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   BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04   

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BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04 (https://dejure.org/2006,31203)
BPatG, Entscheidung vom 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04 (https://dejure.org/2006,31203)
BPatG, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 29 W (pat) 50/04 (https://dejure.org/2006,31203)
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  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Die Buchstabenfolge "RTF" hat dabei mehrere Bedeutungen, wobei im Kontext der ursprünglich angemeldeten Waren und Dienstleistungen (im Sinne von EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - Doublemint) nur "Rich Text Format" als beschreibende Bedeutung in Betracht kommt.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit die Buchstaben-/Zahlenkombination für Telekommunikationsdienstleistungen insgesamt für unterscheidungskräftig gehalten, da im Telekommunikationssektor häufig Marken gebraucht würden, die aus einem Wort- und einem Zahlenbestandteil zusammengesetzt seien (GRUR 2004, 943 ff. - Rn. 44 - SAT.2).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; Mitt. 2005, 511 - Rn. 23 - THOMSON LIFE/LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; Mitt. 2005, 511 - Rn. 23 - THOMSON LIFE/LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Der Verkehr, der ein als Marke verwendetes Zeichen regelmäßig in seiner Gesamtheit aufnimmt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch), wird aufgrund dieser Übung das Zeichen nicht als technische Beschreibung des Austausches von verschiedenen Betriebssystemen bei der Übertragung von Daten zur Ausstrahlung von Fernsehsendungen erkennen, sondern aus seinem Erfahrungshorizont heraus einen bestimmten Dienstleister mit dem Zeichen in Verbindung bringen.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; Mitt. 2005, 511 - Rn. 23 - THOMSON LIFE/LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; Mitt. 2005, 511 - Rn. 23 - THOMSON LIFE/LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; Mitt. 2005, 511 - Rn. 23 - THOMSON LIFE/LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Diese Unterscheidungseignung ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2005, 763, 764 - HAVE A BREAK; MarkenR 2004, 116, 120 Rn. 50 - Waschmittelflasche, MarkenR 2003, 187, 190 Rn. 41 - Linde u. a.).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 50/04
    Der Verkehr, der ein als Marke verwendetes Zeichen regelmäßig in seiner Gesamtheit aufnimmt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch), wird aufgrund dieser Übung das Zeichen nicht als technische Beschreibung des Austausches von verschiedenen Betriebssystemen bei der Übertragung von Daten zur Ausstrahlung von Fernsehsendungen erkennen, sondern aus seinem Erfahrungshorizont heraus einen bestimmten Dienstleister mit dem Zeichen in Verbindung bringen.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

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