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   BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04   

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BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04 (https://dejure.org/2006,31363)
BPatG, Entscheidung vom 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04 (https://dejure.org/2006,31363)
BPatG, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 29 W (pat) 75/04 (https://dejure.org/2006,31363)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Das angemeldete Zeichen ist daher weder eine im Vordergrund stehende Sachangabe, noch unmittelbar beschreibend oder im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich allgemein Wort als solches (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 1999, 1093 - ABSOLUT; Mitt. 2006, 442 ff. - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Der Verkehr erfasst ein Zeichen, das keine unmittelbar beschreibende oder im Vordergrund stehende Sachaussage in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen ist, allerdings auch dann ohne weiteres und ohne jede Unklarheit lediglich als beschreibenden Sachhinweis und nicht als betrieblichen Hinweis, wenn die Bezeichnung sehr bekannt ist und ein hinreichend enger beschreibender Bezug zwischen dem Zeichen und der Ware besteht (s. o.; BGH Mitt. 2006, 442 ff., Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch zwischen den Bezeichnungen "FUSSBALL WM 2006" und "WM 2006" unterschieden (BGH Mitt. 2006, 442 ff., Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006; Beschluss vom 27. April 2006, I ZB 97/05 - Rn. 48 f. - WM 2006).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).

    Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).

    Einer Wortmarke bzw. dem Wortbestandteil in der kombinierten Wort-/Bildmarke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft dagegen dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Einer Wortmarke bzw. dem Wortbestandteil in der kombinierten Wort-/Bildmarke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft dagegen dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Das angemeldete Zeichen ist daher weder eine im Vordergrund stehende Sachangabe, noch unmittelbar beschreibend oder im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich allgemein Wort als solches (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 1999, 1093 - ABSOLUT; Mitt. 2006, 442 ff. - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Einer Wortmarke bzw. dem Wortbestandteil in der kombinierten Wort-/Bildmarke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft dagegen dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Der Verkehr erfasst ein Zeichen, das keine unmittelbar beschreibende oder im Vordergrund stehende Sachaussage in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen ist, allerdings auch dann ohne weiteres und ohne jede Unklarheit lediglich als beschreibenden Sachhinweis und nicht als betrieblichen Hinweis, wenn die Bezeichnung sehr bekannt ist und ein hinreichend enger beschreibender Bezug zwischen dem Zeichen und der Ware besteht (s. o.; BGH Mitt. 2006, 442 ff., Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 75/04
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

  • BPatG, 12.09.2012 - 28 W (pat) 16/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Der Toskaner" - keine Unterscheidungskraft

    Die Anmelderin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BPatG 29 W (pat) 75/04 - Die Profis.
  • BPatG, 12.09.2012 - 28 W (pat) 17/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Der Grieche" - keine Unterscheidungskraft

    Die Anmelderin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BPatG 29 W (pat) 75/04 - Die Profis.
  • BPatG, 12.09.2012 - 28 W (pat) 15/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Der Sizilianer" - keine Unterscheidungskraft

    Die Anmelderin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BPatG 29 W (pat) 75/04 - Die Profis.
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