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   BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16   

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BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16 (https://dejure.org/2017,40337)
BPatG, Entscheidung vom 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16 (https://dejure.org/2017,40337)
BPatG, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 27 W (pat) 3/16 (https://dejure.org/2017,40337)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Q" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Q" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 10 - OUI; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

    Denn in den vorgenannten Verwendungsbeispielen wird der Buchstabe "Q" niemals in Alleinstellung, sondern jeweils in einem zusammengesetzten Begriff und zudem im Zusammenhang mit weiteren Ausführungen zu Fragen des Qualitätsmanagements und dem Thema "Qualität" verwendet, so dass sich jeweils aus dem im konkreten Zusammenhang verwendeten Gesamtbegriff die Bedeutung des Buchstabens "Q" erschließen lässt (vgl. BGH, GRUR 2016, 934 - OUI zur Erforderlichkeit der Verwendung einer werblichen Angabe in Alleinstellung).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie - bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung - entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 (Nr. 1 bis 9) MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.

    Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es daher - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 18 - smartbook; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 - Rocher-Kugel; Kirschneck in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 21).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smartbook).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 50/11

    Bogner B/Barbie B

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Auch der Bundesgerichtshof habe in den Leitsätzen seiner Entscheidung Bogner B/Barbie B (BGH, GRUR 2012, 930) zum Ausdruck gebracht, dass sich die allgemeinen Verkehrskreise bei der Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen an der graphischen Ausgestaltung des Einzelbuchstabens orientieren würden.

    Ist einem Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung auch dann Unterscheidungskraft zuzubilligen, wenn die auf dem einschlägigen Dienstleistungssektor tätigen Verkehrskreise gewöhnt sind, lediglich aus der graphischen Gestaltung von Einzelbuchstaben auf die betriebliche Herkunft zu schließen (Fortführung von BGH - Bogner B/Barbie B, Az. I ZR 50/11)?.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung (BGH, GRUR 2012, 930 - Bogner B/Barbie B).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bogner B/Barbie B (BGH, GRUR 2012, 930).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist insbesondere nicht im Hinblick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin angebracht, nach der die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bogner B/Barbie B (BGH, GRUR 2012, 930), in der der BGH im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr den bildlichen Zeichenunterschieden bei Einzelbuchstabenmarken ein erheblich größeres Gewicht zugemessen habe als bei normalen Wortmarken und ganz offensichtlich von der Überlegung ausgegangen sei, dass sich die Verkehrskreise gerade nicht an dem Buchstaben als solchem, sondern an seiner graphischen Ausgestaltung orientieren würden, einen Wandel in der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Einzelbuchstabenmarken andeute, so dass dem BGH im Wege der Zulassung der Rechtsbeschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsse.

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

    Vielmehr bedarf es - wie bei anderen Zeichen auch - der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (Ströbele a. a. O., § 8 Rn. 356; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37 - Chiemsee BGH, GRUR 2003, 343 - Buchstabe "Z"; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

    Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 34 - Einzelbuchstabe a, HABM/BORCO) verbiete es sich, die fehlende Unterscheidungskraft eines Einzelbuchstabens allein aus dem Fehlen einer graphischen Ausgestaltung herzuleiten.

    Schwierigkeiten, die wegen der Natur einer solchen Marke möglicherweise mit der Bestimmung ihrer Unterscheidungskraft verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, rechtfertigen es nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 34 - HABM/BORCO zum griechischen Buchstaben α).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt auch nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität ab (EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 38 - Einzelbuchstabe a, HABM/BORCO).

    Somit bedarf es einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bereichs der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, ob Zahlen, Einzelbuchstaben sowie deren Kombination beschreibende Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbedingten Gründen ungeeignet zur Erfüllung der Herkunftsfunktion erscheinen (v. Gamm in: Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 8, Rn. 37; EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 39 - Einzelbuchstabe a, HABM/BORCO; BGH, GRUR 2001, 161 - Buchstabe K; s. auch Ebert-Weidenfeller, Schutzumfang von Buchstabenmarken: Tendenzen der jüngeren Rechtsprechungspraxis, GRUR-Prax 2014, 474).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19       - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 10 - OUI; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19       - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42).

    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Vielmehr bedarf es - wie bei anderen Zeichen auch - der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (Ströbele a. a. O., § 8 Rn. 356; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37 - Chiemsee BGH, GRUR 2003, 343 - Buchstabe "Z"; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 15.06.2000 - I ZB 4/98

    Buchstabe "K"; Unterscheidungskraft eines als Wortmarke angemeldeten

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

  • BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99

    "B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

  • LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20

    Überwiegend erfolglose Verfallsklage gegen Buchstaben-Marken eines

    Zum anderen ist aber auch die grundsätzliche markenrechtliche Schutzfähigkeit von Einzelbuchstabenmarken nach zutreffender und von der Kammer geteilter Ansicht weithin anerkannt (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K).

    Vor dem Hintergrund der bereits ergangenen, auch jüngeren Entscheidungen zur Schutzfähigkeit reiner Buchstabenmarken, die noch dazu zum Teil andere "M"-Marken der Beklagten betreffen (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K), erachtet die Kammer eine endgültige Löschung dennoch als sehr unwahrscheinlich.

  • BPatG, 18.04.2018 - 28 W (pat) 37/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "M" - Unterscheidungskraft -

    Dies setzt voraus, dass entsprechende Buchstaben tatsächlich in der einschlägigen Branche verbreitet als solche Bezeichnungen oder zur Charakterisierung von Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden (vgl. BPatG, 27 W (pat) 3/16 - Q).
  • BPatG, 29.11.2018 - 25 W (pat) 548/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Q.PARTNER" - Unterscheidungskraft - kein

    Es lassen sich keine ausreichenden Belege für die Annahme finden, dass der Verkehr den Buchstaben "Q", wenn er ihm ohne spezifischen Kontext gegenübertritt, wie z. B. im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Qualitätssicherung", als Abkürzung für bzw. als einen beschreibenden Hinweis auf "Qualität" versteht (BPatG 27 W (pat) 3/16 - Q; 30 W (pat) 93/11 - Q Guard; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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