausdrücklich nicht mehr geltend macht, ist der Einspruch unabhängig von dem angefochtenen Beschluss der Patentabteilung nachträglich unzulässig geworden und das Einspruchsverfahren infolge dessen in der Hauptsache - insgesamt - erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 - Sondensystem; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000, I ZB 62/98, GRUR 2001, 337 - EASYPRESS).
  • BPatG, 16.07.2015 - 10 W (pat) 27/14
    Auszug aus BPatG, 12.04.2018 - 19 W (pat) 63/17
    Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen der Beteiligten anknüpft (vgl. Engels in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., 2016, § 73 Rdn. 190), ist damit das Einspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens beendet und alle bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen sind in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ex tunc wirkungslos geworden (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2015, 10 W (pat) 27/14; BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009, 21 W (pat) 301/08, BPatGE 51, 128 = GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine; siehe auch Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 17 und 21; Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 12).
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